Inhaltsübersicht

Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen

1. Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie

Erbschaften werden immer mehr zum Thema werden. Auch wenn man sich ungern mit dem Vermögensübergang durch Tod beschäftigt, spielt er eine große Rolle. Vermögen im Wert von vielen Milliarden, manche Schätzungen nennen auch einige Billionen, stehen zur Weitergabe an. Ein Teil davon wird durch Erbe den Besitzer wechseln und ein Teil wird schon vor dem Tod durch Schenkung weitergegeben werden. Immer dann, wenn die Weitergabe ohne eine Gegenleistung erfolgt, fällt das unter den Geltungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Ab wann Steuer fällig wird, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Je enger die Personen miteinander verwandt sind, desto höher sind die persönlichen Freibeträge, bis zu denen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben wird.

Frühzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung

Eine Besonderheit der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Behandlung der Freibeträge. Für die Steuerberechnung werden alle Erwerbe der letzten zehn Jahre von der gleichen Person zusammengefasst und mit dem persönlichen Freibetrag verglichen. Wird er überschritten, kommt es zu einer Steuererhebung.

1. Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie

Erbschaften werden immer mehr zum Thema werden. Auch wenn man sich ungern mit dem Vermögensübergang durch Tod beschäftigt, spielt er eine große Rolle. Vermögen im Wert von vielen Milliarden, manche Schätzungen nennen auch einige Billionen, stehen zur Weitergabe an. Ein Teil davon wird durch Erbe den Besitzer wechseln und ein Teil wird schon vor dem Tod durch Schenkung weitergegeben werden. Immer dann, wenn die Weitergabe ohne eine Gegenleistung erfolgt, fällt das unter den Geltungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Ab wann Steuer fällig wird, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Je enger die Personen miteinander verwandt sind, desto höher sind die persönlichen Freibeträge, bis zu denen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben wird.

Frühzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung

Eine Besonderheit der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Behandlung der Freibeträge. Für die Steuerberechnung werden alle Erwerbe der letzten zehn Jahre von der gleichen Person zusammengefasst und mit dem persönlichen Freibetrag verglichen. Wird er überschritten, kommt es zu einer Steuererhebung.

Für Sie bedeutet das aber auch: Alle zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer gut plant und rechtzeitig beginnt, sein Vermögen weiterzugeben, kann eine Belastung mit Steuern bei der Übertragung oft vollständig vermeiden.

So gestalten Sie die Erbschaftsteuer:

  • Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.

  • Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.

  • Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.

  • Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht häufig ungünstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollständig vermeiden.

  • Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebräuchliche »Berliner Testament« führt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.

  • Nießbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des überlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung für die Kinder verringern.

2. Wann und wie hoch fällt die Steuer an?

Wird Vermögen vererbt oder verschenkt, unterliegt die Vermögensübertragung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Steuerpflichtig sind Übertragungen dann, wenn mindestens eine der beteiligten Personen, also Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter, ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 2 ErbStG).

Unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten besteht immer eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird (§ 121 BewG). Darunter fallen vor allem Immobilien in Deutschland und Unternehmensanteile von mehr als 10 % an deutschen Firmen.

2.1 Welche Übertragungsvorgänge werden besteuert?

Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen folgende Vorgänge:

  • Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch Vermögenszuwächse, die Sie durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht erhalten.

  • Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst nicht nur den klassischen Schenkungsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.

  • Das Vermögen von Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren: Auch Stiftungen, deren Zweck die Versorgung der Familienangehörigen ist, werden in Abständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.

    Eine Stiftung ist eine juristische Person, die den vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Häufig werden Stiftungen gegründet, deren Zweck es ist, die Versorgung der Erben und Familienmitglieder zu sichern. Dazu wird das Familienvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und nutzt die Erträge für Auszahlungen an die Familie. Da die Stiftung unbegrenzt besteht, fallen zukünftig keine Erbschaften mehr an.

    Um die Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen, wird alle 30 Jahre (etwa eine Generation) ein fiktiver Erbfall besteuert.

  • Zweckzuwendungen: Hierunter fallen Zuwendungen und Erbschaften, die mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung verbunden sind. Dabei liegt die Verwendung in der Regel nicht im persönlichen Bereich des Zuwendungsempfängers. Da diese Zuwendungen selten vorkommen, werden sie hier nicht weiter erläutert.

2.2 Welche Übertragungen bleiben steuerfrei?

Der Gesetzgeber hat in § 13 ErbStG einige Ausnahmen von der Besteuerung aufgezählt. Die wichtigsten davon wollen wir kurz darstellen.

Steuerfrei bleiben:

  • Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,– € beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern und bis zu einem Wert von 12.000,– € beim Erwerb durch andere Personen.

  • Andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Autos bis zu einem Wert von 12.000,– € beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern.

  • Unterhaltszahlungen innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Todesfall an Familienangehörige eines Verstorbenen, die mit diesem zusammengelebt haben. Zu diesen Zahlungen sind die Erben nach § 1969 BGB verpflichtet.

  • Die Übertragung des Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner oder Zuwendungen an den Ehepartner zum Erwerb oder der Schuldentilgung für das Familienheim. Im Erbfall kann das Familienheim unter Einhaltung einiger Bedingungen ebenfalls steuerfrei übertragen werden.

  • Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern verschenkt hatten und die durch Tod des Kindes oder Enkels an die Eltern oder Großeltern zurückfallen.

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke. Diese Regelung ist im Gesetz sehr unpräzise gefasst. Steuerfrei sollen Geschenke zu Anlässen sein, bei denen der Schenker üblicherweise eine gesellschaftliche Verpflichtung zu einem Geschenk hat (z.B. zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Ähnlichem). Dabei werden angemessene Geschenke nicht besteuert. Es ist jedoch nicht eindeutig geklärt, was als angemessen angesehen wird.

    Sicherlich nicht mehr akzeptiert werden sehr teure Geschenke, deren Anerkennung als Gelegenheitsgeschenk die allgemeinen Vorschriften des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes unterlaufen würde. So gilt es beispielsweise nicht mehr als angemessen, wenn einem Kind besonders wertvolle Geschenke gemacht werden (z.B. ein teures Auto zum 18. Geburtstag). In § 13 Abs. 2 ErbStG heißt es dazu: »Angemessen ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.«.

  • Die Zuwendung eines Geldbetrages zu Lebzeiten bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI an eine Pflegeperson. Mit dieser Steuerbefreiung kann eine Pflegeperson zum Dank für die Pflegeleistungen Geschenke erhalten, ohne dass darauf Schenkungsteuer erhoben wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).

    Beispiel:

    Frau Freundlich putzt seit drei Jahren jede Woche zwei Stunden bei der 85-jährigen Nachbarin, da diese selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Eine Bezahlung erhält sie für ihre Arbeit nicht. Zu ihrem 50. Geburtstag schenkt die alte Dame ihr einen Geldbetrag von 3.000,– €.

    Kalkuliert Frau Freundlich den Stundenlohn für ihre Pflegeleistungen mit 15,– €, dürfte die Schenkung folgende Höhe erreichen:

    3 Jahre × 52 Wochen × 2 Stunden × 15,– €/h = 4.680,– €

    Eine Schenkungsteuer fällt damit nicht an.

    Damit es keine Auseinandersetzungen bei der Steuerfestsetzung gibt, sollten Sie die erbrachten Leistungen dokumentieren, indem Sie sich notieren, wann Sie – regelmäßige – Hilfsdienste erbracht haben.

  • Ein Betrag von 20.000,– € für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes (also geringeres) Entgelt gepflegt haben (Pflegefreibetrag). Dieser Freibetrag steht solchen Personen zu, die nicht rechtlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind, und bei denen die Erbschaft als angemessene Gegenleistung für die Pflege angesehen werden kann.

    Das bedeutet im Umkehrschluss: Sie bekommen keinen Freibetrag, wenn Sie per Gesetz zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Zur Pflege verpflichtet sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB kann alle Verwandten in gerader Linie betreffen. Die Unterhaltspflicht entsteht aber nur, wenn der Erblasser bedürftig war, also nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte. War das nicht der Fall, können auch Verwandte in gerader Linie den Freibetrag für Pflegeleistungen geltend machen.

    Die Finanzämter haben die Verpflichtung zur Pflege in der Vergangenheit sehr weit ausgelegt. Meist wurde der Pflegefreibetrag auch verweigert, wenn eine moralische Verpflichtung zur Pflege angenommen werden konnte, z.B. zwischen Eltern und Kindern. Dem hat der BFH deutlich widersprochen.

    Erfolgt die Pflege nicht aufgrund einer Unterhaltspflicht, sondern freiwillig und unentgeltlich, zum Beispiel weil die von der Tochter gepflegte Mutter vermögend ist und deshalb gar keinen Unterhalt seitens der Tochter benötigt, sind die Bedingungen für den Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt (BFH-Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15, BStBl. 2017 II S. 1069).

    Der Pflegefreibetrag von 20.000,– € bei der Erbschaftsteuer kommt als Folge dieses Urteils auch für Kinder infrage, die ihre Eltern unentgeltlich gepflegt haben, und zwar insbesondere dann, wenn sie z.B. aufgrund eigenen Vermögens der Eltern nur abstrakt, aber nicht konkret unterhaltspflichtig waren.

    Sie müssen belegen, dass der verstorbene Elternteil tatsächlich pflegebedürftig war. Dies lässt sich beispielsweise durch Vorlage eines Einstufungsbescheides der Pflegeversicherung erbringen. Weiter sollten Sie darlegen, welche Leistungen Sie konkret in welchem Zeitraum erbracht haben. Dies ist sinnvoll, um die Angemessenheit der Vergütung durch den Pflegefreibetrag zu belegen. Sollte das Finanzamt den Freibetrag nicht gewähren, verweisen Sie auf die BFH-Entscheidung II R 37/15.

    Den Freibetrag von 20.000,– € können Pflegende auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Erblasser nicht in einem Pflegegrad eingruppiert war. Nach Ansicht des BFH kommt es für die Gewährung des Freibetrags allein auf die Pflegeleistung an und nicht auf die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (BFH-Urteil vom 11.9.2013, II R 37/12, BStBl. 2014 II S. 114).

2.3 Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

Die Höhe der Freibeträge und der Steuerklasse, nach der die zu entrichtende Steuer ermittelt wird, hängt ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser/Schenker und dem Erben/Beschenkten.

2.3.1 Grundfreibeträge und Steuerklassen

Die folgende Tabelle zeigt für die einzelnen Angehörigen den Freibetrag und die Steuerklasse:

Freibeträge und Steuerklassen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Der Erbe ist

Freibetrag (§ 16 ErbStG)

Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

Ehepartner

Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

500.000,– €

I

Kind

Enkelkind, dessen Eltern verstorben sind

Stief- oder Adoptivkind

400.000,– €

I

Enkelkind

200.000,– €

I

Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

100.000,– €

I

Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung

Geschwister, Kind der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkind, Schwiegereltern, geschiedener Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000,– €

II

alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft

20.000,– €

III

Bei den Freibeträgen kommt es auf die rechtliche Verwandtschaft an. So gilt für Erwerbe vom rechtlichen Vater die Steuerklasse I mit Freibetrag von 400.000,– €. Dagegen wird bei Erwerben vom biologischen Vater, der nicht als Vater anerkannt ist, die Steuerklasse III wie unter fremden Dritten angewendet (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17, BStBl. 2020 II S. 322).

Neben diesen Freibeträgen können unter bestimmten Umständen noch Versorgungsfreibeträge oder – bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern – ein ehelicher Zugewinnausgleich angerechnet werden.

2.3.2 Nur bei einer Erbschaft: Versorgungsfreibeträge

Besondere Freibeträge können Kinder und Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner im Erbfall beanspruchen, um ihre Versorgung sicherzustellen.

