Betriebsveranstaltung nur für Führungskräfte: Keine Pauschalbesteuerung möglich

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Die Lohnsteuer für eine Jahresabschlussfeier ausschließlich für Führungskräfte darf nicht mit dem pauschalen Steuersatz von 25% erhoben werden. Das geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.

Der Fall

Eine GmbH lud anlässlich ihrer Jahresabschlussfeier die angestellten Führungskräfte in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kosteten insgesamt etwa 17.000 Euro.

Das Unternehmen war der Auffassung, es handle sich um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25% versteuerte.

Das Finanzamt war anderer Meinung und begründete dies damit, dass die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der GmbH offen gestanden habe.

Das Urteil

Die Richter des FG Münster teilten die Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage ab: Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG setze nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe, erklärten die Richter. Hier waren aber ausschließlich Führungskräfte eingeladen worden (FG Münster, Urteil vom 20.02.2020, Az. 8 K 32/19).

(MB)

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