Partnerin als Minijobber angestellt: Dienstwagen wird nicht anerkannt

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Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten keinen Firmenwagen geben, da durch eine umfangreiche Privatnutzung die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und für den Arbeitgeber unkalkulierbare Höhen steigern könnte, sagt der BFH.

Die Richter bestätigen damit ihre bereits im Januar 2014 geäußerte Meinung (Az. X B 181/13).

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um einen selbstständigen Ingenieur, der seine Lebensgefährtin für sechs Stunden pro Woche als "geringfügig Beschäftigte" angestellt hatte. Den Lohn von 400 Euro im Monat sollte der Selbstständige jeweils am Monatsende auf das Konto der Minijobberin überweisen.

In einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag hatte der Ingenieur mit seiner Lebensgefährtin vereinbart, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen das vereinbarte Gehalt von 400 Euro im Monat aufgerechnet werden.

Der zu überweisende Lohn betrug danach zunächst nur noch 221 Euro. Vier Jahre später schaffte der Selbstständige einen VW Tiguan als Firmenwagen für seine Lebensgefährtin an. Wegen des dadurch erhöhten Sachbezugswertes nach der sog. 1 %-Regelung wurde der weitere Lohn vereinbarungsgemäß auf null Euro reduziert.

Der Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs wurden von Finanzamt und Finanzgericht nicht anerkannt, weil der zwischen dem Ingenieur und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines PKW im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nach dem eingangs bereits erwähnten Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Januar 2014 nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten PKW-Nutzung fremdüblich seien – daran fehle es hier jedoch.

Diese Auffassung wurde nun vom BFH bestätigt (Beschluss vom 21.12.2017, Az. III B 27/17).

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