Praxiskauf: Steuerliche Behandlung der Kassenzulassung

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Ärzte, die eine Praxis kaufen, erwerben oft auch die kassenärztliche Zulassung. Handelt es sich dabei um ein abnutzbares Wirtschaftsgut?

Grundsätzlich gilt: Der Gesamtkaufpreis muss im Verhältnis der Teilwerte "Praxis" und "kassenärztliche Zulassung" aufgeteilt werden. Die Zulassung ist selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.

Manchmal wird eine Praxis nur erworben, um die Kassenzulassung zu erhalten. Dann werden die Anschaffungskosten komplett dem Bereich "kassenärztliche Zulassung" zugeordnet.

Handelt es sich um den Erwerb einer Praxis im zulassungsbeschränkten Planungsbereich, soll der immaterielle Praxiswert nach dem Ertragswertverfahren ermittelt werden. Der Kaufpreis wird im Verhältnis der Teilwerte „Praxis“ und „kassenärztliche Zulassung“ aufgeteilt; der "Goodwill" wird aufgeteilt in den Wert für die Zulassung und einen "Rest-Goodwill".

Beim Praxiskauf in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung hat die kassenärztliche Zulassung keinen Wert. Das bedeutet: Der Wert des immateriellen Anlagevermögens entspricht dem Praxiswert und ist abschreibungsfähig (OFD Münster, Verfügung vom 11.2.2009, Az. S 2172-152-St 12-33).

Das FG Rheinland-Pfalz ist übrigens der Meinung: Steht für den Käufer die Fortführung der Arztpraxis im Vordergrund, und orientiert sich der Kaufpreis am Umsatz und Gewinn der Praxis, so stellt die Zulassung einen unselbstständigen Teil des Praxiswertes dar. Folge: Der Käufer kann den gesamten Kaufpreis einschließlich des auf die Zulassung entfallenden Betrags abschreiben (Urteil vom 9.4.2008, Az. 2 K 2649/07).

Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 13/08). Endgültige Rechtssicherheit wird erst mit einer Entscheidung des BFH eintreten. Legen Sie gegebenenfalls Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.

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