Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung: verbindliche Bestellung zwingend?
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Wird eine Ansparabschreibung schon vor der Betriebseröffnung geltend gemacht, fordern Finanzverwaltung und auch der BFH in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass das Wirtschaftsgut am 31.12. des Jahres verbindlich bestellt sein muss. Das FG München ist großzügiger.
Die vom BFH geforderte "verbindliche Bestellung" sei nur ein Indiz dafür, dass die Wirtschaftsgüter voraussichtlich angeschafft werden. Sie sei aber nicht zwingende Voraussetzung, wenn der Unternehmer seine feste Investitionsabsicht auf andere Weise zweifelsfrei belegen könne.
Der Fall: Ein Existenzgründer machte 2003 eine Ansparabschreibung von 86.000 Euro geltend für die spätere Anschaffung einer kompletten Restaurant- und Kücheneinrichtung. Bereits im September 2003 hatte er einen Zehn-Jahres-Mietvertrag für die Räume abgeschlossen. Das Restaurant wurde tatsächlich am 10.3.2004 eröffnet und die geplanten Investitionen getätigt.
Das Finanzamt strich die Ansparabschreibung, weil die Einrichtung am 31.12.2003 nicht verbindlich bestellt war. Das Finanzgericht billigte dem Existenzgründer die Ansparabschreibung zu. Aufgrund der konkreten Vorbereitungshandlungen sei die Investitionsabsicht auch ohne verbindliche Bestellung glaubhaft gemacht worden (FG München, Urteil vom 22.2.2008, Az. 8 K 2100/07).
Wird Ihnen eine Ansparabschreibung verwehrt, weil es an der verbindlichen Bestellung gefehlt hat? Das sollten Sie nicht akzeptieren, wenn die Investitionen später tatsächlich erfolgt sind. Legen Sie Einspruch ein und beziehen Sie sich auf das Revisionsverfahren beim BFH (Aktenzeichen des BFH: X R 16/08). |