Inhaltsübersicht

Trennung und Scheidung: Stolperfallen vermeiden, Steuervorteile nutzen

Einführung

Trotz Trennung und Scheidung kann es sich für beide Partner finanziell lohnen, in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin an einem Strang zu ziehen. Dann ergeben sich für Sie große Gestaltungsspielräume.

Wichtig ist, dass Sie beide wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel können Sie dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.

Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (soweit diese nicht in eine Ehe umgewandelt wurden) entsprechend.

1. Veranlagungsart und Steuervorteile

Ihre Steuervorteile hängen davon ab, ob Sie in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben Sie die Möglichkeit,

  • während des Jahres Ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,

  • sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.

Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!

Einführung

Trotz Trennung und Scheidung kann es sich für beide Partner finanziell lohnen, in steuerlichen Angelegenheiten weiterhin an einem Strang zu ziehen. Dann ergeben sich für Sie große Gestaltungsspielräume.

Wichtig ist, dass Sie beide wissen, wer welche Rechte und Pflichten hat und wem welche Beträge zustehen. Zum Beispiel können Sie dafür sorgen, dass auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung mit der günstigen Zusammenveranlagung jeder einen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern zahlt.

Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehepartner als auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (soweit diese nicht in eine Ehe umgewandelt wurden) entsprechend.

1. Veranlagungsart und Steuervorteile

Ihre Steuervorteile hängen davon ab, ob Sie in dem betreffenden Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Dann haben Sie die Möglichkeit,

  • während des Jahres Ihre Lohnsteuerklasse zu wählen,

  • sich in der Steuererklärung zusammen veranlagen zu lassen, um den günstigen Splittingtarif zu bekommen.

Die Zusammenveranlagung gefährdet nicht den zivilrechtlichen Scheidungsprozess!

So passen Sie die Lohnsteuerzahlungen während des Jahres an

1.1.1 Wann Sie tätig werden müssen und wann nicht

Normalerweise wählen Ehepartner die Lohnsteuerklasse so, dass Ihr gemeinsames Netto möglichst hoch ist.

Haben Sie beide die Steuerklasse IV, brauchen Sie bei einer Trennung nichts zu unternehmen. In diesem Fall zahlen Sie nämlich beide bereits Ihre »eigenen« Steuern.

Haben Sie die Lohnsteuerklassenkombination III/V gewählt, zahlt der Partner mit der ungünstigen Steuerklasse V auf sein Einkommen sehr viel Steuern. Dafür zahlt der Partner mit der günstigen Steuerklasse III für sein Einkommen weniger Steuern. Der Hintergrund: In der Steuerklasse III werden die Grundfreibeträge beider Eheleute berücksichtigt, sodass sich in der Lohnsteuerklasse V gar kein Grundfreibetrag auswirkt. Bei einer Trennung wird der Partner mit der Steuerklasse V bestrebt sein, in die für ihn günstigere Steuerklasse IV zu wechseln.

1.1.2 Lohnsteuerklassenwechsel während des Kalenderjahres

Ein Wechsel der Steuerklasse während des Jahres ist möglich. Für den Wechsel von der Steuerklasse III bzw. V in die Steuerklasse IV genügt der Antrag nur eines Ehegatten. Dieser Antrag hat zur Folge, dass nicht nur der Antragsteller, sondern auch der andere Partner automatisch die Steuerklasse IV erhält (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Als geringer verdienender Ehepartner sollten Sie in die Steuerklasse IV wechseln, damit Sie am Ende nicht draufzahlen. Zwar können Sie sich die zu viel gezahlten Steuern durch eine Einzelveranlagung zurückholen. Aber bedenken Sie:

  • Zum einen haben Sie dann nur Anspruch auf die Lohnsteuer, die Sie nach der Trennung gezahlt haben, und

  • zum anderen nehmen Sie sich und Ihrem Partner mit einer Einzelveranlagung die Möglichkeit, von der Zusammenveranlagung und dem günstigen Splittingtarif zu profitieren. Damit würden Sie letztlich beide draufzahlen.

Als höher verdienender Ehepartner haben Sie natürlich ein Interesse daran, weiterhin in der günstigen Steuerklasse III zu bleiben. Will der andere Partner jedoch in die Steuerklasse IV wechseln, können Sie dagegen leider nichts machen.

Beantragen Sie einen Wechsel der Lohnsteuerklassen, gelten diese ab dem Folgemonat der Antragstellung. Damit sich die Änderung der Steuerklasse noch im laufenden Jahr auswirkt, müssen Sie den Wechsel spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG). Dazu gibt es das Formular »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern«.

Bis 2019 konnten Sie die Steuerklassen nur einmal im Jahr wechseln. Bei einer Trennung war ausnahmsweise ein weiterer Steuerklassenwechsel möglich. Seit 2020 ist diese Einschränkung weggefallen. Sie dürfen jetzt also mehrmals pro Jahr Ihre Steuerklassenkombination wechseln und können so flexibel auf geänderte Lebensumstände reagieren.

1.1.3 Lohnsteuerklassenwahl für das Folgejahr

Im Folgejahr gelten die bisherigen Steuerklassen grundsätzlich weiter.

Wollen Sie die Steuerklasse ab dem Jahreswechsel ändern, sollten Sie dies spätestens im Dezember beantragen, damit die neue Steuerklasse ab 1. Januar zur Anwendung kommt. Denn eine Änderung wirkt sich erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus (§ 39 Abs. 6 Satz 5 EStG).

1.1.4 Mitteilung über das Getrenntleben

Das Finanzamt muss wissen, dass Sie sich von Ihrem Ehepartner getrennt haben und dauernd getrennt leben. Dies teilen Sie dem Finanzamt mithilfe des Formulars »Erklärung zum dauernden Getrenntleben« mit.

Zusammenveranlagung trotz Trennung? Das sind die Spielregeln

1.2.1 Wann ist die Zusammenveranlagung möglich?

Die Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif kommt nur in Betracht, wenn Sie im betreffenden Jahr die Voraussetzungen der Ehegatten-Veranlagung erfüllen. Damit Sie sich zusammen veranlagen lassen können, müssen Sie also an irgendeinem Tag des betreffenden Kalenderjahres miteinander verheiratet gewesen sein und zusammengelebt haben.

Zusammenveranlagung ist also möglich

  • im Jahr der Trennung – und zwar auch dann, wenn Sie sich bereits am 2. Januar trennen – und

  • im Jahr der Scheidung, wenn Sie vor der Scheidung tatsächlich noch zusammengelebt haben. Hier spielt der Versöhnungsversuch eine zentrale Rolle.

Der Finanzbeamte veranlagt zusammen, solange kein Ehepartner die Einzelveranlagung beantragt (§ 26 EStG).

Leben die Eheleute bereits getrennt, ist es oft schwer, den anderen Ehepartner zur Zusammenveranlagung zu bewegen: Der Ehepartner mit den geringeren Einkünften befürchtet oft Nachteile, wenn er sich weiter auf die Zusammenveranlagung einlässt.

