Vaterschaftsprozess: Wann Sie die Kosten absetzen können

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Kinder kosten viel Geld. Deshalb will man vor allem in die eigenen Kinder investieren. Und wenn das Kind gar nicht das eigene ist? Wer Zweifel an seiner Vaterschaft hat und deshalb keinen Unterhalt zahlen will, kann die Gerichte zu Hilfe rufen. Da die Kosten eines solchen »Vaterschaftsfeststellungsprozesses« sehr hoch sein können, stellt sich die Frage, ob man(n) sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann.

Die Antwort des Bundesfinanzhofs: Nur in Ausnahmefällen! Denn die Vaterschaft stellt ein Zivilgericht fest (Amtsgericht). Und die Kosten für einen Zivilprozess sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Ausnahme: Der vermeintliche Vater kann seine ernsthaften Zweifel an der Vaterschaft substantiiert darlegen und auch beweisen. Die Kosten eines Vaterschaftsprozesses gehören dann zu den außergewöhnliche Belastungen.

Das hat der Bundesfinanzhof ganz klar festgestellt. In dem entschiedenen Fall hatte der Vater lediglich behauptet, dass seine Beziehung zu der Mutter nur drei Monate gedauert hat. Darüber hinaus ist es während der Empfängniszeit zu keinerlei persönlichem Kontakt mit ihr gekommen. Beweise für seine Behauptungen ist er jedoch schuldig geblieben. Deshalb hat der Bundesfinanzhof den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen verweigert (BFH-Urteil vom 18.3.2004, III R 24/03, BStBl. 2004 II, S. 726).

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