Mit Investitionsabzugsbetrag die Buchführungspflicht vermeiden

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Gewerbetreibende werden buchführungspflichtig, wenn ihr Gewinn die Grenze von 50.000 Euro übersteigt. Durch einen Investitionsabzugsbetrag kann der Unternehmer den Gewinn senken und die Buchführungspflicht hinausschieben.

Ein Gewerbetreibender mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird buchführungspflichtig, wenn sein Gewinn die Grenze von 50.000 Euro übersteigt. Das Finanzamt wird ihn dann auffordern, ab Beginn des nächsten Jahres eine kaufmännische Buchführung einzurichten und in Zukunft eine Bilanz abzugeben. Da eine Bilanz fast immer vom Steuerberater erstellt wird und erheblich mehr kostet als eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kann es sinnvoll sein, den Gewinn gezielt zu senken, um so der Buchführungspflicht noch eine Weile zu entgehen.

Durch einen Investitionsabzugsbetrag für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen können Sie den Gewinn unter die 50000-Euro-Grenze drücken. Sie dürfen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe buchen. In diesem Fall könnte es sogar sinnvoll sein, einen Abzugsbetrag auch ohne ernsthafte Investitionsabsicht zu bilden. Selbst wenn bei Ausbleiben der Investition Jahre später der Gewinn rückwirkend um den Abzugsbetrag erhöht wird und dadurch im Nachhinein die Grenze von 50.000 Euro übersteigt, kommt es nicht rückwirkend zur Buchführungspflicht.

Steuertipp
Sollte Ihr Finanzamt sich weigern, den Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd zu berücksichtigen, verweisen Sie auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.11.2007, Az. 7 K 7124/07). Die Richter entschieden, dass eine Ansparabschreibung bei Überprüfung der Buchführungsgrenze vom Finanzamt berücksichtigt werden muss. Da der Investitionsabzugsbetrag die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung ist, müsste das Urteil hier entsprechend angewendet werden.

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