Anlage EÜR: Formular muss nicht verwendet werden
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Das Kabinett hat mit der Einführung des amtlichen Vordrucks seine Kompetenzen überschritten. Das meint das FG Münster und spricht Selbstständige von der Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR auf dem amtlichen Formular frei.
Argument der Richter: Es gibt keine wirksame Rechtsgrundlage, die Selbstständige zur Abgabe des Formulars "Anlage EÜR" verpflichtet; § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, in dem die Verpflichtung geregelt ist, sei unwirksam!
Die Richter des FG Münster stellten klar: Bei der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung handele sich lediglich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Damit habe das Kabinett aber seine Kompetenzen überschritten. Die Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR hätte durch den Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssen (Urteil vom 17.12.2008, Az. 6 K 2187/08, Az. der Revision beim BFH: X R 18/09).
Finanzgericht Münster lässt kein gutes Haar an der Anlage EÜR
Mit der Anlage EÜR, so das Gericht weiter, werde das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern erschwert. Das gelte jedenfalls für Unternehmer, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme, z.B. Addison, ermittelt haben.
Außerdem führe der mit der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung zu einer Ungleichbehandlung. Für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden kein vergleichbares Kontrollinstrument zur Verfügung. Selbstständige, die ihren Gewinn per Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, würden deshalb umfassender geprüft.
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