Gebäudeabschreibung nach vorübergehender Einlage ins Betriebsvermögen

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Beim BFH ist eine Revision zu der Frage anhängig, wie die Bemessungsgrundlage für eine Gebäudeabschreibung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln ist, wenn sich das seit dem Kauf durchgehend vermietete Gebäude zuerst im Privatvermögen, dann im Betriebsvermögen und anschließend wieder im Privatvermögen des Vermieters befunden hat.

Beim klagenden Vermieter führte eine vorübergehende gewerbliche Prägung zur automatischen Einlage ins Betriebsvermögen für drei Jahre. Nachdem die Gründe dafür wegfielen, landete die Immobilie wieder im Privatvermögen. Ab diesem Zeitpunkt beanspruchte der Vermieter die lineare Abschreibung von 2 % auf Grundlage des im Betriebsvermögen zuletzt ausgewiesenen Buchwerts (fortgeführter Einlagewert). Das Finanzamt gewährte aber nur die Abschreibung auf die (niedrigeren) ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich der bis dahin insgesamt bereits beanspruchten Abschreibungen.

Das Finanzgericht setzte in seinem Urteil dagegen zugunsten des Vermieters die ungekürzten (historischen) Anschaffungskosten als AfA-Bemessungsgrundlage an, weil es für den Abzug der Abschreibungen keine gesetzliche Grundlage gäbe. Eine zu § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vergleichbare Regelung, wonach bei der Einlage ins Betriebsvermögen für die betriebliche Abschreibung der Einlagewert um die bisher als Werbungskosten angesetzten Abschreibungen zu verringern ist, fehle nämlich für die Entnahme, so die Richter.

Das Gericht verweigerte dem Vermieter aber den Ansatz des höheren Buchwerts, weil sich für die kurze Zeit der Zugehörigkeit der Immobilie zum Betriebsvermögen keine stillen Reserven gebildet hatten, die das Finanzamt hätte besteuern können. Ferner sei ein Gewinn aus einem späteren Verkauf der wieder im Privatvermögen befindlichen Immobilie steuerfrei wegen des bereits erfolgten Ablaufs der 10-jährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte). Der Vermieter dürfe daher keine höhere Abschreibung geltend machen als den bei ihm tatsächlich angefallenen Aufwand für die Anschaffung der Immobilie.

Da sich der Vermieter mit diesem gerichtlichen Teilerfolg nicht zufriedengab, ist nun der BFH am Zug (FG Hamburg, Urteil vom 29.3.2019, Az. 3 K 287/17; Az. der Revision beim BFH: IX R 13/19).

(AI)

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