Kaum benutztes häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar

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Wer sein häusliches Arbeitszimmer kaum benutzt, darf dafür keine Betriebsausgaben abziehen. Das entschied das FG Rheinland-Pfalz im Fall einer Betreiberin einer Photovoltaik-Anlage.

Im konkreten Sachverhalt nahm das Arbeitszimmer 11,93qm der Gesamtwohnfläche von 149,03qm in Anspruch, Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lagen entsprechend bei 8,1% der Gesamtkosten für das Wohnhaus der Kläger. Der Raum wurde nur geringfügig betrieblich sowie vereinzelt privat genutzt.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auch das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung:

Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung BFH, nach der zwar nicht Erforderlichkeit, wohl aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen sei. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt.

Auch im konkreten Fall waren die Richter nach Würdigung aller Umstände davon überzeugt, dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Obwohl der Anteil der Privatnutzung nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, gelte aber bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung (wie sie hier vorlag), dass der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen sei, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2018, Az. 6 K 2234/17).

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