Selbstständige: Betrieb des Kunden gilt nicht als Betriebsstätte

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Selbstständige, die zu einem oder auch mehreren Auftraggebern fahren, können diese Fahrten nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Das bedeutet: Es entstehen höhere Betriebsausgaben als nur die Entfernungspauschale!

Ein selbstständiger Informatiker hatte nur einen einzigen Auftraggeber. Er fuhr täglich mit dem Betriebs-Pkw in den Betrieb seines Auftraggebers, um dort bestimmte Arbeiten durchzuführen und Unterlagen abzuholen. Das Finanzamt gestand ihm für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale zu und kürzte dementsprechend seine Betriebsausgaben. Es war nämlich der Meinung, der Selbstständige habe im Betrieb seines Kunden eine Betriebsstätte unterhalten. Und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gibt es nur die Entfernungspauschale.

Das wollte der Unternehmer aber nicht akzeptieren. Er klagte und bekam vor dem Finanzgericht recht (FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 829/11 E ; Az. der Revision X R 13/13): Die Richter orientierten sich an einem neueren BFH-Urteil, wonach die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers darstellt mit der Folge, dass die Fahrtkosten unbegrenzt und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Diese Rechtsprechung zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sei entsprechend im betrieblichen Bereich anzuwenden. Da der Betrieb des Kunden nicht als Betriebsstätte anzusehen sei, waren die Kfz-Kosten des Selbstständigen in voller Höhe abziehbar.

Selbstständige mit Fahrten zu einem oder auch mehreren Auftraggebern, denen das Finanzamt dafür nur die Entfernungspauschale gewähren will, sollten Einspruch einlegen und sich auf die Revision beim BFH beziehen (Az. des BFH: X R 13/13). Bei häufigen Fahrten und größeren Entfernungen kommt schnell ein stattlicher Betrag zustande, um den es sich zu streiten lohnt.

Eine gute Argumentationshilfe findet sich im Urteil des FG Düsseldorf: Eine Betriebsstätte wird nicht schon dadurch begründet, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Zu einer Betriebsstätte wird dieser nur dann, wenn der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Einrichtung hat. Das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt und sogar dauerhaft erbracht wird.

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