BFH: Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

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Das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied der BFH.

Hintergrund: Schon seit 2008 dürfen Gewerbesteuerzahlungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Obwohl die Gewerbesteuer eindeutig eine betriebliche Steuer ist, müssen gewerbesteuerpflichtige Unternehmer die Zahlung ebenso als Privatentnahme buchen wie Einkommensteuerzahlungen. Der Gesetzgeber begründete das u.a. damit, dass auf der anderen Seite die Anrechnung der gezahlten Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld verbessert wurde.

Dem schloss sich der BFH an: Die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, erklärten die Richter. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 %) hinreichend sachlich begründen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste (BFH-Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12 )

Was ist das objektive Nettoprinzip?

Nach dem sogenannten objektiven Nettoprinzip unterliegt nur das Nettoeinkommen, also Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben, der Besteuerung.

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