Dem Ehe-/Lebenspartner steht ein Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € zu (§ 17 Abs. 1 ErbStG). Dieser Freibetrag wird gekürzt, wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat, die nicht erbschaftsteuerpflichtig ist. Von dem Freibetrag wird dann der Wert der Rentenansprüche abgezogen.

Auch Kinder haben bei Tod eines Elternteils zusätzlichen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag. Die Höhe des Freibetrags hängt ab vom Alter des Kindes bei Tod des Elternteils.

Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils

Versorgungsfreibetrag

bis 5 Jahre

52.000,– €

5 bis 10 Jahre

41.000,– €

10 bis 15 Jahre

30.700,– €

15 bis 20 Jahre

20.500,– €

20 bis 27 Jahre

10.300,– €

Diese Versorgungsfreibeträge von Kindern werden um den Wert von Rentenansprüchen (Waisenrenten) gekürzt.

So wird der Versorgungsfreibetrag gekürzt

Vom Versorgungsfreibetrag wird der Wert solcher Versorgungsbezüge abgezogen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Nicht auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet werden dagegen Renten aus privaten Versicherungen des Erblassers.

Diese Bezüge werden berücksichtigt:

  • Hinterbliebenenrenten aus einer Beamtenversorgung,

  • Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • Hinterbliebenenrenten aus berufsständischen Versorgungswerken für Angehörige freier Berufe,

  • Hinterbliebenenrenten aus betrieblicher Altersversorgung.

Rentenleistungen werden dabei mit dem Rentenbarwert angesetzt. Der Barwert fällt umso höher aus, je länger eine Rente gezahlt wird. Bei lebenslangen Rentenzahlungen, wie Witwenrenten, muss in die Rentenbewertung auch die Lebenserwartung des Rentenempfängers einbezogen werden. Einfacher ist die Ermittlung bei Versorgungsleistungen, deren Laufzeit begrenzt ist, z.B. bei Waisenrenten, die normalerweise mit dem 18. Lebensjahr und spätestens mit dem 27. Lebensjahr enden.

Für die Ermittlung des Rentenbarwerts schreibt das Bewertungsgesetz einen Barwertzins von 5,5 % vor. Um die Ermittlung zu vereinfachen, stellt die Finanzverwaltung Hilfsmittel zur Verfügung. Jährlich gibt das BMF eine Übersicht von Vervielfältigern heraus, mit denen der Jahreswert einer lebenslangen Rentenleistung zu multiplizieren ist, um den Rentenbarwert in Abhängigkeit vom Alter des Rentenberechtigten zu ermitteln. In diesen Übersichten ist jeweils die aktuelle Lebenserwartung nach den offiziellen Sterbetafeln berücksichtigt. Eine Übersicht von Vervielfältigern zur Bewertung zeitlich begrenzter Rentenleistungen befindet sich in Anlage 9a des Bewertungsgesetzes.

Beispiel:

Der Ehemann hinterlässt seiner Frau sein gesamtes Vermögen. Zusätzlich erhält die Ehefrau (60 Jahre) eine Witwenrente, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, von jährlich 15.000,– €.

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer muss der Versorgungsfreibetrag um den Wert dieser Rentenbezüge gekürzt werden. Für eine 60-jährige Frau beträgt der Vervielfältiger zur Bewertung einer im Jahr 2021 beginnenden lebenslangen Rentenleistung 13,884.

Der Barwert der Rente beträgt also 13,884 × 15.000,– € = 208.260,– €.

Der Versorgungsfreibetrag muss um diesen Wert gekürzt werden, sodass bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer ein Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € ./. 208.260,– € = 47.740,– € anzusetzen ist.

Berichtigung bei späterer Änderung der Versorgungsbezüge

Wird eine lebenslange Nutzung und Leistung, zu der auch Versorgungsbezüge gehören, wesentlich kürzer bezogen, als es die statistische Lebenserwartung vermuten ließ, weil der Rentenempfänger deutlich früher als erwartet stirbt, kann die Kürzung des Versorgungsfreibetrages nachträglich korrigiert werden. Dazu müssen die Erben des Rentenempfängers einen entsprechenden Antrag stellen.

Beispiel:

Der Ehemann hinterlässt seiner Frau sein gesamtes Vermögen. Die Eheleute lebten in Gütertrennung, der Wert des Nachlasses beläuft sich auf 1.000.000,– €. Zusätzlich erhält die Ehefrau (60 Jahre) eine Witwenrente, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegt, von jährlich 15.000,– €.

Die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die Ehefrau:

Vermögensanfall

1.000.000,– €

Erbschaftsteuerfreibetrag

./.

500.000,– €

Versorgungsfreibetrag

256.000,– €

./. Wert der Versorgungsleistungen

./.

208.260,– €

= verbleibender Versorgungsfreibetrag

=

47.740,– €

./.

47.740,– €

steuerpflichtiger Erwerb

=

452.260,– €

darauf festzusetzende Erbschaftsteuer (15 %)

67.839,– €

Stirbt die Ehefrau nach vier Jahren, kann die Erbschaftsteuerfestsetzung auf Antrag ihrer Erben korrigiert werden. Der Versorgungsfreibetrag wird in diesem Fall um den Wert der vier tatsächlich geflossenen Jahresrenten und nicht um den Wert der lebenslangen Rentenleistung gekürzt. Der Vervielfältiger zur Bewertung einer vier Jahre andauernden jährlichen Leistung ergibt sich aus Anlage 9a des Bewertungsgesetzes mit 3,602. Daraus ermittelt sich ein Wert der tatsächlich geflossenen Rentenleistungen von 3,602 × 15.000,– € = 54.030,– €.

Die neue Steuerfestsetzung sieht dann so aus:

Vermögensanfall

1.000.000,– €

Erbschaftsteuerfreibetrag

./.

500.000,– €

Versorgungsfreibetrag

256.000,– €

./. Wert der Versorgungsleistungen

./.

54.030,– € 

= verbleibender Versorgungsfreibetrag

=

201.970,– €

./.

201.970,– €

steuerpflichtiger Erwerb

= 298.030,– €

darauf festzusetzende Erbschaftsteuer (11 %)

32.783,30 €

bereits gezahlte Erbschaftsteuer

67.839,– €

Erstattung durch die Neufestsetzung

35.055,70 €

Ob eine Neuberechnung beantragt werden kann, hängt davon ab, wie lange die Versorgungsleistungen bereits bezogen wurden. Je jünger der Rentenempfänger bei Beginn der Rentenleistung ist, desto länger ist ein Antrag auf Anpassung der Bewertung möglich. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Grenzen des Bewertungsgesetzes, in denen ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden kann:

Alter des Empfängers bei Rentenbeginn

Tatsächliche Rentenbezugsdauer

bis zu 30 Jahren

nicht mehr als 10 Jahre

von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren

nicht mehr als 9 Jahre

von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren

nicht mehr als 8 Jahre

von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren

nicht mehr als 7 Jahre

von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren

nicht mehr als 6 Jahre

von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren

nicht mehr als 5 Jahre

von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren

nicht mehr als 4 Jahre

von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren

nicht mehr als 3 Jahre

von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren

nicht mehr als 2 Jahre

mehr als 90 Jahre

nicht mehr als 1 Jahr

Hat der Erblasser innerhalb der letzten Jahre seinen Ehepartner beerbt und es wurde Erbschaftsteuer erhoben, prüfen Sie, ob durch eine Korrektur der Kürzung des Versorgungsfreibetrages eine Erstattung bereits gezahlter Erbschaftsteuer möglich ist.

2.3.3 Nur bei einer Erbschaft: Zugewinnausgleichsansprüche

Was ist der Zugewinnausgleich?

Leben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in einer Zugewinngemeinschaft zusammen, müssen sie bei der Auflösung der Ehe bzw. Partnerschaft oder der Änderung des Güterstands einen Zugewinnausgleich vornehmen. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Wenn keine andere Vereinbarung zum Güterstand getroffen wurde, gelten die Regelungen über eine Zugewinngemeinschaft. Ausnahme: In einem Ehevertrag oder Güterrechtsvertrag wurde etwas anderes vereinbart. In einer Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Eheleute oder Lebenspartner differenziert betrachtet:

  • Das Vermögen, das ein Partner bei Beginn der Ehe oder Lebenspartnerschaft besessen hat, und das Vermögen, das er durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe oder Lebenspartnerschaft hinzubekommen hat, gehört auch im Falle einer Auflösung der Zugewinngemeinschaft alleine ihm.

  • Die Vermögensteile, die jedoch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft hinzugekommen sind, werden beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet. Ist dieser Vermögenszuwachs (Zugewinn) bei Beendigung der Ehe nicht gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt, muss ein Ausgleich erfolgen.

In der Praxis kommt es jedoch nicht vor, dass die Partner das hinzugewonnene Vermögen während der Ehe auch gleichmäßig verteilt haben. Deshalb sieht das Gesetz einen Ausgleich bei Beendigung des Güterstandes vor:

  • Endet die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehepartners, findet der Zugewinnausgleich zivilrechtlich durch eine pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners um 25 % des Vermögens statt (von 25 % auf 50 %).

  • Endet die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise, wird der Vermögenszuwachs der Eheleute während der Ehe ermittelt. Dazu wird das Vermögen bei Ende der Zugewinngemeinschaft mit dem Vermögen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft verglichen. Die Differenz beider Beträge ist der eheliche Zugewinn des Partners. Hat einer der Partner einen größeren Zugewinn erzielt, erhält der andere Ehepartner die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich.

Beispiel:

Bei der Eheschließung betrug das Vermögen des Ehemannes 10.000,– €, die Ehefrau hat kein Vermögen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft verfügt der Ehemann über ein Vermögen von 300.000,– €, die Ehefrau über ein Vermögen von 90.000,– €.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich:

Ehemann

Ehefrau

Endvermögen

300.000,– €

90.000,– €

./.

Anfangsvermögen

10.000,– €

0,– €

=

Zugewinn

290.000,– €

90.000,– €

Differenz

200.000,– €

=

Ausgleichsanspruch

100.000,– €

Der Ehemann hat einen höheren Zugewinn. Deshalb hat die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 100.000,– €.

Was passiert mit dem Zugewinnausgleich bei der Erbschaftsteuer?
  • Wird der Zugewinnausgleich bei einer Änderung des Güterstandes oder bei der Scheidung der Eheleute durchgeführt, fällt darauf für den Partner, der eine Ausgleichszahlung erhält, keine Schenkungsteuer an. Denn: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist gesetzlich geregelt und keine freigebige Zuwendung des Ehepartners.

  • Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod beendet, fällt beim Ehepartner ein höherer Erbteil an. Dieser Erbteil ist teilweise von der Erbschaftsteuer freigestellt.

Wichtig: Die dargestellten Regelungen zum Zugewinnausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartner.

2.3.4 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens in zehn Jahren

Wird dasselbe Vermögen durch Erbschaft innerhalb von zehn Jahren nach der letzten Übertragung durch Tod nochmals zwischen Personen der Steuerklasse I übergeben, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer auf das mehrfach übertragene Vermögen (§ 27 ErbStG). Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wie viel Zeit seit dem letzten Erwerb vergangen ist.

Zeit zwischen den Erwerben

Steuerermäßigung auf den mehrfachen Erwerb

nicht mehr als 1 Jahr

50 %

mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

45 %

mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre

40 %

mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre

35 %

mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre

30 %

mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre

25 %

mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre

20 %

mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

10 %

Beispiel:

Der Großvater hat seinem Enkel einen Betrag von 500.000,– € geschenkt. Darauf hat der Enkel Schenkungsteuer von 33.000,– € gezahlt. 18 Monate nach der Schenkung verunglückt der Enkel tödlich. Er hinterlässt seiner Frau neben dem vom Großvater geschenkten Vermögen weiteres Vermögen im Steuerwert von 310.000,– €.

