BFH: Keine Nachholung versäumter Abschreibung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

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Der BFH hat entschieden, dass Einnahmen-Überschuss-Rechner ebenso wenig wie bilanzierende Unternehmer eine unterbliebene Abschreibung nachholen dürfen, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens versehentlich überhaupt nicht aktiviert worden ist.

Für bilanzierende Unternehmer hatte der Bundesfinanzhof schon vor längerem entschieden, dass eine Nachholung versäumter Abschreibungen nicht zulässig ist (BFH, Urteil vom 24.10.2001, Az. X R 153/97). Nun hat der BFH in einer weiteren Entscheidung klargestellt, dass dieses ungünstige Ergebnis auch für Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt (BFH, Urteil vom 22.6.2010, Az. VIII R 3/08).

Nach der Rechtsprechung muss hier unterschieden werden: Ist ein Wirtschaftsgut zwar bilanziert oder ins Anlageverzeichnis aufgenommen worden, aber versehentlich eine zu niedrige Abschreibung geltend gemacht worden, dann darf die unterbliebene Abschreibung in der restlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts nachgeholt werden.

Im entschiedenen Fall ging es um das Patent eines selbstständigen Erfinders, das eigentlich zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hätte, aber wegen falscher Beurteilung überhaupt nicht im Anlageverzeichnis ausgewiesen und aktiviert worden war. Der Unternehmer war von Privatvermögen ausgegangen, hatte also keine Abschreibung dafür geltend gemacht. Ein solcher Irrtum kommt gar nicht so selten vor, da sich die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen manchmal erst viele Jahre später beim Verkauf des Wirtschaftsguts oder bei der Betriebsaufgabe herausstellt.

Sind in einem solchen Fall die Steuerbescheide bereits bestandskräftig, kann die Abschreibung nicht nachgeholt werden und ist damit steuerlich endgültig verloren. Nach Auffassung des BFH muss dann über eine „Schattenrechnung“ festgestellt werden, auf welchen fiktiven Restwert das Wirtschaftsgut bei korrekter steuerlicher Behandlung abgeschrieben wäre. Mit diesem Wert ist es dann über eine fehlerberichtigende Einlage einzubuchen und über die restliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

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