Die Steuererklärung 2018

Müssen Sie die Steuererklärung für 2018 noch abgeben? Hier finden Sie eine Übersicht der für dieses Jahr erstmals anwendbaren Steueränderungen.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Welche Frist Sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2018 einhalten müssen, hängt davon ab, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine abgeben dürfen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben, bei berufstätigen Ehepartnern einer die Steuerklasse V oder VI hat, die Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben, Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben. In diesen Fällen mussten Sie bisher den 31. Mai als Stichtag beachten. Bis zu diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst konnte dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ab der Steuererklärung für das Jahr 2018 dürfen Sie sich zwei Monate länger Zeit lassen: Ihre Steuererklärung müssen Sie dann erst bis zum 31. Juli beim Finanzamt einreichen. Wenn Sie vom Finanzamt nach diesem Termin noch aufgefordert werden, eine Steuererklärung für 2017 abzugeben, sollten Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich einreichen.

Normalerweise ist es kein Problem, die Steuererklärung ein paar Tage später beim Finanzamt abzugeben. Wer sich aber extrem viel Zeit lässt, muss mit Sanktionen rechnen: Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie mit dem Verspätungszuschlag dafür bestrafen. Dieser ist aber nicht nur Strafe, sondern auch Druckmittel, damit Sie Ihre Steuererklärungen in Zukunft rechtzeitig abgeben. Beantragen Sie also rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen.

Wichtige Steueränderungen für 2018

Steuerklassenwahl bei Ehepartnern
Bei Heirat erhalten im ELStAM-Verfahren beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV – auch dann, wenn nur ein Partner Arbeitslohn bezieht. Diese bisherige Übergangsregelung wird aus programmtechnischen Gründen nun ab 2018 dauerhaft gesetzlich so geregelt. Das bedeutet: Ehepartner, die die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren nutzen möchten, müssen sie dies beim Finanzamt beantragen.
Ebenfalls neu: Ab 2018 ist ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehepartners möglich. Dann werden beide Ehepartner in die Steuerklasse IV eingereiht.

Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2018 9.000 Euro. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,65 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2017 und führt ab 2018 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Verspätungszuschlag: Berechnung gesetzlich vorgegeben
Der Verspätungszuschlag soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuererklärungen rechtzeitig abgeben. In § 152 AO ist jetzt genau geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung für ein Kalenderjahr 14 Monate später immer noch nicht abgegeben hat. Neu ist auch, dass es jetzt einen Mindestverspätungszuschlag von 25,- für jeden angefangenen Monat der Verspätung gibt.
Ebenfalls neu ist eine Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige, die nicht wussten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Betroffen sind zum Beispiel Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen durch eine Rentenerhöhung über dem Grundfreibetrag liegt. Hier wird ein Verspätungszuschlag erst festgesetzt, wenn das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert hat und der Steuerpflichtige innerhalb der festgesetzten Frist keine Steuererklärung abgegeben hat (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).
Die neuen Vorschriften gelten für Steuerjahre ab 2018. Geben Sie also zum Beispiel Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 nicht innerhalb von 14 Monaten ab, kommen Sie erstmals im Jahr 2020 mit dem Mindestverspätungszuschlag in Kontakt.

Mehr Geld für Eltern
Ab 2018 gibt es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 225 Euro.
Achtung: Bei Kindergeld-Anträgen bis einschließlich 2017 hatten Sie vier Kalenderjahre Zeit, Sie konnten also im Jahr 2017 Kindergeld noch zurück bis einschließlich Januar 2013 beantragen. Bei Anträgen ab 1.1.2018 hat der Gesetzgeber die Frist verkürzt. Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate gezahlt. Wer sich also zu viel Zeit lässt, verliert für weiter zurückliegende Monate das Kindergeld unwiederbringlich!

Der Kinderfreibetrag fällt ab 2018 mit 4.778 Euro ebenfalls etwas höher aus. Der Erziehungsfreibetrag bleibt unverändert bei 2.640 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2018. Er beträgt dann 9.000 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Investmentbesteuerung
Zum 1.1.2018 hat sich die Besteuerung von Investmentfondserträgen grundlegend verändert. Es kam zu einem vollständigen Systemwechsel, mit dem das Besteuerungsverfahren für Kapitalanleger einfacher und unkomplizierter zu handhaben sein soll.
Bislang war es so, dass grundsätzlich auf der Fondsebene keine Besteuerung stattfindet und alle Erträge dem Anteilseigner zugerechnet werden.
Jetzt werden Erträge teilweise bei den Fonds und zum Teil beim Anleger selbst besteuert. Letztere müssen vor allem die Ausschüttungen versteuern. Ziel des Ganzen: Für Anteilseigner wird es einfacher, die eigene Steuererklärung zu erstellen.