So hoch ist die Steuer auf das von der Ehefrau geerbte Vermögen:

Geldvermögen

500.000,– €

+

sonstiges Vermögen

310.000,– €

./.

Freibetrag

500.000,– €

./.

pauschale Erbfallkosten

10.300,– €

=

steuerpflichtiger Erwerb:

299.700,– €

davon Steuer (11 %)

32.967,– €

Ermäßigung nach § 27 ErbStG

Auf den mehrfach besteuerten Teil des Vermögens anfallender Steuerbetrag

500.000,– €/810.000,– € × 100 %

=

61,73 %

32.967,– € × 61,73 %

=

20.351,– €

Ermäßigungssatz

45 %

Ermäßigung der Steuer (45 % von 20.351,– €):

9.157,95 €

Festzusetzende Erbschaftsteuer (32.967,– € ./. 9.157,95 €)

23.809,05 €

2.3.5 Berücksichtigung früherer Erwerbe/Schenkungen

Hat ein Schenker oder Erblasser innerhalb von zehn Jahren mehrere Vermögensübertragungen zugunsten derselben Person vorgenommen, werden alle Übertragungen innerhalb von zehn Jahren vor der letzten Übertragung zu einem einheitlichen Erwerb zusammengerechnet. Auf diesen gesamten Erwerb wird Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben. Diese Regelung kann dazu führen, dass auf einen Erwerb, der innerhalb der letzten Jahre erfolgte, nachträglich Steuer erhoben wird oder sich die bereits festgesetzte Steuer erhöht.

Um die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu ermitteln, werden zum neuesten Erwerb alle Erwerbe der vergangenen zehn Jahre hinzugerechnet, die vom selben Schenker stammen. Die Erwerbe werden mit dem früheren Wert berechnet, das heißt mit dem Wert zum Zeitpunkt der damaligen Übertragungen. Auf diesen gesamten Erwerb werden der persönliche Freibetrag sowie eventuelle Freibeträge für einen Zugewinnausgleichsanspruch und Versorgungsfreibeträge angerechnet. Auf die verbleibende steuerpflichtige Bereicherung wird nun zunächst die fällige Steuerbelastung ermittelt.

Von dieser Steuerbelastung wird in der Folge die Steuerbelastung abgezogen, die auf die früheren Erwerbe fällig gewesen wäre. Wurde für die früheren Erwerbe bereits eine höhere Steuer erhoben, wird diese erhobene Steuer angerechnet. Allerdings darf sich durch den Abzug der bereits in der Vergangenheit gezahlten Steuern auf frühere Erwerbe keine so starke Reduzierung der Steuerbelastung ergeben, dass der letzte Erwerb hierdurch geringer besteuert wird, als das der Fall wäre, wenn ausschließlich der letzte Vermögensübergang besteuert würde.

Beispiel:

Der Vater hat seinem Sohn im Jahr 01 erstmals einen Geldbetrag von 450.000,– € geschenkt. Auf diese Schenkung wurde nach Abzug des Freibetrags von 400.000,– € Schenkungsteuer von 3.150,– € Euro erhoben. Im Jahr 04 schenkt der Vater dem Sohn einen weiteren Geldbetrag von 500.000,– €.

Wert des letzten Erwerbs

500.000,– €

+

Wert des früheren Erwerbs

450.000,– €

=

Gesamterwerb

950.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

=

steuerpflichtiger Gesamterwerb

550.000,– €

Steuersatz

15 %

Steuer auf Gesamterwerb

82.500,– €

./.

Steuer auf den früheren Erwerb

3.150,– €

=

verbleibende Schenkungsteuer

79.350,– €

Hinweis: Bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe werden solche Erwerbe nicht berücksichtigt, bei denen sich im Rahmen der Bewertung ein negativer Wert der Bereicherung ergeben hätte.

Achten Sie bei mehreren geplanten Vermögensübertragungen oder bei Übertragungen im höheren Alter darauf, dass die einzelnen Erwerbe bei der Erbschaftsteuer zu einer positiven Bewertung führen. Besonders bei Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteilen, die mit Darlehensverbindlichkeiten belastet sind, kann es vorkommen, dass bei der Übertragung von Vermögenswert und Darlehen zunächst ein negativer steuerlicher Wert entsteht.

Für den einzelnen Erwerb ist eine solche Bewertung zwar positiv, da zunächst keine Erbschaft-/Schenkungsteuer anfällt. Wird dieser Erwerb aber später mit einer möglichen Erbschaft zusammengerechnet, kann sich das negativ auswirken. Denn in diesem Fall können Sie die »alte« Darlehensverbindlichkeit nicht von den positiven Vermögenswerten der Erbschaft abziehen. Der Ausweg: Mithilfe einer detaillierten Übergabeplanung können Sie durch gleichzeitige Übertragung von Verbindlichkeiten oder Unternehmensanteilen den Gesamtvorgang steuerlich optimal gestalten.

2.3.6 Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass Vermögensteile zunächst einmal der Erbschaftsteuer unterliegen und einige Jahre später auf dieses Vermögen zusätzlich Einkommensteuer erhoben wird. Diese Doppelbelastung mit zwei unterschiedlichen Steuerarten führt für den Erben unter Umständen zu unzumutbaren Härten. Um das zu vermeiden, gilt eine Einkommensteuer-Ermäßigung für bereits mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte, wenn die Einkommensteuerbelastung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall eintritt (§ 35b EStG). Die Ermäßigung gibt es nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vermögenserwerb erfolgt von Todes wegen (also keine Schenkung).

  • Das erworbene Vermögen war im Veranlagungsjahr oder den vier Jahren davor mit Erbschaftsteuer belastet.

  • Beim Erblasser sind aus diesem erworbenen Vermögen (noch) keine steuerpflichtigen Einkünfte angefallen, beim Erben führt dieses Vermögen dagegen zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften.

  • Der Erbe beantragt diese Steuerermäßigung.

Eine solche Doppelbelastung kommt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  • Es werden Immobilien vererbt, die beim Erblasser noch nicht lange im Vermögensbestand waren. Verkauft der Erbe eine solche Immobilie weniger als zehn Jahre nach der Anschaffung durch den Erblasser mit einem Gewinn, so ist dieser Gewinn der Einkommensteuer zu unterwerfen. Es kann eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer eintreten.

  • Werden Aktien vererbt, die nach dem 1.1.2009 erworben wurden, sind diese mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers zu bewerten. Da für Aktien keine Spekulationsfrist mehr gilt, muss der Erbe einen späteren Verkaufserlös versteuern. Auch hier kann eine Steuerentlastung nach § 35b EStG infrage kommen, wenn der Verkauf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall durchgeführt wurde. Hier kann die Vergünstigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Wird allerdings die pauschale Abgeltungsteuer fällig, kommt es nicht zu einer Steuerermäßigung. Möchten Sie die Steuerermäßigung wegen Belastung mit Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen, müssen Sie einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. Nur wenn danach eine Versteuerung der Einkünfte zum persönlichen Steuersatz erfolgt, kann die Steuerermäßigung gewährt werden.

  • Es ist Unternehmensvermögen vererbt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall verkauft worden. Hierbei fällt häufig Einkommensteuer auf stille Reserven innerhalb des Betriebsvermögens an, die beim Verkauf aufgedeckt werden.

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um den Prozentsatz, zu dem der Gesamterwerb mit Erbschaftsteuer belastet war. Dieser Wert kann mithilfe der folgenden Formel errechnet werden:

ErbSt auf den steuerpflichtigen Erwerb

ErbSt-pflichtiger Erwerb + persönlicher Freibetrag
+ Versorgungsfreibetrag + Zugewinnausgleich bei Ehepartnern

Beispiel:

Frau Meier hat im Januar 2020 von ihrem Ehemann eine Mietimmobilie geerbt, die dieser 2016 gekauft hatte. Die Immobilie war Teil ihres steuerpflichtigen Erwerbes von 250.000,– €. Beim Verkauf der Immobilie im Juni 2020 erzielte sie einen Veräußerungsgewinn von 50.000,– €. 

1. Belastung mit Erbschaftsteuer

Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag von 500.000,– € und dem Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € ergibt sich folgender Gesamterwerb:

Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb

250.000,– €

+ persönlicher Freibetrag

500.000,– €

+ Versorgungsfreibetrag

256.000,– €

= Gesamterwerb

1.006.000,– €

Die Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb von 250.000,– € beträgt bei einem Steuersatz von 11 % (für Steuerklasse I) 27.500,– €.

Das Verhältnis der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb stellt sich wie folgt dar:

27.500,– €/1.006.000,– € × 100 % = 2,73 %

Die auf den Verkaufserlös entfallende Einkommensteuer wird um 2,73 % ermäßigt.

2. Belastung mit Einkommensteuer

Das zu versteuernde Einkommen liegt einschließlich des Veräußerungsgewinns von 50.000,– € bei 200.000,– €. Der Veräußerungsgewinn macht also 25 % (= 50.000,– €/200.000,– € × 100 %) des zu versteuernden Einkommens aus.

Nach dem Splittingtarif 2020 fällt hierauf eine Einkommensteuer von 66.072,– € an. 25 % der Steuer, also 16.518,– €, entfallen auf den Veräußerungsgewinn. Dieser Steuerbetrag wird um 2,73 % ermäßigt. Die Gesamtsteuerbelastung sinkt um 2,73 % von 16.518,– €, also um 451,– € (gerundet).

Möchten Sie diese Steuerentlastung für sich nutzen, müssen Sie die Finanzverwaltung in der Einkommensteuererklärung auf die frühere Belastung mit Erbschaftsteuer hinweisen. Hierzu gibt es kein gesondertes Formular, die Steuerentlastung wird durch ein Kreuz in Zeile 4 der Anlage »Sonstiges – Sonstige Angaben und Anträge« zur Einkommensteuererklärung 2020 beantragt. Dieser Antrag ist nur möglich für mit Erbschaftsteuer belastete Erwerbe in den Jahren 2016 bis 2020. Zusätzlich erläutern Sie den Antrag durch ein formloses Schreiben, das Sie der Einkommensteuererklärung beifügen. Ein entsprechendes Musterschreiben könnte wie folgt aussehen:

(Vorname, Name)
(Straße)
(PLZ, Ort)

(Telefonnummer)

Finanzamt (Finanzamt Name)
(Finanzamt Straße)
(Finanzamt PLZ, Ort)

Antrag auf Steuerermäßigung wegen Belastung von Einkünften mit Erbschaftsteuer
Steuernummer: [Steuernummer]

Anlage: Kopie des Erbschaftsteuerbescheides

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum ... (Jahr).

In den erklärten Einkünften sind Einkünfte enthalten, die im Jahr ... (Jahr des Erbfalls, 2009 oder später) mit Erbschaftsteuer belastet waren. Es handelt sich um folgende Einkommensposition(en):

  • Einkünfte aus privatem Veräußerungsgewinn in Höhe von ... (Höhe des Veräußerungsgewinns einfügen),

  • (ggf. weitere Positionen ergänzen).

Diese Einkünfte resultieren aus ... (z.B. dem Zahlungseingang auf eine ererbte Forderung/dem Verkauf einer geerbten Immobilie/dem Verkauf von geerbten Wertpapieren), für die mit Bescheid vom ... (Datum des Erbschaftsteuerbescheides einfügen) bereits Erbschaftsteuer erhoben wurde.

Ich beantrage deshalb für die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer die Ermäßigung nach § 35b EStG.

Mit freundlichen Grüßen

(Vorname, Name)

2.4 Wie hoch ist die Erbschaft-/Schenkungsteuer?

Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100,– € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt (§ 19 ErbStG).