Deshalb wählen getrennte Paare häufig die Einzelveranlagung, um Auseinandersetzungen über die Steuernachzahlung oder -erstattung zu vermeiden. Vielleicht wollen sie einander auch keinen Einblick mehr in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse gewähren.

Wer sich aber auskennt, kann die Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen und deren Nachteile vermeiden: Sie können insbesondere dafür sorgen, dass jeder seinen Steuerbescheid erhält und jeder nur seine Steuern bezahlt.

Wann Sie »dauernd getrennt« leben

Erst wenn Sie während eines kompletten Kalenderjahres – also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember – »dauernd getrennt« gelebt haben, veranlagt der Finanzbeamte Sie einzeln wie einen Alleinstehenden.

Besteht Ihre »Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft« auf Dauer nicht mehr, leben Sie dauernd getrennt. Es kommt im Prinzip darauf an, ob Sie noch in einer gemeinsamen Wohnung leben oder in getrennten.

Solange Sie noch unter einem Dach leben, wird Sie der Finanzbeamte problemlos zusammen veranlagen. Grundsätzlich hat er Ihren Angaben zu folgen, wenn Sie beide angeben, nicht dauernd getrennt gelebt zu haben (H 26 (Getrenntleben) EStH). Ausnahme: Die äußeren Umstände lassen das Zusammenleben fraglich erscheinen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie dem Finanzamt gegenüber widersprüchliche Angaben machen.

Aber auch wenn Sie eigentlich schon in getrennten Wohnungen gelebt haben, ist die Zusammenveranlagung noch möglich. Nämlich dann, wenn Sie einen ernsthaften Versöhnungsversuch gestartet haben.

1.2.3 Der Versöhnungsversuch

Haben Sie einen ernsthaften Versöhnungsversuch unternommen, leben Sie nicht das ganze Jahr über dauernd getrennt.

Wann das Finanzamt einen Versöhnungsversuch anerkennt

Ein Versöhnungsversuch liegt vor, wenn Sie die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft tatsächlich wiederaufnehmen. Eigentlich kommt es ausschließlich auf Ihren Willen an, es noch einmal ernsthaft miteinander zu versuchen. Allerdings wird Ihnen der Finanzbeamte das kaum abnehmen, wenn Sie lediglich Silvester und Neujahr miteinander verbringen.

Bei einem Versöhnungsversuch von mindestens einem Monat sollten Sie aber auf der sicheren Seite sein (FG Nürnberg vom 7.3.2005, VI 160/2004, DStRE 2005 S. 938). Und wenn Sie dem Finanzbeamten dann noch ein paar Indizien bieten, sollten Sie die Zusammenveranlagung problemlos bekommen. Als Indizien kommen zum Beispiel infrage:

  • ein Post-Nachsendeantrag von Ihrer Wohnung, in der Sie allein gelebt haben, an die Adresse der während des Versöhnungsversuchs gemeinsam bewohnten Wohnung;

  • die Angabe der Adresse der während des Versöhnungsversuches gemeinsam bewohnten Wohnung in der Steuererklärung bei den Wegen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte für die Zeit des Versöhnungsversuchs.

Beispiel:

Die Eheleute Hoffmann haben sich am 2.1.2019 getrennt. Seitdem leben Sie in getrennten Wohnungen. Weihnachten 2020 verbringen Sie zusammen mit Ihren Kindern und kommen sich wieder näher. Sie beschließen, es noch einmal miteinander zu versuchen.

Am zweiten Weihnachtsfeiertag zieht Herr Hoffmann wieder zu seiner Familie. Sie beginnen sogar, nach einer geeigneten Familienwohnung zu suchen. Mitte Februar 2021 beschließt das Paar, dass Herr Hoffmann wieder in seine eigene Wohnung zieht, da das Zusammenleben leider doch nicht klappt.

In den Jahren 2019, 2020 und 2021 dürfen sich die Eheleute Hoffmann zusammen veranlagen lassen.

Kein Versöhnungsversuch liegt vor bei einem gemeinsamen Urlaub, einzelnen gemeinsamen Mahlzeiten, Familienfeiern oder gelegentlichen gemeinsamen Übernachtungen (FG Hamburg vom 8.7.1998, III 29/98; FG Köln vom 14.10.1992, 3 K 666/92, EFG 1993 S. 379).

Das Finanzamt hält Formulare bereit, mit deren Hilfe Sie Ihr erneutes Zusammenleben anzeigen können. Starten Sie den Versöhnungsversuch, können Sie das dem Finanzamt auf der »Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft« mitteilen. Geht der Versuch schief, gibt es die »Erklärung zum dauernden Getrenntleben«.

Wichtig: Der Versöhnungsversuch hat keinen Einfluss auf das zivilrechtliche Scheidungsverfahren.

Die Aussage im Scheidungsverfahren bindet nicht

Eine Ehe kann geschieden werden,

  • wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Ehescheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt oder

  • wenn das Paar seit drei Jahren getrennt lebt (§ 1566 BGB).

Zivilrechtlich unterbricht ein Versöhnungsversuch (Zusammenleben über kürzere Zeit) die Ein- beziehungsweise Drei-Jahres-Frist nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).

1.2.4 So erhält jeder seinen eigenen Steuerbescheid

Als Ehepaar erhalten Sie bei der Zusammenveranlagung einen gemeinsamen Steuerbescheid, der für beide Partner gilt. Leben Sie getrennt und beantragen Sie die Zusammenveranlagung, kann es passieren, dass weiterhin nur ein Ehepartner den Steuerbescheid bekommt. Der andere hat dann gar keine Möglichkeit, auf den Bescheid zu reagieren und ggf. Fehler korrigieren zu lassen.

Grundsätzlich muss das Finanzamt jedem Ehepartner einen eigenen Steuerbescheid schicken, wenn

  • keine gemeinsame Anschrift besteht und die Ehepartner kein Einverständnis gegeben haben, dass der an einen Ehepartner gesandte Bescheid auch für den anderen Ehepartner gilt (§ 122 Abs. 6 AO; AEAO zu § 122, Nr. 2.1.4),

  • dem Finanzamt bekannt wird, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eheleuten bestehen, oder

  • dies nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO beantragt wurde.

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen und einen eigenen Steuerbescheid bekommen, beantragen Sie dies bei Abgabe der Steuererklärung schriftlich (Antrag auf »Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Satz 2 AO«).

Haben Sie keinen Antrag auf Einzelbekanntgabe gestellt und vermuten Sie, dass bereits ein Steuerbescheid an Ihren Partner versandt worden ist, müssen Sie handeln: Denn obwohl Sie keinen Steuerbescheid vorliegen haben, beginnt die Einspruchsfrist auch für Sie zu laufen! Bitten Sie das Finanzamt umgehend um eine Kopie des Bescheids und legen Sie gegebenenfalls Einspruch ein.

Weigert sich das Finanzamt, verweisen Sie auf § 122 Abs. 6 2. Halbsatz AO. Danach können Sie als Beteiligter eine Abschrift des Steuerbescheids verlangen.

