Krankheitskosten: Verzicht auf Erstattung kann steuerlich von Nachteil sein

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Wer seine Krankheitskosten selbst trägt, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, kann die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. In diesem Fall fehlt es nämlich an der Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Diese ist aber Voraussetzung für den Abzug außergewöhnlicher Belastungen.

Diese bisherige Rechtsmeinung einiger Finanzgerichte bestätigte das Niedersächsische Finanzgericht. Es entschied, dass die Aufwendungen nicht mehr zwangsläufig sind, wenn ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs verzichtet. Das gilt auch dann, wenn der Verzicht auf die Erstattung und die daraus resultierende Beitragsrückerstattung wirtschaftlich von Vorteil für den Steuerpflichtigen ist.

Solange ein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit durch die Inanspruchnahme eines Steuervorteils nicht gerechtfertigt. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Niedersächsisches FG vom 20.2.2019, Az. 9 K 325/16).

(AI)

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