2.4.1 Steuersätze

Für Erbschaften und Schenkungen, bei denen die Steuer nach dem 1.1.2010 entstanden ist, gelten die nachfolgend genannten Steuersätze. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. bei Schenkungen zum Zuwendungszeitpunkt.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro bis einschließlich

Steuersatz in der Steuerklasse

I

II

III

75.000,–

7 %

15 %

30 %

300.000,–

11 %

20 %

30 %

600.000,–

15 %

25 %

30 %

6.000.000,–

19 %

30 %

30 %

13.000.000,–

23 %

35 %

50 %

26.000.000,–

27 %

40 %

50 %

über 26.000.000,–

30 %

43 %

50 %

Im Jahr 2009 galt für die Steuerklassen II und III der gleiche Tarif. Damit waren entferntere Verwandte Fremden steuerlich gleichgestellt. 2010 wurde der Tarif darum angepasst. Für 2009 ist diese Gleichstellung der Steuerklassen II und III von den Gerichten aber nicht beanstandet worden (FG Münster vom 10.11.2016, 3 K 1476/16 Erb, EFG 2017 S. 141).

2.4.2 Härtefallausgleich

Werden die Progressionsstufen nur geringfügig überschritten, wird nicht das gesamte Vermögen mit dem nächsthöheren Steuersatz belastet. Stattdessen wird ein Härtefallausgleich durchgeführt. Das bedeutet: Die höhere Steuer wird nur zu einem Teil erhoben, sodass dem Empfänger des Vermögens immer noch ein Teil des die Grenze überschreitenden Vermögens verbleibt.

Würde bei der Steuerermittlung der Stufentarif dagegen ohne den Härtefallausgleich angewandt, könnte Folgendes vorkommen: Jemand bekommt zwar mehr Vermögen übertragen, hat aber nach Abzug der Steuer weniger übrig, als wenn er geringfügig weniger Vermögen bekäme, aber dadurch mit seinem steuerpflichtigen Erwerb unterhalb einer Progressionsgrenze bliebe.

Vorteil des Härtefallausgleichs: Es kann nicht die Situation eintreten, dass beispielsweise bei einer Schenkung von 76.000,– € weniger Vermögen beim Beschenkten verbleibt als bei Schenkung von 75.000,– €. Was ohne Härtefallausgleich passieren würde, verdeutlicht das folgende Beispiel.

Beispiel:

Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 75.000,– € in Steuerklasse I beträgt die Steuer nach der obigen Tabelle 7 % von 75.000,– € = 5.250,– €. Für einen steuerpflichtigen Erwerb von 76.000,– € würde die Steuer dagegen auf 11 % von 76.000,– € = 8.360,– € steigen. Auf den Mehrerwerb von 1.000,– € würde also eine Mehrsteuer von 3.110,– € (= 8.360,– € ./. 5.250,– €) entfallen.

Um diesen Effekt zu vermeiden, wird bei Überschreitung einer Tarifgrenze die zusätzliche Steuer nur zu einem Teil erhoben: Sie wird so bemessen, dass sie aus dem zusätzlichen, die Tarifgrenze übersteigenden Vermögen beglichen werden kann (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

  • Beträgt der Steuersatz nach der überschrittenen Tarifgrenze bis zu 30 %, wird die zusätzliche Steuer nur bis zur Hälfte des die Grenze übersteigenden Betrags erhoben.

  • Beträgt der Steuersatz nach der überschrittenen Tarifgrenze mehr als 30 %, wird die zusätzliche Steuer bis zu drei Vierteln des die Grenze übersteigenden Betrags erhoben.

Beispiel:

Ohne den Härtefallausgleich fielen beim Erwerb von 76.000,– € nach dem Tarif 8.360,– € an. Mit Härtefallausgleich ermittelt sich die Steuer wie folgt:

Steuer auf den Betrag bis zur Tarifgrenze (75.000,– €)

5.250,– €

+

50 % des die Tarifgrenze überschreitenden Betrags,

also 50 % von 1.000,– €

+

500,– €

=

Festzusetzende Steuer

=

5.750,– €

2.5 So berechnen Sie den steuerpflichtigen Erwerb

Als Basis für die Berechnung der Erbschaft-/Schenkungsteuer werden zunächst die Steuerwerte aller Vermögensgegenstände addiert, die auf den Erwerber übergehen.

Zum Vermögensübergang gehören auch Forderungen des Erblassers, die dieser noch nicht geltend gemacht hat, wenn der Erbe dies nachholt. In einem vor dem BFH verhandelten Fall hat erst der Erbe einen Pflichtteilsanspruch des Verstorbenen geltend gemacht und musste auf diesen Vermögenserwerb selbst Erbschaftsteuer zahlen. Begründung: Nach Ansicht der Richter wurde er im Rahmen des Erbgangs bereichert, indem er zum Rechtsnachfolger des ursprünglich Pflichtteilsberechtigten wurde (BFH-Urteil vom 7.12.2016, II R 21/14, BFH/NV 2017 S. 696).

Vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden die Freibeträge für den Erwerb von Hausrat. Der so ermittelte Vermögensanfall nach Steuerwerten wird im Fall der Erbschaft noch um die Nachlassverbindlichkeiten gemindert.

Nachlassverbindlichkeiten sind vor allem die Schulden des Erblassers, die die Erben übernommen haben, aber auch Verpflichtungen, die der Erbe aufgrund von Vermächtnissen zu übernehmen hat. Ebenfalls dazu zählen die vom Erblasser verfügte Ablösung eines Darlehens und die damit verbundene Vorfälligkeitsentschädigung. Die Entschädigung ist aber keine Nachlassverbindlichkeit, wenn die Erben die Entscheidung zur Darlehenstilgung frei getroffen haben. Werden Darlehen nach dem Erbfall durch die Erben oder einen Nachlassverwalter gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst, sieht der Bundesfinanzhof darin eine Umschichtung des Nachlasses. Diese Tätigkeit gehört zur Nachlassverwaltung. Eine Berücksichtigung anfallender Vorfälligkeitsentschädigungen hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2.10.2020 (Az. II R 17/18) abgelehnt. In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem, dass die Vorfälligkeitsentschädigung eine Ablösung zukünftiger Zinszahlungsverpflichtungen darstellt und nicht mehr vom Erblasser ausgelöst wird. Die Darlehensschuld ist bei der Bewertung des Nachlasses bereits als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt und wurde auch schon bereits bei den Vorfälligkeitsentschädigungen zur Anwendung gebracht. Außerdem gehören die nachgewiesenen Kosten für die Nachlassabwicklung dazu. Pauschal werden für die Nachlassabwicklung und Bestattung 10.300,– € anerkannt, wenn Sie keine höheren Aufwendungen nachweisen.

Von der so ermittelten Bereicherung des Erwerbers wird nun bei Ehepartnern der steuerfreie Zugewinnausgleich abgezogen. Nach Abzug der persönlichen Freibeträge und eines möglichen Versorgungsfreibetrags ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb, aufgrund dessen die Erbschaftsteuer ermittelt wird. Auf diesen Erwerb wird der Steuersatz nach § 19 ErbStG angewendet. Eine Steuerfestsetzung erfolgt, wenn die zu erhebende Steuer mehr als 50,– € beträgt. Bis zu diesem Betrag wird keine Steuer festgesetzt (Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG).

Diese Erwerbe sind steuerpflichtig

  • Alle Schenkungen. Von einer Schenkung spricht man, wenn Sie ohne rechtliche Verpflichtung einem anderen einen Vermögensvorteil verschaffen, ihm also freiwillig Teile Ihres Vermögens übertragen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Das Erbschaftsteuergesetz spricht hier von einer freigebigen Zuwendung.

    Auch wenn Sie als Erstes an die Übertragung von Geld oder dem Eigentum an einer Sache denken, können noch andere Vermögensvorteile als freigebige Zuwendung betrachtet werden.

  • Der Ausgleich von Schulden für Dritte ohne eine Rechtsgrundlage wird genau so behandelt, als hätten Sie Bargeld verschenkt, mit dem danach die Schulden bezahlt werden. Die beglichene Schuld ist beim Schuldner der Schenkungsteuer zu unterwerfen.

  • Sind Sie selbst Gläubiger einer Forderung und verzichten darauf, ist das ebenfalls wie ein Geschenk an den Schuldner. Sie könnten auch Ihre Forderung eintreiben und danach den Betrag dem Schuldner wieder schenken. Darum wird auch der Verzicht auf eine Forderung wie die Schenkung des Forderungsbetrags an den Schuldner behandelt.

  • Wird ein gemeinsames Konto nur von einem Inhaber mit Einzahlungen gefüllt, geht die Hälfte des Guthabens in das Eigentum des Mitinhabers über. Bei Ehegatten kann das im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung zum normalen Unterhalt gehören und steuerfrei sein. Übertragen Sie aber größere Beträge auf ein gemeinsames Konto, räumen Sie dadurch dem Partner die Verfügungsmöglichkeit ein. Dann kann schon die Einzahlung auf das Konto zu einer steuerpflichtigen Bereicherung führen. Auch die Umstellung eines Wertpapierdepots zu einem Gemeinschaftsdepot führt zu einer Schenkung in Höhe von 50 % des Wertes (BFH-Urteil vom 29.6.2016, II R 41/14, BStBl. 2016 II S. 865).

  • Kommt es beim Tod des Versicherten zur Auszahlung der Lebensversicherung an Sie als Begünstigten, ist das eine Vermögensmehrung bei Ihnen aus Anlass des Todes. Dieser Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer.

  • Ausgleichszahlungen, die Sie aus einem Erbvertrag erhalten, weil Sie auf einen Teil des Erbes oder das gesamte Erbe verzichten.

Das gehört nicht zu den Schenkungen

Nicht als Schenkung wird es dagegen gewertet, wenn der Begünstigte nicht frei über das Vermögen verfügen kann. Hier betrachtet das Finanzamt bei der Besteuerung das wirtschaftliche Ergebnis, das die Beteiligten angestrebt oder erreicht haben.

  • Schenkungen, die nicht dazu gedacht waren, den Beschenkten zu bereichern. Häufig kann der eigentlich geplante Empfänger einer Schenkung diese nicht steuerfrei bekommen, weil ein Freibetrag schon aufgebraucht wurde. Da liegt es nahe, über Umwege zu schenken und so Freibeträge besser zu nutzen. Wird eine Schenkung mit der Auflage gemacht, das Geschenk weiterzugeben, werden steuerlich nicht zwei getrennte Schenkungsvorgänge betrachtet. Vielmehr wird die Steuer auf Basis des wirtschaftlichen Ergebnisses berechnet (Kettenschenkung).

    Beispiel:

    Der Vater hat seinen Freibetrag für Schenkungen an den Sohn schon aufgebraucht. Darum schenkt er seiner Ehefrau steuerfrei einen Betrag von 200.000,– €. Da sie den ihr zustehenden Freibetrag noch nicht aufgebraucht hat, gibt sie die Summe kurzfristig steuerfrei an den Sohn weiter. Diese Kettenschenkung wird so behandelt, als habe der Vater das Geld sofort an den Sohn übertragen.

  • Bleibt die Kontrolle über das Vermögen beim Schenker, ist die Schenkung nicht abgeschlossen. Damit scheiden Übertragungen aus, bei denen der Schenker durch vorherige Absprachen oder Verträge weiterhin die freie Verfügung über das Vermögen behält. Für die Anerkennung der Schenkung muss der Beschenkte zumindest juristisch die freie Verfügungsmöglichkeit über das erhaltene Vermögen haben. Nutzt er es später so, wie es auch dem Schenker gefallen hätte, ist das nicht schädlich.

    Um Zweifel zu vermeiden, sollten Sie aber möglichst auch ein Eigeninteresse des Beschenkten an der Verwendung des Vermögens darlegen können.