Steuernachzahlung: So zahlt jeder nur seine Steuerschuld

Grundsätzlich muss jeder alles zahlen

Zusammen veranlagte Eheleute sind »Gesamtschuldner« (§ 44 AO). Das Finanzamt kann deshalb den gesamten Nachzahlungsbetrag von dem einen oder dem anderen Ehepartner fordern. Der Finanzbeamte kann sich also an Sie halten, wenn bei Ihrem Ehepartner nichts zu holen ist. Das gilt unabhängig davon, wessen Einkünfte die Nachzahlung verursacht haben, und auch für den Fall, dass jeder Ehepartner einen eigenen Steuerbescheid erhalten hat.

Beispiel:

Ehepaar Hoffmann wird zusammen veranlagt. Herr Hoffmann hat aufgrund seines Arbeitsverhältnisses von dritter Seite Geld erhalten, das zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zählt und bisher unversteuert ist. Deshalb ergibt sich eine Nachzahlung von 2.000,– €. Das Finanzamt kann diesen Betrag entweder von Herrn Hoffmann verlangen oder – falls dieser nicht zahlt – von Frau Hoffmann.

So begrenzen Sie Ihre Zahlungspflicht

Die eigene Zahlungspflicht können Sie auf den Betrag beschränken, der aus den eigenen Einkünften resultiert. Stellen Sie dazu einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO. Dazu genügt ein formloses Schreiben an das Finanzamt, schriftlich oder per E-Mail, mit diesem Wortlaut: »Hiermit beantrage ich hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr ... eine Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO.« 

Diesen Antrag können Sie stellen, sobald Sie den Steuerbescheid erhalten haben. Sie müssen nicht warten, bis die Steuernachzahlung fällig ist. Geht Ihr Antrag jedoch beim Finanzamt ein, bevor dieses den Steuerbescheid erlassen hat, ist er formal ungültig und wird vom Finanzamt nicht beachtet (§ 269 Abs. 2 AO).

Liegt der Aufteilungsantrag vor, muss das Finanzamt die in der Zusammenveranlagung festgesetzte Steuerschuld aufteilen. Aufgeteilt wird nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden (§ 270 AO). Sie bekommen dann einen Aufteilungsbescheid, aus dem sich die Berechnungsmethode für die Aufteilung der Steuerschuld und der auf Sie entfallende Nachzahlungsbetrag ergeben. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass die gesamte Steuernachzahlung zulasten eines Ehepartners geht, weil nur er Einkünfte hat.

Beispiel:

Die Zanders haben eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben. Der Steuerbescheid mit einer Nachzahlung von 3.000,– € liegt vor. Inzwischen läuft die Scheidung. Herr Zander bezahlt keinen Cent. Frau Zander stellt deshalb einen Aufteilungsantrag nach § 268 AO. Das Finanzamt kommt in seinem Aufteilungsbescheid zu folgendem Ergebnis:

Steuerschuld von Frau Zander bei Einzelveranlagung

2.000,– €

Steuerschuld von Herrn Zander bei Einzelveranlagung

18.000,– €

Aufteilungsmaßstab = 2.000 : 18.000 =

1 : 9

Steuerschuld bei Zusammenveranlagung

17.000,– €

./. einbehaltene Lohnsteuer von Frau Zander

1.500,– €

./. einbehaltene Lohnsteuer von Herrn Zander

12.500,– €

Steuernachzahlung

3.000,– €

Da sich die Steuerbelastung bei einer fiktiven Einzelveranlagung 1:9 verteilen würde, wird die Steuerschuld 1:9 aufgeteilt. Auf Frau Zander entfallen dadurch 1.700,– € (= 1/10 von 17.000,– €). Nach Anrechnung der von ihr gezahlten 1.500,– € Lohnsteuer bleibt für Frau Zander noch ein zu zahlender Betrag von 200,– €. Für die nicht getilgte Schuld von 2.800,– € kann das Finanzamt Frau Zander nicht mehr in Anspruch nehmen. Diesbezüglich muss es sich an Herrn Zander wenden.

Wichtig: Die Zahlungsverpflichtung wird durch den Antrag auf Aufteilung der Gesamtschulden nicht hinausgeschoben. Es können also durch eine verspätete Zahlung Säumniszuschläge entstehen.

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, können Sie in Höhe Ihres Teils der Nachzahlung eine »Abschlagszahlung« leisten.

Die Zahlung darf aber erst nach dem Aufteilungsantrag erfolgen und Sie müssen klarstellen, dass die Zahlung von Ihnen nur vorläufig zur Begleichung Ihrer Steuerschuld gedacht ist.

Da die Vorschriften recht knifflig sind, sollten Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, damit der Zeitpunkt von Antrag und Zahlung stimmt.

1.2.6 So wird eine Steuererstattung aufgeteilt

Die Aufteilung müssen Sie beantragen

Geben die Eheleute in der Steuererklärung nur ein Bankkonto an, hat das Finanzamt mit Überweisung der Steuererstattung auf dieses Konto seine Zahlungspflicht grundsätzlich erfüllt. Der andere Ehepartner kann vom Finanzamt den auf ihn entfallenden Erstattungsbetrag nicht noch einmal verlangen. Das gilt auch, wenn dieses Konto nur einem Ehepartner gehört (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Beantragen Sie schon bei Abgabe der Steuererklärung die Aufteilung einer etwaigen Steuererstattung – am besten zusammen mit Ihrem Antrag auf einen eigenen Steuerbescheid. Sie bekommen beide problemlos Ihr Geld, wenn Sie dem Finanzbeamten rechtzeitig mitteilen, wessen Erstattung er auf welches Konto überweisen soll.

Nach Ihrem Antrag weiß das Finanzamt, dass Sie mit einer Überweisung der Steuererstattung an den anderen Ehepartner nicht einverstanden sind. Falls es das Geld trotzdem dorthin überweist, können Sie Ihre Erstattung erneut verlangen. Das Finanzamt fordert den entsprechenden Betrag von dem anderen Partner zurück (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Wem aber steht die Steuererstattung zu welchen Teilen zu?

So wird einbehaltene Lohnsteuer zugeordnet

Zählen Sie zu den Arbeitnehmern, wird die während des Jahres zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet. Deshalb erhält der Ehepartner die Steuererstattung, von dessen Lohn die Lohnsteuer einbehalten wurde. Das bedeutet:

  • Hat nur einer von Ihnen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehabt, steht ihm die gesamte Erstattung zu.

  • Haben Sie beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, wird die Steuererstattung nach dem Verhältnis der bei den Ehepartnern einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge aufgeteilt.

    Beispiel:

    Das Ehepaar Warnke lebt seit 2021 getrennt. Für 2020 haben sie sich für die Zusammenveranlagung entschieden. Der Erstattungsanspruch von 3.000,– € resultiert ausschließlich aus hohen Werbungskosten von Herrn Warnke. 2020 wurden an Lohnsteuer einbehalten

    • bei Herrn Warnke 20.000,– € und

    • bei Frau Warnke 10.000,– €.

