Ist die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß?

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Seit 2008 darf gezahlte Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der BFH muss prüfen, ob das verfassungsgemäß ist.

Seit dem Jahr 2008 sind Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Obwohl die Gewerbesteuer eindeutig eine betriebliche Steuer ist, müssen gewerbesteuerpflichtige Unternehmer die Zahlung ebenso als Privatentnahme buchen wie Einkommensteuerzahlungen. Der Gesetzgeber begründete das u.a. damit, dass auf der anderen Seite die Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld verbessert wurde.

Verletzung des objektiven Nettoprinzips?

Das Finanzgericht Hamburg hat Zweifel, ob es eine sachliche Rechtfertigung für die Verletzung des objektiven Nettoprinzips gibt, wonach nur das Nettoeinkommen, also Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, der Besteuerung unterliegt (FG Hamburg vom 29.2.2012, 1 K 48/12 ; Az. der Revision I R 21/12). Die Richter halten zwar das Betriebsausgaben-Abzugsverbot für noch verfassungsgemäß und legten die Frage deshalb nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Sie ließen aber die Revision beim BFH zu.

Machen Sie sich besser keine allzu großen Hoffnungen auf eine Entscheidung des BFH zugunsten der Betroffenen. Dennoch empfehlen wir allen Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen. Begründung: Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Verweisen Sie auf das dazu anhängige Verfahren beim BFH (Az. I R 21/12) und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das kostet Sie nichts und hält die betreffenden Einkommensteuerbescheide offen für den unserer Einschätzung nach eher unwahrscheinlichen Fall einer unternehmerfreundlichen Entscheidung des BFH.

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