So werden bei Erbschaften Belastungen berücksichtigt

Oft erben Sie nicht nur positives Vermögen, sondern müssen auch Verpflichtungen des Erblassers übernehmen. Diese können Sie als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert der Bereicherung abziehen, wenn die Verpflichtungen nicht bereits bei der Bewertung der Bereicherung berücksichtigt wurden.

Diese Belastungen sind abzugsfähig
  • Die noch nicht getilgte Restschuld eines Darlehens. Bei einem Grundschulddarlehen ist nur der noch nicht getilgte Teil abzugsfähig und nicht der Betrag, der als Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist;

  • Steuerschulden (z.B. die Einkommensteuerschuld für die Einkünfte bis zum Todestag). Dazu gehören nicht nur die Steuerschulden, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Verstorbene durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen (BFH-Urteil vom 4.7.2012, II R 15/11, BStBl. 2012 II S. 790; BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 36/16, BFH/NV 2020 S. 143). Diese Einschätzung bestätigte der BFH auch für noch streitige Steuerfestsetzungen (BFH-Urteil vom 14.11.2018, II R 34/15, BStBl. 2019 II S. 674);

  • noch nicht gezahlte Mieten. Dazu zählen auch Mietzahlungen für die Zeit des Leerstehens, nachdem der Erbe den Mietvertrag gekündigt hat;

  • unbezahlte Rechnungen des Erblassers (z.B. über die Arzt- und Krankenhauskosten für die Behandlung des Erblassers, soweit diese nicht von dritter Seite erstattet werden);

  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, zu erfüllenden Pflichtteilsansprüchen und Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehepartners;

  • Kosten der Bestattung und der Regelung des Nachlasses. Weisen Sie keine Kosten nach, werden pauschal 10.300,– € anerkannt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Sind mehrere Erben da, müssen sie den Pauschbetrag gemeinsam beanspruchen und ihn dann unter sich aufteilen. Diese Pauschale darf auch dann abgezogen werden, wenn Sie nicht durch die Kosten der Bestattung belastet waren. Das Finanzgericht Münster erkannte die Pauschale auch für eine Nacherbschaft an (FG Münster vom 24.10.2019, 3 K 3549/17 Erb, EFG 2020 S. 391, Az. der Revision II R 3/20).

  • Kosten für die Pflege eines anderen Grabes als dem des Erblassers, wenn die Verpflichtung hierzu mit dem Erbe übergeht. Der BFH hat solche Pflichten als Nachlassverbindlichkeit anerkannt, nachdem die Enkel von den Eltern die Pflicht zur Pflege des Grabes der Großeltern übernehmen mussten (BFH-Urteil vom 22.1.2020, II R 41/17, BStBl. 2020 II S. 459).

  • Gutachterkosten zum Nachweis des Nachlasswertes. Werden Immobilien vererbt, richtet sich die Höhe der Erbschaftsteuer nach dem Grundstücksbedarfswert. Sind Sie der Ansicht, dass dieser Wert den tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie übersteigt, können Sie durch ein Sachverständigengutachten den niedrigeren Verkehrswert nachweisen (§ 138 Abs. 4 BewG). In diesem Fall wird die Erbschaftsteuer nach dem nachgewiesenen Verkehrswert festgesetzt.

    Nach Ansicht des BFH stehen solche Gutachterkosten in direktem Zusammenhang mit der Erlangung des Nachlasses und gehören somit zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Zusammenhang mit der Nachlassregelung ist laut Bundesfinanzhof sehr weit auszulegen (BFH-Urteil vom 19.6.2013, II R 20/12, BFH/NV 2013 S. 1490).

  • Prozesskosten, die anfallen, um einen Erbanspruch durchzusetzen, können als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Das gilt nicht nur für den Fall, dass Sie mit Ihrem Klagebegehren Erfolg haben und so den Vermögensanfall erhöhen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, wie solche Kosten zu behandeln sind, wenn Sie Ihr Verfahren verlieren und es nicht zu einer Erhöhung der Erbmasse kommt.

    Geklagt hatte ein Erbe gegen seinen Bruder, der das Vermögen der Erblasserin bis zu deren Tod mit Vollmachten verwaltet hatte. In dieser Zeit waren von den mit Vollmacht verwalteten Konten erhebliche Beträge abgebucht worden. Eine genaue Berichterstattung über die Verwendung der abgebuchten Beträge legte der Verwalter weder der Erblasserin noch den Miterben vor.

    Da der Kläger den Verdacht hegte, dass die Abbuchungen und Auszahlungen nicht rechtmäßig erfolgt sein könnten, versuchte er auf juristischem Wege, Auskunft zu erhalten. Die Klage führte die Prozessparteien bis vor das Oberlandesgericht, welches den Auskunftsanspruch der Miterben verneinte. Da die Erblasserin selbst auf den Auskunftsanspruch verzichtet habe, sah das OLG keine Möglichkeit für den Erben, diesen nicht geltend gemachten Anspruch einzufordern.

    Die Kosten des Prozesses machte der Kläger im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte die Klage ab, da es sich bei dem Klageanlass nicht um einen Vermögensgegenstand gehandelt habe, der der Erbschaftsteuer unterlag. Das Finanzgericht Düsseldorf dagegen stellte sich auf die Seite des Klägers. Da die Klage insbesondere den Zweck hatte, Vermögensmassen aufzudecken, die der Erbschaftsteuer unterliegen würden, war auch der Prozess als mit dem Erbfall verbunden anzusehen. Selbst wenn die Prozesskosten letztlich vergeblich aufgewendet wurden, sind sie als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen (BFH-Urteil vom 6.11.2019, II R 6/17, BStBl 2020 II S. 509).

  • Kosten der Erbschaftsteuererklärung, die der Erbe trägt, können als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Auch wenn die Kosten nicht durch den Erblasser verursacht sind, stehen sie in engem Zusammenhang damit und fallen durch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung an. Die Kosten für die Steuerberatung und Erstellung der Erklärung können deshalb abgezogen werden (ErbStH 10.7). Das Gleiche gilt für Rechtsberatungskosten, die mit dem Erwerb des Nachlasses zusammenhängen. Nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die Kosten, wenn Sie im Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren gegen einen Erbschaftsteuerbescheid anfallen.

Diese Belastungen dürfen Sie nicht abziehen
  • Die Schuldzinsen, die der oder die Erben für die Zeit nach dem Tod für ein noch nicht getilgtes Darlehen zahlen müssen;

  • Schuldzinsen für Darlehen, die Sie selbst aufgenommen haben, um dem Erblasser bei der Finanzierung des Erbes zu helfen. Damit scheiterte eine Erbin, die der Mutter Geld für den Kauf von Immobilien zur Verfügung gestellt hatte. Sie selbst hatte die Summe durch Darlehen finanziert und auch die Darlehensraten getragen. Als sie die Immobilien erbte, wollte sie die Darlehen als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Erwerbes abziehen und scheiterte an Finanzamt und Finanzgericht. Besteuert werden soll der Vermögenszuwachs durch das Erbe. In diesem Fall wuchsen die Schulden der Erbin nicht durch den Erbfall, weshalb das Finanzamt zu Recht die schon vorher von ihr geschulterten Darlehen nicht als Nachlassverbindlichkeit abzog (FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.4.2017, 3 K 233/14). Ein Abzug von Darlehen ist nur dann möglich, wenn diese auch zum Nachlass gehören, der Erblasser also auch Darlehensnehmer ist;

  • die eventuell zu zahlende Erbschaftsteuer;

  • Zahlungen, die der Erblasser nur aufgrund einer sittlichen Verpflichtung geleistet hat und die vom Erben zukünftig freiwillig weitergezahlt werden;

  • müssen Sie Schäden beheben, die der Erblasser verursacht hat, handelt es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, wenn der Schaden erst nach dem Tod des Erblassers aufgetreten ist (BFH-Urteil vom 26.7.2017, II R 33/15, BFH/NV 2018 S. 123). Die Verpflichtung entsteht erst mit Eintritt des Schadens und war zum Erbzeitpunkt noch nicht gegeben.

    Geklagt hatte ein Erbe, der nach dem Tod des Erblassers Kosten für eine umfangreiche Maßnahme zur Behebung von Ölschäden zu tragen hatte. Diese waren durch einen Fehler des Erblassers verursacht worden, der vor seinem Tod minderwertiges Öl eingefüllt hatte, das dann austrat. Sichtbar wurde das Ganze allerdings erst nach dem Eintritt des Erbfalls. Der Kläger wollte den Aufwand der Schadenbeseitigung als Nachlassverbindlichkeit geltend machen, da der Schadensgrund bereits vor dem Erbfall gesetzt war. Der BFH lehnte dies ab, da es zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch keine Verpflichtung zu einer Mängelbeseitigung gab. Denn zu diesem Zeitpunkt war eine Verschmutzung noch gar nicht eingetreten;

  • Kosten einer Nachlassverwaltung;

  • auch Verpflichtungen, die Ihnen nicht aus dem Nachlass entstehen, sondern aus anderen Vereinbarungen, können nicht abgezogen werden. Nur Auflagen und Belastungen, die vom Erblasser herrühren, sind Nachlassverbindlichkeiten. Wegen dieser Definition musste ein Pfarrer Erbschaftsteuer auf eine Erbschaft von einem Gemeindemitglied zahlen, obwohl er durch Dienstrecht verpflichtet war, das Erbe in voller Höhe an seine Kirchengemeinde weiterzugeben (BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 4/17, BFH/NV 2020 S. 140).

2.5.2 So werden bei Schenkungen Belastungen berücksichtigt

Belastungen und Verpflichtungen können bei einer Schenkung in bestimmten Fällen vom Erwerb abgezogen werden.

Nutzungsrechte bei der Übertragung von Immobilien

Wird eine Immobilie übertragen und zugleich ein Nutzungsrecht an der Immobilie selbst einem anderen als dem Empfänger eingeräumt, so gibt es zwei Möglichkeiten, den Wert dieses Nutzungsrechts bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Bereicherung in Ansatz zu bringen. Nach welchem Verfahren vorzugehen ist, hängt davon ab, welches Bewertungsverfahren bei der Immobilienbewertung genutzt wurde.

  • Das standardisierte Bewertungsverfahren nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes: In diesem Fall wird ein Nutzungsrecht nicht in die Immobilienbewertung mit einbezogen. Der Gegenwert des Nutzungsrechts kann als Belastung des Erwerbers wie eine Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.

  • Der individuelle Nachweis des Immobilienwertes durch ein Gutachten: In diesem Fall wird die Belastung durch ein Nutzungsrecht in der Regel bereits bei der Immobilienbewertung berücksichtigt. Hier ist kein weiterer Ansatz des Nutzungsrechtes als Belastung des Erwerbers vorgesehen.

Erwerbsnebenkosten bei Schenkungen

Die für eine Schenkung anfallende Schenkungsteuer darf nicht als Belastung abgezogen werden.

Abzugsfähig sind dagegen mögliche Steuerberatungskosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung sowie vom Beschenkten getragene Notarkosten und Grundbuchgebühren im Zusammenhang mit einer Immobilienschenkung.

Auflagen in Verbindung mit einer Schenkung

Muss der Beschenkte für die Übertragung des Vermögens andere Gegenleistungen erbringen, mindern diese den Wert des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs. Abzugsfähig sind zum Beispiel

  • die Übernahme eines Grundschulddarlehens auf einer geschenkten Immobilie;

  • die Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an Geschwister;

  • die Zahlung einer regelmäßigen Versorgungsleistung (Rente oder dauernde Last) an den Übergeber oder einen von ihm bestimmten Dritten;

  • die Zahlung eines Geldbetrages an den Übergeber, wobei der Geldbetrag geringer ist als der Wert des übertragenen Vermögens.