    Das Verhältnis der gezahlten Lohnsteuer beträgt 2:1. Obwohl die hohen Werbungskosten von Herrn Warnke die Erstattung verursacht haben, wird der Erstattungsbetrag im Verhältnis 2:1 aufgeteilt. Auf das Konto von Herrn Warnke überweist das Finanzamt 2.000,– € und auf das Konto von Frau Warnke 1.000,– €.

  • Haben Sie in einem Jahr nach der Trennung bzw. Scheidung einen rücktragbaren Verlust, zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, können Sie diesen Verlust in das Vorjahr zurücktragen.

    Wurden Sie in diesem Vorjahr allerdings zusammen veranlagt, profitiert von der Steuererstattung aufgrund des Verlustes auch der andere Partner, wenn er im betreffenden Jahr Steuern gezahlt hat (BFH-Urteil vom 18.9.1990, VII R 99/89, BStBl. 1991 II S. 47).

    Können Sie sich mit dem (Ex-)Ehepartner nicht über den Verlustrücktrag und die damit verbundene Steuererstattung einigen? In diesem Fall wählen Sie besser den Verlustvortrag auf spätere Jahre.

So werden Vorauszahlungen verrechnet

Haben Sie oder Ihr Ehepartner Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet, die gegen Sie beide festgesetzt worden sind? Dann werden diese auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten angerechnet (BMF-Schreiben vom 14.1.2015, BStBl. 2015 I S. 83).

Ein Überschuss wird aber erst dann ausgezahlt, wenn die Steuerschulden beider Ehepartner getilgt sind. Das gilt sowohl bei Zusammenveranlagung als auch bei Einzelveranlagung. Was danach noch übrig bleibt, wird hälftig aufgeteilt (BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl. 2011 II S. 607). Das gilt unabhängig davon,

  • wessen Einkünfte die Steuererstattung verursacht haben;

  • welcher Ehepartner die Vorauszahlung ursprünglich geleistet hat. Es ist also egal, ob das Geld von einem gemeinsamen Konto oder nur vom Konto eines Ehepartners gezahlt worden ist.

1.3 Kann die Zusammenveranlagung erzwungen werden?

Obwohl ein Ehepartner bei Zusammenveranlagung einen eigenen Steuerbescheid erhalten kann, nur seine Steuern nachzahlt und auch von der Steuererstattung profitiert, kann es sein, dass er trotzdem die Einzelveranlagung wählt. Er verweigert die Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung. Für den anderen Partner ist das besonders dann ärgerlich, wenn er von einer Zusammenveranlagung profitieren würde, zum Beispiel weil seine Steuererstattung durch die Zusammenveranlagung wesentlich höher ausfallen würde oder er weniger Steuern nachzahlen müsste.

Kann in diesem Fall die Zusammenveranlagung erzwungen werden? Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es leider nicht, denn hier müssen zum einen steuerrechtliche, zum anderen zivilrechtliche Aspekte berücksichtigt werden.

1.3.1 Die Wahl der Einzelveranlagung kann steuerrechtlich unwirksam sein

Für die Zusammenveranlagung ist es erforderlich, dass beide Ehepartner diese Veranlagungsart wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Wichtig: Steuerrechtlich gibt es keine gesetzliche Pflicht, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen (auch wenn das im Einzelfall zivilrechtlich anders sein kann!).

Das heißt also: Verweigert ein Partner die Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung, wählt er stattdessen die Einzelveranlagung und gibt er eine eigene Steuererklärung ab, kann der andere Ehepartner erst einmal nichts dagegen machen. Denn steuerrechtlich ist die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht erzwingbar, jeder kann frei die Veranlagungsart wählen (FG Köln vom 19.1.2005, 15 V 6203/04, EFG 2005 S. 703).

Nur in zwei Fällen kann der Antrag auf Einzelveranlagung unwirksam sein:

  • Der Antragsteller hat weder positive noch negative Einkünfte.

  • Die positiven Einkünfte des Antragstellers waren so gering, dass davon kein Steuerabzug vorgenommen worden ist.

In diesen Fällen gilt die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung als willkürlich, weil sie steuerlich und wirtschaftlich sinnlos ist. Deshalb kann ein Ehepartner eine Steuererklärung abgeben und die Zusammenveranlagung beantragen, ohne dass der andere die Steuererklärung unterschreiben muss (H 26 (Ehegatte ohne Einkünfte) EStH).

Hat ein Partner dagegen

  • negative Einkünfte (Verluste), die er in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnen will, oder

  • steuerpflichtige Einkünfte – insbesondere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,

darf er sich für die Einzelveranlagung entscheiden – und der andere Ehepartner kann nichts dagegen machen.

Die Einzelveranlagung kann auch dann wirksam beantragt werden, wenn der beantragende Ehepartner mit einer Einkommensteuererstattung rechnen kann (BFH-Beschluss vom 7.2.2005, III B 101/04, BFH/NV 2005 S. 1083).

Kann die Zusammenveranlagung zivilrechtlich eingeklagt werden?

Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung

Zivilrechtlich sieht die Sache etwas anders aus. Denn aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen möglichst zu vermindern. Das gilt aber nur, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist (abgeleitet aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus diesem Gebot der ehelichen Rücksichtnahme folgt: Ein Ehegatte kann gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet sein, einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, und zwar unter diesen Voraussetzungen:

  • Durch die Zusammenveranlagung sinkt die Steuerschuld des einen Ehepartners und

  • der andere Partner wird steuerlich nicht zusätzlich belastet (BGH, Urteil vom 3.11.2004, XII ZR 128/02, NJW 2005 S. 1196).

Weigert sich ein Ehepartner trotzdem, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, kann der andere Partner auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung klagen. Zuständig für diese Klage sind die Zivilgerichte (sog. ordentliche Gerichte). Hat die Klage Erfolg, gilt die Zustimmung zur Zusammenveranlagung als erteilt (Fiktion des § 894 ZPO).

Achtung: Auch wenn nach einer erfolgreichen Klage die Zustimmung zur Veranlagung vorliegt, kann diese aber noch aus steuerrechtlichen Gründen scheitern, weil die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (z.B. weil das Ehepaar in dem entsprechenden Jahr dauernd getrennt gelebt hat).

Streiten sich die Ehepartner darüber, ob steuerrechtlich die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, muss das vor den Finanzgerichten geklärt werden. Die Zivilgerichte prüfen keine steuerlichen Aspekte. Ein Ehepartner kann von einem Zivilgericht deshalb auch dann zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verurteilt werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Zusammenveranlagung steuerrechtlich überhaupt möglich ist (BGH, Urteil vom 3.11.2004, XII ZR 128/02, NJW 2005 S. 1196).

Hier gilt es, schrittweise vorzugehen:

  1. Zunächst müssen Sie die Zustimmung Ihres Partners zur Zusammenveranlagung einholen – notfalls über ein Zivilgericht.

  2. Erst nachdem die Zustimmung vorliegt, prüft das Finanzamt bzw. das Finanzgericht, ob steuerlich die Zusammenveranlagung tatsächlich möglich ist.

