Pflegeversicherung: Noch können Eltern den Erhöhungsbetrag zurück bekommen!

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Berufstätige, die keine Kinder haben und 23 Jahre oder älter sind, müssen seit Januar 2005 mehr Pflegeversicherung bezahlen: 1,1% der Bruttoeinnahmen statt wie früher 0,85%. Betroffen von der erhöhten Beitragszahlung sind auch Rentenbezieher, wenn sie nicht vor dem 1.1.1940 geboren wurden.

Als »Kind« zählen neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Kinder des Ehegatten, die in der gemeinsamen Wohnung wohnen oder gewohnt haben. Auch bereits verstorbene Kinder werden berücksichtigt.

Interessant für ausländische Mitbürger: Kinder, die niemals nach Deutschland gekommen sind, schließen die erhöhte Beitragszahlung ebenfalls aus.

Der Nachweis, dass Sie ein oder mehrer Kinder haben (hatten), muss bis spätestens 30.6.2005 erbracht werden. Nur dann erhalten Sie auch die bereits gezahlten Erhöhungsbeträge zurück.

Den Nachweis, dass Sie Eltern sind, erbringen Sie gegenüber der Stelle, die die Beiträge zur Pflegeversicherung abführt (z.B. Arbeitgeber, Zahlstelle der Versorgungsbezüge, Rentenversicherungsträger). Natürlich können Sie sich auch direkt an die Pflegekasse wenden. Weiß Ihr Arbeitgeber oder die Rentenkasse, dass Sie Kinder haben oder hatten, brauchen Sie nichts mehr zu unternehmen. Ihre Elterneigenschaft ist dann bereits bekannt.

Mit diesen Unterlagen können Sie nachweisen, dass Sie Eltern sind:

(internationale) Geburtsurkunde, Adoptionsurkunde, Abstammungsurkunde, Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch, Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde, Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse -, Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse ergibt, Erziehungsgeldbescheid, Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld, Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit, Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages), Lohnsteuerkarte mit eingetragenem Kinderfreibetrag, Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind, Sterbeurkunde des Kindes, usw.

Wenn Sie jetzt Eltern werden, müssen Sie folgendes beachten: Wenn Sie die Geburt Ihres Kindes innerhalb der ersten drei Monate nachweisen, gilt der Nachweis der Elterneigenschaft als von Anfang an erbracht. Wird die Geburt Ihres Nachwuchses später bekannt, wirkt der Nachweis erst ab Beginn des auf den "Nachweismonat“ folgenden Monats.

Beispiel:
Martin und Tanja haben seit dem 1.5.2005 Nachwuchs: Töchterchen Simone ist endlich da. Bringen sie den Nachweis über deren Geburt bis zum 31.7.2005, sind sie rückwirkend ab 1.5. von dem erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung befreit. Erfolgt der Nachweis im August, sind sie erst ab September vom erhöhten Beitrag befreit. Bis einschließlich August werden sie behandelt wie kinderlose Beitragszahler.

Nur in wenigen Ausnahmefällen bleiben Sie als Kinderloser ab 23 Jahre von der Beitragserhöhung verschont:

  • Sie sind vor dem 1.1.1940 geboren.
  • Sie beziehen Arbeitslosengeld II.
  • Sie sind Wehr- oder Zivildienstleistender.
  • Sie sind über die Familienversicherung pflegeversichert.
  • Sie üben eine geringfügige Beschäftigung ("400-Euro-Job“) aus.


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