Schenkungsteuerlich wird eine solche Übertragung so betrachtet, als sei ein Teil des Vermögens gekauft und ein Teil geschenkt worden. Es fällt nur dann Schenkungsteuer an, wenn die Gegenleistung einen geringeren Wert hat als das übertragene Vermögen. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte teilentgeltliche Übertragung.

Um die Schenkungsteuer zu ermitteln, muss der Wert der freigebigen Zuwendung berechnet werden, also der Anteil des geschenkten Vermögens.

Wird das übertragene Vermögen mit seinem Verkehrswert angesetzt, kann die übernommene Verpflichtung einfach als Verbindlichkeit vom Wert des Vermögens abgezogen werden.

Wird Vermögen übertragen, das nicht zu Verkehrswerten zur Schenkungsteuer herangezogen wird, muss der Steuerwert der freigebigen Zuwendung mit der folgenden Formel berechnet werden:

Steuerwert der freigebigen Zuwendung

=

Steuerwert des übertragenen Vermögens

×

(Verkehrswert des übertragenen Vermögens

./.

Verkehrswert der Gegenleistung)

Verkehrswert des übertragenen Vermögens

Der so ermittelte Steuerwert der freigebigen Zuwendung ist Grundlage der Schenkungsteuerermittlung.

2.6 Ungültiges Testament – was nun?

Liegt kein Testament vor oder ist das Testament ungültig, weil es z.B. Formmängel enthält, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Kennen die gesetzlichen Erben aber den tatsächlichen Willen des Erblassers, steht es ihnen frei, ihn umzusetzen, obwohl sie zivilrechtlich nicht dazu verpflichtet sind.

Beispiel:

Großmutter G wurde die letzten Jahre von ihrer Enkeltochter umfassend betreut. Anstelle ihrer Kinder möchte sie ihr Vermögen der Enkeltochter vermachen. Sie versäumt jedoch, ein entsprechendes Testament aufzusetzen. Allerdings hat sie mehrfach bei Familienfeiern geäußert, die Enkelin solle einmal alles bekommen. Diese Äußerung eines letzten Willens ist nicht rechtswirksam, weil ihr die notwendige Form eines handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testaments fehlt. Bei Tod der Großmutter gilt die gesetzliche Erbfolge und die Kinder werden Erben. Die Enkeltochter geht leer aus.

Es steht den Kindern jedoch frei, zugunsten der Enkeltochter auf ihr Erbe zu verzichten und so den bekannten, aber rechtlich nicht bindenden letzten Willen der Erblasserin umzusetzen.

Setzen die gesetzlichen Erben eine solche rechtsunwirksame Verfügung von Todes wegen um, wird bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer so vorgegangen, als sei ein rechtsgültiges Testament vorhanden. Die Grundlage für dieses Vorgehen findet sich in § 41 der Abgabenordnung. Danach ist auch eine zivilrechtlich nichtige Gestaltung steuerlich zu berücksichtigen, wenn alle Beteiligten die Gestaltung umsetzen und das wirtschaftliche Ergebnis, in diesem Fall der Vermögensanfall bei dem vom Erblasser gewünschten Begünstigten, Bestand hat.

In unserem Beispiel wird also bei den Kindern keine Erbschaftsteuer festgesetzt, wenn sie das Vermögen direkt an die Enkelin weitergeben. Stattdessen wird bei der Enkelin die Erbschaftsteuer so festgesetzt, als habe sie das Vermögen direkt von der Großmutter geerbt.

Diese Regelung gilt sogar dann, wenn nicht alle Erben die rechtsunwirksame Verfügung umsetzen und z.B. eines der Kinder auf seinem Erbe besteht, während die übrigen Geschwister auf ihren Erbteil zugunsten der Enkelin verzichten (BFH-Urteil vom 22.9.2010, II R 46/09, BFH/NV 2011 S. 261).

2.7 Die Erben sind unbekannt – wird Erbschaftsteuer fällig?

Nicht immer sind die Erben sofort bekannt. Gerade wenn alleinstehende Personen, die keine direkten Nachkommen haben, versterben, wird häufig vom Gericht ein Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser hat den Auftrag den Nachlass zu ordnen und festzustellen, wer der Erbe bzw. die Erben wird bzw. werden.

Für das Verfahren der Erbschaftsteuer ist dieser Umstand recht kompliziert. Erbschaftsteuer fällt per Gesetz mit dem Erbfall, also mit dem Tod des Erblassers, an. Da aber die Höhe der Steuer vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben abhängt, kann sie erst korrekt ermittelt werden, sobald die Erben feststehen und die Verwandtschaftsverhältnisse geklärt wurden.

In einigen Fällen kann die Erbenermittlung auch einmal mehrere Jahre dauern. Besonders bei größeren Vermögen verzögert sich so eine hohe Steuerzahlung. Mit derartigen Fällen hat sich der Bundesfinanzhof bereits beschäftigt. Das Gesetz sieht hier eine recht klare Regelung vor: Auch wenn der Erbe unbekannt ist, findet er durch den Nachlasspfleger einen Rechtsvertreter.

Somit kann die Erbschaftsteuer gegenüber dem Nachlasspfleger festgesetzt werden. Fraglich war häufig, wie lange das Finanzamt warten muss, ob Erben gefunden werden. Auch dies wurde vom Bundesfinanzhof zwischenzeitlich entschieden. In einem einschlägigen Urteil heißt es, die Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben ist zulässig, wenn hinreichend Zeit zur Verfügung stand die Erben zu ermitteln (BFH-Urteil vom 17.6.2020, Az. II R 40/17). Hinreichend Zeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs vergangen, wenn ab Erbfall mindestens ein Jahr vergangen ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der Nachlassverwalter drei Jahre und fünf Monate Zeit die Erben zu finden, bevor ein Erbschaftsteuerbescheid erlassen wurde. Daran änderte auch das Argument des Nachlasspflegers nichts, die Erbschaftsteuer sei gegen jeden Erben einzeln festzusetzen und nicht gegen die Erbengemeinschaft als solches.

Nach ausreichender Zeit zur Erbenermittlung durfte das Finanzamt die Bemessungsgrundlagen der Erbschaftsteuer schätzen, wie auch die Anzahl der betroffenen Erben. Hierbei kommt es lediglich darauf an, dass das Finanzamt für seine Schätzung nachvollziehbare Voraussetzungen annimmt.

3. So werden einzelne Gegenstände bewertet

Damit eine Steuer auf den Erwerb festgesetzt werden kann, muss zunächst einmal festgestellt werden, wie groß der Vermögenszuwachs beim Empfänger tatsächlich ist. Dazu müssen die verschiedenen Vermögenswerte bewertet und ihr Wert in einem Geldbetrag ausgedrückt werden. Für die Wertermittlung gibt es genaue gesetzliche Regelungen, die sich im Bewertungsgesetz finden.

3.1 Kapitalvermögen

Kapitalvermögen wird mit dem gemeinen Wert bewertet. Das ist in der Regel der Nominalwert. In einigen Fällen sind noch nicht gutgeschriebene, aber bereits entstandene Zinsforderungen hinzuzurechnen.

  • Bankguthaben werden mit dem Nennwert bewertet, also dem Kontostand zum Bewertungsstichtag. Hinzugerechnet werden noch nicht gutgeschriebene Zinsen bis zum Bewertungsstichtag.

  • Bei Gemeinschaftskonten der Ehepartner (Und-/Oder-Konten) wird nur die Hälfte des Guthabens zum Nachlass hinzugerechnet. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Hälfte des Guthabens bereits vor dem Erbfall dem Ehepartner gehörte.

  • Bargeld wird immer mit dem Nennbetrag angesetzt.

  • Aktien werden mit dem niedrigsten festgestellten Kurs am Bewertungsstichtag angesetzt.

  • Rentenpapiere werden wie Aktien mit dem niedrigsten festgestellten Kurs am Bewertungsstichtag bewertet. Hier muss jedoch noch der Wert aufgelaufener Stückzinsen hinzugerechnet werden.

  • Anteile an offenen Fonds sind zum Rücknahmepreis am Bewertungsstichtag bewertet. Diesen Wert können Sie der Wirtschaftspresse entnehmen.

  • Forderungen werden bei der Übertragung mit ihrem Nennwert angesetzt (§ 12 Abs. 1 BewG). Nicht berücksichtigt werden uneinbringliche Forderungen.

    Eine besondere Vorschrift gilt für unverzinsliche Forderungen: Bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist der Barwert anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Forderung mit 5,5 % abgezinst wird.

    Bei einem zinslosen Darlehen ist der Darlehensbetrag selbst zwar keine Schenkung, der Verzicht auf Zinszahlungen ist aber eine freigebige Zuwendung und stellt eine schenkungsteuerpflichtige unentgeltliche Bereicherung des Darlehensnehmers dar.

    Der Wert der Bereicherung ergibt sich durch den Zinsvorteil gegenüber einem vergleichbaren Darlehen, das bei einer Bank aufgenommen wird. Wenn Sie kein Vergleichsangebot einer Bank vorlegen, wird von einem Zinssatz von 5,5 % als Vergleichsmaßstab ausgegangen. Als Besteuerungsgrundlage wird der Barwert aller über die Darlehenslaufzeit geschenkten Zinsen ermittelt (BFH-Urteil vom 27.11.2013, II R 25/12, BFH/NV 2014 S. 537; FG München vom 25.2.2016, 4 K 1984/14, EFG 2016 S. 728). Welcher Zinssatz durch eine Kapitalanlage erzielt werden kann, spielt dagegen keine Rolle.

    Beispiel:

    Ein zinsloses Darlehen von 100.000,– € wird für fünf Jahre gewährt. Nach dem Ablauf der Laufzeit soll das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt werden. Ohne Vergleichsgrundlage wird als Jahreswert der Bereicherung des Darlehensnehmers 5,5 % der Darlehenssumme, also ein Betrag von 5.500,– € angenommen. Dieser Jahresbetrag wird fünf Jahre lang jährlich zugewendet.

    Für die Ermittlung des Barwerts findet sich in Anlage 9a des Bewertungsgesetzes ein Vervielfältiger von 4,388. Es ergibt sich ein Wert der Bereicherung von 5.500,– € × 4,388 = 24.134,– € als Grundlage einer Schenkungsteuerermittlung.

3.2 Lebensversicherungen

Die Bewertung von Lebens- und Rentenversicherungen, die noch nicht fällig sind, erfolgt mit dem Rückkaufswert, den das Versicherungsunternehmen für den Vertrag ermittelt. Der Rückkaufswert ist die Summe, die der Versicherungsnehmer ausgezahlt bekommt, wenn er den Versicherungsvertrag zu einem Zeitpunkt vor dem vereinbarten Vertragsende auflöst.

3.3 Nutzungsrechte

Bewertung mit dem Kapitalwert

Lebenslange Nutzungsrechte, z.B. ein Nießbrauch an einem Gebäude, werden mit dem sogenannten Kapitalwert bewertet. Dazu ist zunächst der Jahreswert des Nutzungsrechtes zu ermitteln, z.B. die jährliche Mieteinnahme, die eine Immobilie einbringen kann. In einem zweiten Schritt wird festgelegt, wie lange das Nutzungsrecht andauern wird. Bei einem lebenslangen Nutzungsrecht wird hierzu die Lebenserwartung des Nutzungsberechtigten anhand der jeweils aktuellsten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes herangezogen.

Da eine Zahlung, die in zwanzig Jahren erfolgen wird, nicht gleich zu bewerten ist wie eine Zahlung noch in diesem Jahr, muss der zu erwartende Zahlungsstrom auf den heutigen Wert umgerechnet werden. Dazu zinst man alle zu erwartenden Zahlungen unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins auf den aktuellen Wert ab. Konkret wird ermittelt, welcher Betrag heute zu einem Zinssatz von 5,5 % angelegt werden müsste, damit in Zukunft alle erwarteten Zahlungen aus dem Kapital und den anfallenden Zinsen geleistet werden können.