Wann der Partner entschädigt werden muss

Führt die Zusammenveranlagung dazu, dass ein Partner eine höhere Steuer bezahlen muss, kann der andere Partner zum Ausgleich verpflichtet sein (BGH, Urteil vom 23.5.2007, XII ZR 250/04, NJW 2007 S. 2554).

Wann eine solche Ausgleichspflicht vorliegt, sorgt immer wieder für Streit, vor allem wenn die Eheleute die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben. Diese Wahl bietet sich vor allem dann an, wenn das Einkommen der Ehepartner unterschiedlich hoch ist: Der Ehepartner mit dem höheren Einkommen zahlt in der Steuerklasse III während des Jahres weniger Steuern als in Steuerklasse IV, der andere Ehepartner mit dem geringeren Einkommen hat dagegen in Steuerklasse V einen deutlich höheren Steuerabzug.

Trennen sich die Ehepartner, ist es vor allem für den Partner mit dem geringeren Einkommen verlockend, sich einzeln veranlagen zu lassen. Dadurch könnte er eine erhebliche Steuererstattung erhalten, während auf den höher verdienenden Partner eine erhebliche Nachzahlung zukäme. Bei einer Zusammenveranlagung würde die Steuererstattung des Ehepartners mit der Steuerklasse V deutlich geringer sein. Deshalb könnte er auf die Idee kommen, einen Ausgleich für die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu verlangen.

Die Gerichte haben einer solchen Vorgehensweise aber relativ klar eine Absage erteilt, vor allem für die Jahre, in denen das Ehepaar noch zusammengelebt hat:

  • Für Kalenderjahre, in denen die Eheleute noch zusammengelebt haben, hat der weniger verdienende Ehepartner keinen Anspruch darauf, dass der höher verdienende Ehepartner die Steuererstattung ausgleicht, die bei einer Einzelveranlagung möglich gewesen wäre. Dagegen muss der höher verdienende Partner bei Zusammenveranlagung anfallende Steuernachzahlungen allein tragen.

    Begründung: Die Eheleute haben in der Zeit des Zusammenlebens mit ihren Nettoeinkünften, die nach der gewählten Steuerklassenkombination III/V geblieben sind, zum gemeinsamen Familienunterhalt beigetragen. Der Ehepartner mit Steuerklasse V hat in dieser Zeit keinen »Rückforderungswillen« gezeigt. Damit hat er für diese Zeit auch keinen nachträglichen Ausgleichsanspruch (BGH, Urteil vom 12.6.2002, XII ZR 288/00, NJW 2002 S. 2319).

  • Für das Jahr der Trennung muss der höher verdienende Ehepartner die bei Einzelveranlagung für den anderen Partner mögliche Steuererstattung anteilig für die Zeit der Trennung ausgleichen. Das bedeutet: Trennt sich das Ehepaar zum Beispiel Anfang Oktober, kann der geringer verdienende Partner im Trennungsjahr eine Steuererstattung für drei Monate verlangen. Nach der Trennung gilt also der Grundsatz, dass jeder nur für die Steuer aufkommen muss, die auf sein Einkommen entfällt (BGH, Urteil vom 23.5.2007, XII ZR 250/04, NJW 2007 S. 2554).

Um den Steuernachteil durch die Zusammenveranlagung zu berechnen, wird die Steuerbelastung bei Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung verglichen (OLG Hamm, Urteil vom 3.5.2000, 33 U 23/99, FamRZ 2001 S. 89).

1.4 Wann die Veranlagungsart gewechselt werden kann

Wenn Sie erst nach Erhalt des Steuerbescheids feststellen, dass eine andere Veranlagungsart doch günstiger gewesen wäre, stellt sich die Frage: Ist ein Wechsel der Veranlagungsart noch möglich? Die Antwort lautet: Ja! Ihre einmal getroffene Wahl können Sie schriftlich widerrufen und damit die Veranlagungsart wechseln.

Das sind die Voraussetzungen:

  • Bei Zusammenveranlagung ist ein Wechsel zur getrennten Veranlagung bzw. Einzelveranlagung so lange möglich, bis der an beide Ehepartner gerichtete und zusammengefasste Bescheid bestandskräftig ist.

  • Bei Einzelveranlagung ist ein Wechsel zur Zusammenveranlagung so lange möglich, bis der jeweilige Einzelbescheid bestandskräftig ist. Ist zum Beispiel der Bescheid der Ehefrau bereits bestandskräftig und wählt der Ehemann bei seiner Veranlagung die Zusammenveranlagung, muss der bereits bestandskräftige Steuerbescheid der Ehefrau geändert werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).

Ein Wechsel der Veranlagungsart ist auch noch im Einspruchsverfahren möglich.

Wird ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid ausnahmsweise geändert, können Sie es sich auch zu diesem Zeitpunkt noch einmal anders überlegen und im Einspruch gegen den geänderten Bescheid die Veranlagungsart ändern. Hier ist allerdings Voraussetzung, dass Sie den Wechsel der Veranlagungsart dem Finanzamt mitteilen, bevor der geänderte Bescheid bestandskräftig ist. Außerdem akzeptiert das Finanzamt den Wechsel nur, wenn durch die Änderung der Veranlagungsart die Einkommensteuer niedriger ausfällt. Bei Einzelveranlagung wird dabei die Einkommensteuer beider Ehepartner zusammengerechnet (§ 26 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 Satz 2 EStG).

1.5 Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag

Erzielen bei zusammen veranlagten Eheleuten beide Partner Kapitalerträge, wird der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei jedem Partner zur Hälfte berücksichtigt. Ein bei einem Ehepartner nicht ausgenutzter Sparer-Pauschbetrag darf auf den anderen Partner übertragen werden. Dieser Vorteil bleibt auch bei getrennten Partnern erhalten, solange sie sich zusammen veranlagen lassen.

Ein Freistellungsauftrag wird erteilt, damit bereits während des Jahres bei Zinsen, Dividenden, Kursgewinnen und anderen Kapitalerträgen der Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt wird und diese Erträge vor der Abgeltungsteuer bewahrt werden. Ehepartner erteilen normalerweise für ihre Einkünfte einen gemeinsamen Freistellungsauftrag.

Trennen sich die Eheleute, sollten die Freistellungsaufträge in jedem Fall geprüft und vielleicht sogar getrennte Freistellungsaufträge erteilt werden, zum Beispiel wenn die Ehepartner ihr Vermögen getrennt verwalten wollen. Getrennte Freistellungsaufträge können zwar nachteilig sein, vor allem wenn ein Partner sehr viel höhere Kapitalerträge hat als der andere. Lassen sich die Eheleute zusammen veranlagen, kann aber eine eventuell zu viel abgeführte Abgeltungsteuer über die Steuererklärung wieder zurückgeholt werden.

