Außerordentliche Abschreibung bei neuer Programmversion?
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Ein Unternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung kaufte für seine Bürosoftware ein Update. Da mit der neuen Programmversion die Altversion ihren Wert verloren hatte, machte er für den noch vorhandenen Restwert der Altversion eine Abschreibung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen die außergewöhnliche Abschreibung auf die Altversion nicht zu. Es liege zwar eine Wertminderung vor. Die aber berechtige nur zu einer Teilwertabschreibung. Und eine Teilwertabschreibung wiederum ist nur bei Bilanzierung, nicht aber bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig (FG Münster vom 18.2.2005, DStRE 2005 S. 555).
Unser Steuertipp:
Schreiben Sie in einem solchen Fall die Altversion vollständig ab. Sollte Ihr Finanzamt dabei nicht mitmachen, können Sie sich auf das anhängige Verfahren beim BFH zu diesem Fall berufen und so Ihren Steuerbescheid offen halten (Az. XI R 13/05).