Damit diese Berechnung für die Praxis umsetzbar bleibt, stellt das Bundesfinanzministerium hierfür als Hilfsmittel eine Übersicht zur Verfügung, die in Abhängigkeit vom Lebensalter des Nutzungsberechtigten und seinem Geschlecht einen Multiplikator enthält, mit dem der Jahreswert einer Nutzung multipliziert werden kann, um den Kapitalwert des Nutzungsrechts zu ermitteln. Zusätzlich hat der Gesetzgeber eine Obergrenze für die Bewertung von Nutzungsrechten im Bewertungsgesetz verankert. Danach wird der Jahreswert des Nutzungsrechts maximal mit dem 18,6ten Teil des Wertes für das Wirtschaftsgut angesetzt, an dem das Nutzungsrecht bestellt wird.

Beispiel:

Rentner Rüstig möchte sicherstellen, dass seine Frau nach seinem Tod in dem gemeinsamen Eigenheim wohnen kann. Die Immobilie gehört ihm allein. Zu diesem Zweck überträgt er seiner Frau ein Nießbrauchsrecht, das ihr die lebenslange Nutzung der Immobilie erlaubt. Die Nettokaltmiete für ein vergleichbares Objekt liegt bei 1.000,– € pro Monat. Die Ehefrau ist zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchsrechts 65 Jahre alt. Für die Immobilie ist ein Wert von 186.000,– € nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes ermittelt worden.

Der Jahreswert der Nutzung beträgt 12 × 1.000,– € = 12.000,– €. Die Obergrenze für den Jahreswert läge bei 186.000,– €/18,6 = 10.000,– €. Es muss also ein Jahreswert von 10.000,– € für die Nutzung angesetzt werden. Für den Kapitalwert der lebenslangen Nutzung durch eine 65-jährige Frau nennt die Übersicht der Finanzverwaltung einen Vervielfältiger von 12,648. Das Nießbrauchsrecht ist also zu bewerten mit 12,648 × 10.000,– € = 126.480,– €.

Bei Schenkung unter Auflage: Es droht Grunderwerbsteuer

Wer eine Immobilie verschenkt, denkt dabei selten an die Grunderwerbsteuer. Erst recht nicht daran, dass er selbst Grunderwerbsteuer zahlen muss, wenn er sich ein Nutzungsrecht, z.B. ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht, vorbehält.

Das Grunderwerbsteuergesetz sieht jedoch vor, dass der Schenker auf solche grundstücksgleichen Rechte, die bei der Grundstücksübertragung neu entstehen, Grunderwerbsteuer zahlen muss, wenn diese Auflagen beim Beschenkten den Wert der Bereicherung vermindern, der zur Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen wird. Der BFH hat das in einem Urteil klargestellt und präzisiert.

Im konkreten Fall hat die Steuerpflichtige eine Immobilie mit der Auflage verschenkt, dass sie selbst ein lebenslanges Wohnrecht behält und der Beschenkte sich gleichzeitig verpflichtet, im Bedarfsfall einen Pflegedienst für sie zu finanzieren. Das Wohnrecht wurde mit einem Jahreswert von 9.000,– € beziffert.

Für die Grunderwerbsteuer setzte das Finanzamt in dem konkreten Fall den Wert des Wohnrechts nach den allgemeinen Vorschriften im Bewertungsgesetz auf 109.170,– € fest (= Jahreswert 9.000,– € × Vervielfältiger 12,130).

Anders bei der Schenkungsteuer: Hier wurden zwar die dem Beschenkten gemachten Auflagen vom Wert der geschenkten Immobilie abgezogen, allerdings mit einem niedrigeren Betrag. Denn für die Schenkungsteuer sieht das Bewertungsgesetz eine Obergrenze für den Jahreswert eines Nutzungsrechtes vor. Im konkreten Fall ergab sich für das Wohnrecht ein Wert von 98.000,– €, um den sich der Wert der Schenkung verringerte.

Ist diese ungleiche Bewertung bei der Grunderwerb- und der Schenkungsteuer rechtmäßig? Ja, meint der BFH. Er sieht keinen Grund, bei der Grunderwerbsteuer eine Obergrenze für den Jahreswert eines Nutzungsrechtes festzulegen. Der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer kann also höher sein als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wird. Konsequenz im konkreten Fall: Die Klägerin muss Grunderwerbsteuer auf den vollen Kapitalwert des vereinbarten Wohnrechts zahlen, hier also 109.170,– € statt 98.000,– € (BFH-Urteil vom 20.11.2013, II R 38/12, BStBl. 2014 II S. 479).

Wichtig: Diese Entscheidung betrifft Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen, denn sie müssen für den Wert eines Wohnrechts Grunderwerbsteuer zahlen. Anders ist das bei Ehe- und Lebenspartnern sowie Verwandten in gerader Linie, also Großeltern, Eltern, Kindern und Adoptivkindern: Bei Schenkungen zwischen ihnen ist das Wohnrecht grunderwerbsteuerfrei.

3.4 Grundstücke und Gebäude

3.4.1 Diese Grundstücksarten gibt es

Bei der Bewertung von Grundbesitz wird nach verschiedenen Bewertungsverfahren in Abhängigkeit von der Art des Grundvermögens vorgegangen. So wird der Grundbesitz unterteilt (§ 181 BewG):

  1. Unbebaute Grundstücke

  2. Ein- und Zweifamilienhäuser: Das sind Immobilien, die eine oder zwei Wohnungen umfassen und überwiegend, das heißt mehr als 50 %, zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine anderweitige Nutzung, die nicht die Eigenart des Gebäudes als Wohngebäude beeinträchtigen darf, kann bis zu 50 % der Fläche gehen.

  3. Mietwohngrundstücke: In diese Kategorie fallen alle Immobilien, die mehr als zwei Wohneinheiten umfassen und zu mehr als 80 % als Wohnraum genutzt werden. Hierbei kommt es auf die Verteilung der genutzten Flächen an. Die möglichen Einnahmen können sich demnach anders verteilen.

  4. Wohnungseigentum: Unter Wohnungseigentum versteht der Gesetzgeber das Sondereigentum an einer Wohnung verbunden mit dem Miteigentumsanteil an Gemeinschaftseigentum, das zur Wohnung gehört. Hier handelt es sich also um Eigentumswohnungen.

  5. Teileigentum: Teileigentum erfasst Eigentum an Räumlichkeiten, die nicht das gesamte Gebäude einschließen und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darunter könnte ein als separate Nutz- und Eigentumseinheit geführtes Ladenlokal in einem Gebäude fallen.

  6. Geschäftsgrundstücke: Geschäftsgrundstücke sind alle Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche für betriebliche oder öffentliche Zwecke genutzt werden, wenn das gesamte Grundstück und Gebäude im Eigentum eines Einzelnen steht.

  7. Gemischt genutzte Grundstücke: Gemischt genutzt ist ein Grundstück, das weder zu mehr als 80 % zu Wohnzwecken noch zu mehr als 80 % für betriebliche oder öffentliche Zwecke genutzt wird und nicht in eine der oben genannten Kategorien eingeordnet werden kann.

  8. Sonstige bebaute Grundstücke

Eine Wohnung ist räumlich abgeschlossen, das bedeutet von anderen Räumen und Bereichen der Immobilie abgetrennt, und verfügt über die für eine Führung des Haushaltes notwendigen Nebenräume (Bad oder Dusche, Toilette und Küche) sowie eine Mindestwohnfläche von 23 m2 (§ 181 Abs. 9 BewG).

3.4.2 Unbebaute Grundstücke

Der Wert eines unbebauten Grundstücks richtet sich nach dessen Fläche und dem Bodenrichtwert.

Bodenrichtwerte können Sie zum Beispiel im Internet über das Informationssystem BORIS-D unter www.bodenrichtwerte-boris.de abfragen. Allerdings haben hier (noch) nicht alle Bundesländer ihre Daten zugänglich gemacht. Daneben gibt es Länderinformationssysteme, die je nach Bundesland die Bodenrichtwerte kostenlos oder kostenpflichtig anbieten.

3.4.3 Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum

Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum und Teileigentum gilt das sogenannte Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG. Als Bewertungsmaßstab sollen Kaufpreise von Grundstücken herangezogen werden, die mit dem zu bewertenden Grundstück weitgehend übereinstimmen. Als Vergleichsgrundlage dienen die Preise, die den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zur Erstellung der Kaufpreissammlung mitgeteilt werden. Kann der Gutachterausschuss nur Preise für die Gebäude angeben, sind diese Preise auf der Basis der Flächen des Gebäudes als Grundlage der Bewertung zu verwenden. Wird auf diese Weise das Gebäude ohne das Grundstück bewertet, muss zusätzlich der Wert des Grundstücks ermittelt und hinzugerechnet werden.

Besonderheiten wie Belastungen, die den Wert beeinflussen, werden nicht berücksichtigt. Gemeint sind damit Rechte Dritter am Grundstück wie zum Beispiel Wegerechte, Nießbrauchsrechte oder Wohnrechte.

3.4.4 Mietwohngrundstücke

Mietobjekte werden in einem Ertragswertverfahren bewertet. Für die Ermittlung der Erbschaftsteuer sind bei Mietwohngrundstücken, die im Inland liegen, nur 90 % des Wertes anzusetzen.

Damit diese Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, muss das Gebäude in einem bezugsfertigen, vermietbaren Zustand sein (BFH-Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BStBl. 2015 II S. 344). Für ein Erbbaugrundstück kann der Bewertungsabschlag nicht in Anspruch genommen werden. Auch wenn das Grundstück mit einem vom Erbbauberechtigten vermieteten Gebäude bebaut ist, steht der Wertabschlag dem Gebäudeeigentümer und nicht dem Grundstückserben zu (BFH-Urteil vom 11.12.2015, II R 25/14, BStBl. 2015 II S. 343).

So funktioniert das Ertragswertverfahren
Bodenwert

Zunächst wird der Wert des Grundstücks, der sogenannte Bodenwert, ohne Berücksichtigung der darauf stehenden Gebäude ermittelt. Diese Bewertung erfolgt auf der Basis von Vergleichspreisen – genau wie für ein unbebautes Grundstück.

Gebäudewert

Zu diesem Bodenwert ist der Gebäudewert nach § 185 BewG zu ermitteln. Grundlage des Gebäudewertes ist der Ertrag des Mietobjektes. Dazu wird zunächst der Rohertrag (§ 186 BewG) ermittelt. Das ist der Betrag, der nach den bestehenden Verträgen in den nächsten zwölf Monaten als Mietertrag ohne Berücksichtigung von Betriebskostenumlagen anfallen wird. Bei Gebäuden, die nicht voll vermietet sind, oder die zu einem günstigeren Mietpreis von weniger als 80 % der üblichen Miete vermietet sind, ist die übliche Miete anzusetzen.

Liegenschaftszinssatz

Von diesem Reinertrag wird im nächsten Bewertungsschritt die Verzinsung des Bodenwertes abgezogen. Dabei wird der Bodenwert mit dem Liegenschaftszinssatz multipliziert. Dieser Zinssatz kann von den Gutachterausschüssen festgestellt werden. Liegt von dort kein Zinssatz vor, sieht § 188 BewG für Mietwohngrundstücke einen Liegenschaftszinssatz von 3,5 % vor.

Rohertrag

Als Rohertrag wird zunächst einmal das Entgelt angesetzt, das für die Benutzung zu zahlen ist. Es wird immer auf den Jahresbetrag der Zahlung hochgerechnet. Zu diesen Einnahmen gehören auch Zahlungen für die Überlassung von Nebenräumen wie Stellplätzen. Auch andere Nebenleistungen, die im Mietvertrag mit vereinbart sind, erhöhen den Rohertrag des Gebäudes. Das können zum Beispiel separate Vergütungen für den Einbau einer Klimaanlage, die Genehmigung von Werbemaßnahmen oder die Nutzung eines Schwimmbades sein.

