Selbstständige: Überzogene Anforderungen des Finanzamts beim Arbeitszimmer

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Finanzämter stufen immer öfter jeden Raum mit einem Tisch und einem Stuhl als Alternativarbeitsplatz ein und erkennen dann keine Kosten an. Was können Sie dagegen tun?

Bei vielen Selbstständigen ist das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit. Sie brauchen es jedoch, weil ihnen für bestimmte Arbeiten, z.B. Büroarbeiten oder Buchführung, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall gibt es immerhin einen begrenzten Kostenabzug von höchstens 1.250 € im Jahr. Doch zunehmend gehen die Finanzämter dazu über, praktisch jeden Raum mit einem Tisch und einem Stuhl als Alternativarbeitsplatz einzustufen und mit dieser mageren Begründung den Abzug der Kosten zu versagen.

So erging es auch den Gesellschaftern einer GbR, die in Bremen und Hannover ein Dyskalkulie-Therapie-Zentrum betrieben. Jeder machte für sein häusliches Arbeitszimmer Kosten von 1.250 € als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass am Standort in Bremen ein gewerblich genutzter Raum für Büroarbeiten vorhanden sei und ließ daher die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nicht zum Abzug zu.

Dagegen klagten die Gesellschafter. Das Finanzgericht gab ihnen recht und erkannte die Kosten an (Niedersächsisches FG vom 14.5.2013, 13 K 230/11 ). Die Argumentation dürfte für so manchen Selbstständigen hilfreich sein:

  • Die vier Therapieräume in Bremen waren nicht büromäßig mit PC, Telefon und Ablagemöglichkeiten ausgestattet und wurden alle zu Therapiezwecken genutzt. Wartezimmer, Kopierraum und Pausenraum waren für Verwaltungsarbeiten ebenfalls ungeeignet.

  • Der gemietete Raum in Hannover war nur mit einem Tisch, zwei Stühlen und Aktenschränken eingerichtet; Telefon und PC waren nicht vorhanden.

  • Die Richter machten deutlich, dass ein anderer Arbeitsplatz nicht schon dann vorliegt, wenn nur die bloße Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz in einem Raum einzurichten. Die Annahme eines Alternativarbeitsplatzes setzt vielmehr voraus, dass ein Arbeitsplatz mit der erforderlichen Ausstattung wie PC, Drucker, Telefon und Fachliteratur tatsächlich vorhanden ist.

Falls Ihr Finanzamt den Kostenabzug für Ihr häusliches Arbeitszimmer ablehnt, sollten Sie Fotos und Zeitaufzeichnungen für den Raum anfertigen, den der Finanzbeamte als für Sie geeigneten Arbeitsplatz beurteilt. Geben Sie sich nicht gleich geschlagen und tragen Sie alle Argumente zusammen, warum Sie dort beispielsweise keine Rechnungen schreiben, keine Lohnunterlagen führen oder Ihre Buchführung erledigen können.

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