Scheidungskosten in der Steuererklärung

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits sind vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Nur ausnahmsweise sind Prozesskosten noch steuerlich zu berücksichtigen, wenn »der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.« (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Diese Ausnahme gilt für die Scheidungskosten nicht. Ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren normalerweise nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse. Sie können deshalb Ihre Scheidungskosten nicht steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16, BStBl. 2017 II S. 988).

Weitere Auswirkungen

Durch eine Trennung oder Scheidung ändern sich nicht nur die Steuerklasse beim Lohnsteuerabzug und die Veranlagungsart bei der Einkommensteuererklärung. Es ist viel mehr zu beachten – steuerlich und auch sonst.

2.1 Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an den Ehepartner sind grundsätzlich steuerlich absetzbar – und zwar bereits ab der Trennung und nicht erst nach der Scheidung. Die Unterhaltsleistungen können Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sein.

2.1.1 Wann die Unterhaltsleistungen Sonderausgaben sind

Die Unterhaltsleistungen können vom Zahlenden als Sonderausgaben im Rahmen des »Realsplittings« geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Empfänger bereit ist, die Unterhaltsleistungen als Einnahmen zu versteuern. Der Zahlende ist allerdings verpflichtet, dem Empfänger die finanziellen Nachteile auszugleichen.

Das Realsplitting ist der Höhe nach begrenzt. Als Sonderausgaben sind maximal 13.805,– € absetzbar. Dazu kommen die von Ihnen getragenen Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung für den Empfänger.

2.1.2 Wann die Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen sind

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Voraussetzung ist zum einen, dass die Ehegattenveranlagung nicht mehr möglich ist (z.B. wenn die Ehepartner das ganze Jahr über getrennt gelebt haben). Zum anderen muss der Empfänger bedürftig sein, er darf also kein oder nur ein geringes Vermögen besitzen und keine oder nur geringe eigene Einkünfte und Bezüge haben.

Wichtig: Ein Abzug der Unterhaltsleistungen ist nur bis zum Unterhaltshöchstbetrag möglich. Dieser orientiert sich am Grundfreibetrag (2019: 9.168,– €). Dazu kommen die von Ihnen getragenen Beiträge zur Basiskranken- und -pflegeversicherung für den Empfänger.

Kindergeld und andere Steuervorteile für Eltern

Auch getrennt lebende oder geschiedene Eltern sollen in den Genuss der Steuervorteile für Eltern kommen: Kindergeld, Freibeträge für Kinder, Ausbildungsfreibetrag, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten sowie der auf die Eltern übertragene Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag des Kindes usw.

Gefördert werden sollen beide Elternteile, deshalb sind Besonderheiten zu beachten:

  • So wird zum Beispiel das Kindergeld auf den zu leistenden Barunterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

  • Bei der Günstigerprüfung wird der Anspruch auf Kindergeld bei demjenigen gegengerechnet, der den Kinderfreibetrag bekommt.

  • Die Freibeträge für Kinder werden gleichmäßig auf die Eltern verteilt, sodass jeder Elternteil einen halben Kinderfreibetrag und einen halben Erziehungsfreibetrag bekommt.

    Verletzt ein Elternteil allerdings seine Barunterhaltspflicht oder ist er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, kann der andere Elternteil verlangen, dass die Freibeträge für Kinder ganz auf ihn übertragen werden.

  • Ab dem Jahr, das dem der Trennung folgt, kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende infrage.

2.3 Riester-Rente

Seit der Einführung der Riester-Rente wurde der Kreis der förderberechtigten Personen kontinuierlich erweitert, sodass fast jeder einen eigenen Anspruch auf die Riester-Förderung hat. Ist jedoch ausnahmsweise nur ein Ehepartner förderberechtigt, hat der nicht förderberechtigte Ehepartner trotzdem einen Anspruch auf die Förderung; diesen nennt man »abgeleiteten« oder »mittelbaren« Anspruch. Obwohl dieser Ehepartner nicht zum geförderten Personenkreis gehört, kann er also die Riester-Förderung erhalten.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Durch die Trennung verlieren Sie deshalb Ihren Zulagenanspruch, wenn es sich um einen abgeleiteten Anspruch handelt.

Die Kinderzulage erhält der Elternteil, der das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Er bekommt sie aber nur, wenn er auch Anspruch auf die Grundzulage hat. Verliert dieser Elternteil durch die Trennung die Grundzulage, weil es ein abgeleitetes Recht ist, ist auch die Kinderzulage verloren.

Bei einem Riester-Vertrag gilt grundsätzlich: Das angesparte Kapital darf nicht auf eine andere Person übertragen oder abgetreten werden. Ausnahme: Lassen sich die Ehepartner scheiden, darf das angesparte Kapital aufgeteilt werden. Das Geld muss entweder auf einen neuen Altersvorsorgevertrag eingezahlt oder abgetreten werden.

Ebenfalls zulässig ist es, wenn beim Versorgungsausgleich der ausgleichsberechtigte Partner Kapital von einem Riester-Vertrag des anderen Partners übertragen bekommt und es auf den eigenen Vertrag eingezahlt wird. Bekommt ein Ehepartner bei der Scheidung eine Riester-geförderte Wohnung zugesprochen, stellt das ebenfalls keine steuerschädliche Verwendung dar. Die Zulagen müssen in diesen Fällen nicht zurückgezahlt werden.

2.4 Zugewinnausgleich

2.4.1 Steuerliche Folgen des Zugewinnausgleichs

Die meisten Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hat während der Ehe ein Ehepartner mehr Vermögen angesammelt als der andere, erhält der andere Partner bei der Scheidung die Hälfte des Zugewinns.

Der Zugewinn wird ermittelt, indem für den Ehemann und die Ehefrau ihr jeweiliges Vermögen zu Beginn der Ehe mit dem Vermögen am Ende der Ehe verglichen wird. Von der Differenz erhält der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn 50 %.

Der Zugewinnausgleich an sich hat keine einkommensteuerrechtlichen Folgen:

  • Der Berechtigte muss die erhaltene Zahlung nicht versteuern.

  • Der Verpflichtete kann seine Zahlung steuerlich nicht absetzen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausgleichszahlung auf einmal geleistet wird oder zeitlich gestreckt. Auch ist der Ausgleich nicht schenkungssteuerpflichtig (§ 5 ErbStG).

Um die Ansprüche des Berechtigten zu erfüllen, kann es jedoch notwendig sein, zum Beispiel eine Immobilie zu verkaufen oder Wertpapiere zu übertragen. Und das können sehr wohl steuerpflichtige Vorgänge sein. Hier heißt es also: aufgepasst!

2.4.2 Übertragung einer vermieteten Immobilie

Erfüllen Sie den Ausgleichsanspruch Ihres Ehepartners durch Übertragung einer vermieteten Immobilie bzw. eines Miteigentumsanteils daran, kann ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen. Das ist der Fall, wenn seit Kauf der Immobilie weniger als zehn Jahre vergangen sind.

