Investitionsabzugsbetrag vor der Betriebseröffnung: Verbindliche Bestellung nicht zwingend

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Wenn ein Unternehmer bereits vor der Eröffnung seines Betriebs einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für geplante Investitionen geltend machen will, so fordert das Finanzamt eine verbindliche Bestellung. Der BFH sieht das zum Glück anders.

Existenzgründer können bereits im Jahr vor der Betriebsgründung einen IAB in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes bilden und den daraus entstehenden Verlust steuersparend mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Besonders beliebt ist diese Gestaltung bei den vielen Steuerpflichtigen, die eine Fotovoltaikanlage anschaffen und damit zum Unternehmer werden.

Wird allerdings der IAB für die zukünftige Anschaffung einer wesentlichen Betriebsgrundlage gebildet, so stellt die Finanzverwaltung hohe Hürden dafür auf: Sie lässt einen IAB in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Ansparabschreibung nur dann zu, wenn am 31.12. des Jahres der Bildung das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt ist (BMF-Schreiben vom 8.5.2009, BStBl. 2009 I S. 633 Tz. 28–33). Diese erhöhten Nachweisanforderungen bei Betriebsgründern waren von Anfang an heftig umstritten und führten in vielen Fällen zur Ablehnung des IAB.

Ein Gewerbetreibender gab im Juli 2009 seine Steuererklärung für das Jahr 2007 ab. In der Anlage EÜR 2007 machte er einen IAB in Höhe von 67.321,29 € für die Anschaffung einer Fotovoltaikanlage geltend. Diese Anlage war tatsächlich am 2.4.2008 installiert worden. Da er aber keine verbindliche Bestellung zum 31.12.2007 nachweisen konnte, lehnte das Finanzamt trotz erfolgter Investition den IAB aus formalen Gründen ab.

Dagegen klagte der Unternehmer. Der BFH gab ihm schließlich recht und sprach ihm den IAB zu. Die Richter betonten zwar, dass eine Konkretisierung der Investitionsabsicht erforderlich sei. Sie teilten allerdings nicht die enge Auffassung der Finanzverwaltung, dies könne nur durch eine verbindliche Bestellung erfolgen. Ein Steuerpflichtiger kann die Ernsthaftigkeit seiner Investitionsabsicht zum Jahresende auch auf andere Weise glaubhaft machen, etwa durch das Einholen von Angeboten oder die intensive Befassung mit der Investition (BFH-Urteil vom 20.6.2012, X R 42/11, DStR 2012 S. 1795).

Ein Freibrief ist dieses Urteil freilich nicht, denn der BFH stellt durchaus strenge Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit eines Investitionsvorhabens. Zu einfach sollten Sie es sich also nicht machen. Positiv ist, dass die Richter die Entwicklung des Projektes nach dem Abschlussstichtag in die Gesamtbeurteilung einbeziehen. Kommt es kurz danach zur Investition, so spricht dies für die Ernsthaftigkeit. Erfreulicherweise macht das Urteil auch deutlich, dass nicht einfach die Rechtsprechung zur Ansparabschreibung auf den IAB übertragen werden kann. Denn beim IAB ist ein Rechtsmissbrauch wie früher bei der Ansparabschreibung nicht mehr möglich.

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