Riester-Rente
Die jährliche Grundzulage steigt auf 175 Euro. Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag für Beiträge zu Riester-Verträgen erhöht sich jedoch nicht, er liegt weiterhin bei 2.100 Euro.
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) als Teil der Deutschen Rentenversicherung darf Angaben der Riester-Sparer überprüfen und die Zulagen bei fehlerhaften Angaben ganz oder teilweise zurückfordern. Bislang ist nicht festgelegt, innerhalb welchen Zeitraums die ZfA das tun muss. Ab 2018 gilt: Die Überprüfung muss bis zum Ende des dritten Kalenderjahres erfolgen, nachdem die Zulage ermittelt wurde. Anschließend hat die ZfA noch ein weiteres Jahr Zeit, um die zu viel gewährte Zulage dann auch zurückzufordern.

Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung
Der steuerfreie Höchstbetrag (sog. Eichel-Förderung) für Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung wird ab 2018 von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) erhöht. Pauschal besteuerte Beiträge an eine Direktversicherung oder Pensionskasse werden auf den steuerfreien Höchstbetrag angerechnet. Der zusätzliche steuerfreie Höchstbetrag von 1.800 Euro fällt ab 2018 weg.
Sozialversicherungsfrei bleiben aber weiterhin nur Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West).
Beiträge an eine Direktversicherung oder Pensionskasse können weiterhin bis zu 1.752 Euro jährlich pauschal versteuert werden, sofern es sich um eine Altzusage handelt. Die komplizierte Abgrenzung, ob eine Altzusage oder eine Neuzusage vorliegt, wird ab 2018 erheblich vereinfacht: Wird bzw. wurde bis 31.12.2017 – hier noch unter der Voraussetzung, dass eine Altzusage vorliegt – ein Beitrag pauschal besteuert, erfüllen Sie lebenslang die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung.

Neue GWG-Grenze ab 2018
Für Privatleute: Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Rahmen der sogenannten Sofortabschreibung bereits im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Der bisherige steuerliche Schwellenwert für so eine Abschreibung liegt bei 410 Euro zzgl. Umsatzsteuer.
Ab dem 1.1.2018 wird diese Schwelle angehoben. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt Wirtschaftsgüter kaufen, die maximal 800 Euro zzgl. Umsatzsteuer kosten, können Sie die Aufwendungen komplett als Werbungskosten abschreiben. Natürlich müssen Sie die Gegenstände weiterhin aus betrieblichen oder beruflichen Gründen gekauft haben, um von der Regelung zu profitieren.
Für Unternehmer: Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
Wirtschaftsgüter bis 250 Euro werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Sie wählen zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro schreiben Sie über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle ab oder legen sie in den Sammelposten ein. Bedenken Sie bei Ihrer Entscheidung aber, dass Sie – sobald Sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!

Form der Steuererklärung: Handschriftlich oder am Computer - beides ist erlaubt

Für Ihre Steuererklärung benutzen Sie am einfachsten ein Computer-Programm. Das nimmt Ihnen das Ausfüllen der komplizierten Formulare ab und Sie sind schneller fertig. Natürlich können Sie auch die Papierformulare nutzen und per Hand ausfüllen. Die Liste der Formulare finden Sie rechts oben. Ob Sie die Formulare mit der Hand ausfüllen oder dafür den Computer nutzen, ist mittlerweile egal. Auch per Steuererklärungs-Programm oder online können die Formulare ausgefüllt werden.

Mit Elster die Steuererklärung besonders schnell abgeben

Ihre Steuererklärung senden Sie am schnellsten elektronisch per ELSTER via Internet ans Finanzamt. Dadurch ersparen Sie auch dem Finanzamt das Erfassen der Daten. Das hat zwei wesentliche Vorteile für Sie: Erstens geht die Bearbeitung schneller, und zweitens können beim Finanzamt keine Eingabefehler mehr auftreten.