Beispiel:

Herr Kaufmann erwarb 2015 für 150.000,– € eine Eigentumswohnung, die seitdem vermietet ist. Die Ehe der Kaufmanns wurde 2018 geschieden. Frau Kaufmann hat einen Zugewinnausgleichsanspruch von 180.000,– €. Zur Abgeltung dieses Anspruchs erhält sie von ihrem Ehemann die Eigentumswohnung, die mittlerweile einen Marktwert (Verkehrswert) von 180.000,– € hat.

Diese Übertragung gilt als Veräußerung. Da Herr Kaufmann die Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert hat, liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor:

Veräußerungserlös

180.000,– €

./.

Anschaffungskosten

150.000,– €

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

30.000,– €

Vermietet Frau Kaufmann die Immobilie weiterhin und verkauft sie sie innerhalb von zehn Jahren, liegt wiederum ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor.

2.4.3 Übertragung von Wertpapieren

Erfüllen Sie den Anspruch Ihres Ehepartners, indem Sie Wertpapiere auf ihn übertragen? Und haben Sie die betreffenden Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft? Dann sind Sie auf der sicheren Seite: Es liegt kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, weil noch die alte Spekulationsfrist von einem Jahr gilt. Und die ist längst abgelaufen.

Haben Sie die betreffenden Wertpapiere am 1.1.2009 oder später angeschafft, ist auf einen bis zur Übertragung der Papiere auf den Berechtigten angefallenen Kursgewinn Abgeltungsteuer zu zahlen.

2.4.4 Übertragung anderer Wertgegenstände

Erfüllen Sie den Ausgleichsanspruch Ihres Ehepartners durch Eigentumsübertragungen an anderen Wertgegenständen, ist das zwar ebenfalls grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorgang. In der Regel werden die Gegenstände seit ihrer Anschaffung aber an Wert verloren haben, sodass kein zu versteuernder Veräußerungsgewinn entsteht.

Ausnahme: Kunstgegenstände, Antiquitäten, Schmuck und ähnliche Wertgegenstände werden im Wert eher gestiegen sein, mit der Folge, dass hier ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann.

2.4.5 Ausgleich durch Nutzungsüberlassung

Erfüllen Sie Ihre Ausgleichspflicht, indem Sie Ihrem Ehepartner ein Grundstück zeitlich begrenzt zur Nutzung überlassen, erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 8.3.2006, IX R 34/04, BFH/NV 2006 S. 1280). Als Einnahmen verteilen Sie die Ausgleichsverpflichtung zeitanteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung.

2.4.6 Darlehensaufnahme zum Barausgleich

Müssen Sie als Verpflichteter ein Darlehen aufnehmen, um den Anspruch des Berechtigten zu erfüllen, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar (BFH-Urteil vom 11.5.1993, IX R 25/89, BStBl. 1993 II S. 751).

2.5 Versorgungsausgleich

2.5.1 Ziel des Versorgungsausgleichs

Wird die Ehe geschieden, werden die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Ansprüche auf Versorgung im Alter und bei Invalidität zu gleichen Teilen auf die Eheleute aufgeteilt.

In vielen Fällen werden die Ehepartner unterschiedlich hohe Altersvorsorgeansprüche in unterschiedlichen Systemen erwirtschaftet haben. Der Partner mit den höheren Ansprüchen (Verpflichteter) muss deshalb die Hälfte des übersteigenden Teils an den Ehepartner (Berechtigter) abgeben (Teilung). So erhält auch derjenige Ehepartner eine eigenständige Absicherung, wenn er ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit, zum Beispiel wegen Kindererziehung, verzichtet hat.

Beispiel:

Die Eheleute Zank sind beide gesetzlich rentenversichert. Während der Ehe hat Herr Zank Anwartschaften von 1.250,– € erworben und seine Frau von 450,– €.

Der Wertunterschied beträgt 800,– € (= 1.250,– € ./. 450,– €). Deshalb hat Frau Zank einen Ausgleichsanspruch von 400,– € (= 1/2 von 800,– €).

Auch bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, sodass die steuerlichen Konsequenzen auch für sie ebenfalls gelten.

2.5.2 Wege des Versorgungsausgleichs

Der Wertausgleich (öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich)

Beim Wertausgleich wird ein eigener Anspruch gegen Altersvorsorgeträger für den Berechtigten begründet.

Interne Teilung

Bei der internen Teilung ist der Versorgungsträger des Verpflichteten (Ausgangsversorgung) identisch mit dem Versorgungsträger des Berechtigten (Zielversorgung). Diese Form der Teilung ist der Regelfall. Sie dürfen sich grundsätzlich aber auch für eine externe Teilung entscheiden.

Externe Teilung

Bei der externen Teilung ist der Träger der Ausgangsversorgung ein anderer als der Träger der Zielversorgung. Diese Form der Teilung wird vorgenommen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person diese vereinbaren (§ 14 Abs. 2 VersAusglG).

Zielversorgung ist hier grundsätzlich die gesetzliche Rentenversicherung (§ 15 Abs. 5 VersAusglG). Der Berechtigte kann aber auch eine andere Versorgung wählen.

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Hier bekommt der Berechtigte keinen Anspruch gegenüber einem Versorgungsträger, sondern direkt gegen den Ex-Ehepartner.

Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann der ausgleichsberechtigte Partner zum Beispiel die Zahlung einer Ausgleichsrente verlangen, wenn der ausgleichspflichtige Partner eoine Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht (§ 20 Abs. 1 VersAusglG). Auch die Abtretung eines Anspruchs gegen einen Versorgungsträger kommt infrage (§ 21 Abs. 1 VersAusglG).

2.5.3 Steuerliche Konsequenzen des Versorgungsausgleichs

Beim Versorgungsausgleich sind vor allem zwei Vorgänge steuerlich interessant:

  1. das Teilen der Anwartschaften – also der Versorgungsausgleich selbst – und

  2. die spätere Auszahlung der Altersvorsorge.

Wie die steuerlichen Konsequenzen für Sie als Verpflichteten bzw. Berechtigten aussehen, hängt davon ab, auf welchem Weg die Teilung stattfindet.

In diesem Kapitel bekommen Sie einen Überblick über den Versorgungsausgleich und seine steuerlichen Folgen. Allerdings ist das Thema sehr komplex. Da Sie durchaus gestalten dürfen, sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen – und zwar bereits im Vorfeld der Scheidung. Achten Sie darauf, dass dabei auch die steuerlichen Konsequenzen berücksichtigt werden.

Interne Teilung: steuerliche Konsequenzen
Die Teilung bei der Scheidung

Die Übertragung der Versorgungsansprüche bei der Scheidung (Teilung) löst keine steuerrechtlichen Konsequenzen aus – weder beim Verpflichteten noch beim Berechtigten (§ 3 Nr. 55a EStG):

  • Als Verpflichtetem steht Ihnen keine Steuerentlastung für die »verlorenen« Anwartschaften zu. Sie zahlen später aber wegen der geringeren Altersbezüge weniger Steuern.

  • Bei Ihnen als Berechtigtem fallen auf den Vermögenszuwachs durch den Versorgungsausgleich keine Steuern an. Später zahlen Sie aber wegen der höheren Altersbezüge mehr Steuern.

Altersbezüge im Rentenalter

Bei der internen Teilung wird die Auszahlung der Altersbezüge im Rentenalter beim Berechtigten in der Weise besteuert, wie sie beim Verpflichteten besteuert worden wäre (§ 3 Nr. 55a Satz 2 EStG). Es können also folgende Einkunftsarten vorliegen:

  • sonstige Einkünfte,

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Weil nach einer internen Teilung die späteren Altersbezüge lediglich an eine andere Person ausgezahlt werden, alles andere aber beim Alten bleibt, hat die Teilung selbst keine steuerlichen Konsequenzen. Der Staat muss hier keine »Besteuerungslücke« befürchten – anders als bei der externen Teilung.

Der Verpflichtete hat nur die ihm zufließenden Bezüge zu versteuern, die wegen des Versorgungsausgleiches geringer ausfallen.

Externe Teilung: steuerliche Konsequenzen
Die Teilung bei der Scheidung

Auch bei der externen Teilung ist die Übertragung bei der Scheidung für beide Ehepartner grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 55b EStG). Aber es gibt Ausnahmen!

Als Verpflichteter müssen Sie hier aufpassen, wenn der Berechtigte eine andere Zielversorgung wählt als die gesetzliche Rentenversicherung. Dann drohen unter Umständen erhebliche steuerliche Nachteile.

Führt die Wunschzielversorgung des Berechtigten später zu einer Altersvorsorge, die nicht nachgelagert besteuert wird – also nicht vollständig zu versteuern ist, sondern nur mit dem Ertragsanteil? Dann befürchtet der Gesetzgeber, dass er zu wenig Steuern bekommt, weil eine »Besteuerungslücke« bestehen kann. Für Sie als Verpflichteten wertet er die Übertragung auf den Berechtigten als steuerpflichtigen Zufluss Ihres angesparten Kapitals. Deshalb fallen erhebliche Steuerzahlungen an!

Das kann jedoch verhindert werden: Denn der Berechtigte braucht für die Wahl der Zielversorgung Ihre Zustimmung (§ 15 Abs. 3 VersAusglG).

Lassen Sie sich als Verpflichteter bei der externen Teilung auf jeden Fall von einem Fachmann beraten.

Altersbezüge im Rentenalter

Die Besteuerung der späteren Altersbezüge beim Verpflichteten und dem Berechtigten hängt von der Art der Versorgung ab. Anders als bei der internen Teilung beeinflusst die Besteuerung der Altersbezüge des Verpflichteten nicht die Besteuerung der Altersbezüge des Berechtigten.

Wann Besteuerungslücken entstehen können

Eine Besteuerungslücke entsteht, wenn die Altersbezüge aus der Ausgangsversorgung in voller Höhe zu versteuern gewesen wären (nachgelagerte Besteuerung), während die aus der Zielversorgung stammenden Altersbezüge beim Empfänger lediglich mit dem niedrigeren Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.

Beispiel:

Auszugleichen ist das Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung (z.B. Leistungen aus einer Direktzusage, einem Pensionsfonds oder einer Unterstützungskasse). Beim Verpflichteten würden die späteren Altersbezüge zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen und voll besteuert werden.

Die Zielversorgung des Empfängers ist aber nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (z.B. eine private Rentenversicherung).

Der Verpflichtete darf deshalb auf keinen Fall einer Zielversorgung zustimmen, bei der die späteren Altersbezüge nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind.

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs: steuerliche Konsequenzen

Die bloße Verteilung der Versorgungsansprüche hat keine steuerlichen Auswirkungen. Die ergeben sich erst, wenn später die Ausgleichsrente fließt:

  • Als Verpflichteter können Sie Ihre Zahlungen als Sonderausgaben berücksichtigen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG). Dabei richtet sich die Höhe des Abzugs danach, wie die auszugleichende Altersversorgung besteuert wird:

    • Müssen Sie die Ihnen zufließende Rente mit dem Ertragsanteil versteuern, dürfen Sie den an den Ex-Ehepartner weitergeleiteten Teil auch nur in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgabe abziehen.

    • Haben Sie die Ihnen zufließende Rente in voller Höhe zu versteuern, beispielsweise als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, dürfen Sie den an den Ex-Ehepartner weitergeleiteten Teil in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen.

    • Fließt Ihnen die Rente steuerfrei zu, dann erfolgt kein Sonderausgabenabzug.

    Im Saldo versteuern Sie also nur den Teil der auszugleichenden Altersversorgung, der Ihnen nach Abzug der Ausgleichszahlung bleibt.

  • Als Berechtigter müssen Sie die Ausgleichsrente als sonstige Einkünfte versteuern, und zwar soweit der Verpflichtete die Ausgleichszahlung als Sonderausgabe geltend machen darf (§ 22 Nr. 1a EStG):

    • Zieht der Verpflichtete nur den Ertragsanteil der Ausgleichsrente als Sonderausgaben ab, ist bei Ihnen auch nur der Ertragsanteil steuerpflichtig.

    • Berücksichtigt der Verpflichtete seine Ausgleichszahlung in voller Höhe als Sonderausgaben, ist die Ausgleichsrente bei Ihnen in voller Höhe steuerpflichtig.

    • Zieht der Verpflichtete die Zahlung gar nicht als Sonderausgaben ab, ist die Ausgleichsrente bei Ihnen steuerfrei.

Letztlich wird die Ausgleichsrente also nur beim Berechtigten besteuert – und zwar in der gleichen Weise, wie sie beim Verpflichteten steuerpflichtig wäre (sog. Korrespondenzprinzip).

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs: steuerliche Konsequenzen

Will ein Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs vermeiden, kann er dem Versorgungsberechtigten eine Abfindung dafür zahlen, dass dieser auf den Versorgungsausgleich verzichtet.

Die steuerlichen Folgen:

  • Die Ausgleichszahlungen sind als So9nderausgaben abzugsfähig (§ 1 Abs. 1a Nr. 3 EStG).

  • Der Empfänger der Ausgleichszahlungen muss diese als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).

Voraussetzung ist, dass der Azhlungsverpflichtete einen entsprechenden Antrag stellt und der Empfänger zustimmt. Wenn kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt wird bzw. keine Zustimmung vorliegt, kann die Ausgleichszahlung zwar steuerlich nicht geltend gemacht werden, allerdings bleibt sie dann beim Empfänger steuerfrei.

Die Höhe des Sonderausgabenabzugs und die damit verbundene Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte können die Ehepartner selbst bestimmen (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG).

Das bedeutet, dass der Zahlungsverpflichtete nur für einen Teil der Ausgleichszahlungen den Sonderausgabenabzug beantragen kann. Der Empfänger muss dementsprechend die Zahlung auch nur teilweise versteuern.

Übrigens: Diese steuerlichen Konsequzenzen gelten sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.