Als Entgelt zählt wie im Einkommensteuerrecht üblich nicht nur eine Barzahlung, sondern alle Leistungen, die der Grundstückseigentümer vom Mieter erhält. Erbringt der Mieter also Arbeitsleistungen, zum Beispiel Hausmeisterdienste oder die Verwaltung des Gebäudes, ist deren Gegenwert ebenfalls zum Rohertrag hinzuzurechnen.

Bei der Ermittlung des Ertrags kommt es nicht darauf an, welche Zahlungen tatsächlich fließen. Vielmehr ist es entscheidend, was vereinbart ist. So kann ein Mietausfall den Gebäudewert nicht verringern.

Nicht immer kann aus einem Mietvertrag ein Rohertrag ermittelt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Teile des Gebäudes unentgeltlich überlassen, selbst nutzen oder verbilligt vermieten. Auch bei Gebäuden, die schon länger leer stehen, muss auf andere Weise der Rohertrag ermittelt werden. In diesen Fällen soll die übliche Miete angesetzt werden. Das gilt grundsätzlich dann, wenn – aus welchem Grund auch immer – die tatsächliche Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweicht, und auch für den Fall, dass die erzielte Miete mehr als 20 % über den Werten des Mietspiegels liegt. In diesem Fall dürfen Sie die Werte aus dem Mietspiegel ansetzen. Bei der Ermittlung der Abweichung darf das Finanzamt aber von dem höchsten Wert ausgehen, der im Mietspiegel als Mietspanne genannt wird (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 41/16, BFH/NV 2020 S. 796).

Erzielt eine Immobilie sehr hohe Mieteinnahmen, prüfen Sie, ob der örtliche Mietspiegel um mehr als 20 % überschritten ist. In diesem Fall können Sie für die Bewertung zu Zwecken der Erbschaftsteuer den niedrigeren Wert aus dem Mietspiegel ansetzen. Sollte das Finanzamt diesen Ansatz verweigern, verweisen Sie auf das einschlägige Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.12.2019 (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 41/16, BFH/NV 2020 S. 796).

Als erster Ansatz für den Rohertrag kommen eine Vergleichsmiete oder ein örtlicher Mietspiegel infrage. Als Vergleichsmiete eignen sich besonders ähnliche Mietwohnungen in der näheren Umgebung. Das geht zum Beispiel dann sehr gut, wenn im gleichen Objekt eine ähnliche Wohnung vermietet ist und dieser Mietvertrag mit einem fremden Dritten abgeschlossen wurde. Auch wenn der Steuerpflichtige selbst in unmittelbarer Nachbarschaft weitere vermietete Immobilien besitzt, die diese Anforderung erfüllen, können hieraus Vergleichsmieten abgeleitet werden.

Damit das Finanzamt Vergleichsobjekte des Steuerpflichtigen akzeptiert, muss dieser die Objekte benennen und die Miethöhe nachweisen.

Liegt ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB vor, kann auch dieser als Quelle einer üblichen Miete dienen. Bedingung dafür ist, dass der Mietspiegel für den Bewertungsstichtag auch Gültigkeit hat. Bei anderen Mietspiegeln mit Datenbanken ist darauf zu achten, dass sie auch repräsentativ die gezahlten Mieten am Ort erfassen. Ist das nicht der Fall, können sie nicht als Bewertungsmaßstab herangezogen werden.

Als letzte Möglichkeit hat der Steuerpflichtige natürlich noch die Option, die übliche Miete durch ein Gutachten nachzuweisen. Für ein anerkanntes Gutachten fordert die Finanzverwaltung einen Sachverständigen oder den zuständigen Gutachterausschuss.

Kosten der Bewirtschaftung

Weiter werden vom Reinertrag die Kosten der Bewirtschaftung abgezogen. Das sind alle dem Eigentümer im Zusammenhang mit der Grundstücksbewirtschaftung anfallenden Kosten, die nicht als Umlage auf den Mieter abgewälzt werden können. Dazu gehören Verwaltungs- und Betriebskosten, Instandhaltungskosten und ein Mietausfallwagnis. Bewirtschaftungskosten sind als pauschalierte Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 zum Bewertungsgesetz anzusetzen. Die Kosten werden dabei jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.

Für das Jahr 2023 sind bei Mietwohngrundstücken diese Pauschalen festgelegt:

1. Verwaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Wohnung

230,– €

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz

30,– €

2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)

jährlich je Quadratmeter Wohnfläche

9,– €

jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz

68,– €

3. Mietausfallwagnis

jährlicher Rohertrag

2 %

Quelle: Anlage 23 BewG, BGBL. I 2022, 2317

Beispiel:

Es soll ein Mietobjekt mit drei Wohnungen und drei Garagen bewertet werden. Das Haus verfügt über insgesamt 200 m2 Wohnfläche und erwirtschaftet einen Mietertrag von 24.000,– € jährlich.

1. Verwaltungskosten

jährlich für drei Wohnungen

690,– €

jährlich für drei Garagen

90,– €

2. Instandhaltungskosten

jährlich für 200 m2 Wohnfläche

1.800,– €

jährlich für drei Garagen

204,– €

3. Mietausfallwagnis

2 % des jährlichen Rohertrags (24.000,– €)

480,– €

gesamte Bewirtschaftungskosten pro Jahr

3.264,– €

So sieht die Berechnung aus:

Reinertrag (Jahresmietertrag oder Vergleichswert)

./.

Verzinsung des Bodenwertes

./.

Bewirtschaftungskosten

=

Gebäudereinertrag

Gebäudereinertrag

Dieser Gebäudereinertrag ist ein Jahreswert, der nun auf die Zeit hochgerechnet werden muss, in der das Gebäude noch genutzt werden kann. Dazu wird ähnlich wie bei der Bewertung von Nießbrauchsrechten ein Vervielfältiger angewandt. Dessen Höhe hängt in diesem Fall nicht von der Lebenserwartung des Berechtigten, sondern von der zu erwartenden Nutzungsdauer des Gebäudes ab. Wie lange ein Gebäude typischerweise genutzt werden kann, hängt vor allem von der Art der Nutzung ab.

In Anlage 22 zum Bewertungsgesetz sind die typischen Nutzungsdauern für verschiedene Gebäudetypen festgehalten. Die für die Bewertung anzusetzende Restnutzungsdauer ergibt sich also aus der Gesamtnutzungsdauer abzüglich des Alters des Gebäudes. Mindestens soll für die Bewertung eine Restnutzungsdauer von 30 % der Gesamtnutzungszeit angesetzt werden.

Zusammenfassung

Wie die Bewertung im Ertragswertverfahren funktioniert, fassen wir in folgendem Berechnungsschema zusammen:

aav_gebaeudeertragswert.jpg

Der Vervielfältiger für die Errechnung des Gebäudeertragswertes ergibt sich aus der Restnutzungsdauer des Gebäudes und dem Liegenschaftszins. Mit diesen beiden Angaben können Sie den notwendigen Wert aus Anlage 21 des Bewertungsgesetzes entnehmen. Ist für den ermittelten Liegenschaftszins kein Wert angegeben, errechnet sich der Vervielfältiger nach dieser Formel:

Vervielfältiger:

1

×

qn ./. 1

qn

q ./. 1

q = Zinsfaktor = 1 + Zins/100

n = Restnutzungsdauer

Beispiel:

Ein Mietshaus steht auf einem Grundstück von 1.000 m2 Fläche. Nach Auskunft des Gutachterausschusses beträgt der Grundstückswert 100,– €/m2. Das Objekt verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 400 m2, aufgeteilt in vier Wohnungen, die zu einer durchschnittlichen Kaltmiete von 6,– €/m2 vermietet ist, und ist 40 Jahre alt. Zu den Wohnungen gehört je eine Garage.

Die Bewertung:

Bodenwert: Der Bodenwert beträgt nach Fläche und den Vergleichspreisen, die der Gutachterausschuss zur Verfügung gestellt hat, 1.000 m2 × 100,– €/m2 = 100.000,– €.

Bewirtschaftungskosten

1. Verwaltungskosten

jährlich für vier Wohnungen

920,– €

jährlich für vier Garagen

120,– €

2. Instandhaltungskosten

jährlich für 400 m2 Wohnfläche

3.600,– €

jährlich für vier Garagen

272,– €

3. Mietausfallwagnis

2 % des jährlichen Rohertrags (400 m2 × 6,– €/m2 × 12)

576,– €

gesamte Bewirtschaftungskosten pro Jahr

5.488,– €

Gebäudeertragswert

Rohertrag des Gebäudes (400 m2 × 6,– €/m2 × 12)

28.800,– €

./.

Verzinsung des Bodenwertes (3,5 % gemäß § 188 BewG) 

3.500,– €

./.

Bewirtschaftungskosten

5.488,– €

=

Gebäudereinertrag

19.812,– €

×

Vervielfältiger entsprechend einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren (gemäß Anlage 21 des Bewertungsgesetzes)

21,36

=

Gebäudeertragswert

423.184,32 €

Steuerlicher Wert des Gesamtobjekts

Der steuerliche Wert des Gesamtobjekts ergibt sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudeertragswert:

Bodenwert

100.000,– €

+

Gebäudeertragswert

423.184,32 €

=

Steuerlicher Wert des Gesamtobjekts

523.184,32 €

Längere Restnutzungsdauer nach Modernisierung

Normalerweise lässt sich die Restnutzungsdauer anhand der Aufstellung in Anlage 22 des Bewertungsgesetzes leicht ermitteln. Hier findet sich die übliche Gesamtnutzungsdauer verschiedener Gebäudetypen, von der das Alter des Gebäudes abgezogen wird. Für Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum wird von einer Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren ausgegangen. Es ist mindestens ein Wert von 30 % der Gesamtnutzungsdauer anzusetzen, das sind bei Wohngrundstücken 24 Jahre.

Häufig kommt es allerdings vor, dass ein Gebäude im Laufe der Zeit modernisiert wird. Auch diesem Umstand soll bei der Bewertung Rechnung getragen werden. Wurden in den letzten zehn Jahren vor der Bewertung des Gebäudes umfassende Modernisierungen durchgeführt, kann es zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer bei der Bewertung kommen.

Dazu hat die Finanzverwaltung ein Punktesystem für bestimmte Modernisierungsmaßnahmen aufgestellt:

Modernisierungselemente

Punkte

Dacherneuerung inkl. Verbesserung der Wärmedämmung

4

Modernisierung der Fenster und Außentüren

2

Modernisierung der Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser)

2

Modernisierung der Heizungsanlage

2

Wärmedämmung der Außenwände

4

Modernisierung von Bädern

2

Modernisierung des Innenausbaus, z.B. Decken, Fußböden, Treppen

2

Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung

2

Zur Ermittlung des Modernisierungsgrades werden die einzelnen Maßnahmen bewertet und die Punkte addiert.

Erreicht das Gebäude 14 bis 16 Punkte, gilt es als überwiegend modernisiert. Bei mehr als 18 Punkten bezeichnet die Finanzverwaltung den Zustand als umfassend modernisiert.

Abhängig vom Alter des Gebäudes und dem Modernisierungsgrad ergibt sich daraus eine neue verlängerte Restnutzungsdauer. Für Wohngebäude mit typischer Nutzungsdauer von 70 Jahren ermittelt sich die neue Nutzungsdauer nach folgender Tabelle:

Modernisierungsgrad

14 bis 16 Punkte

über 18 Punkte

Gebäudealter

Neue Restnutzungsdauer (in Jahren)

70 Jahre und älter

38

49

Ab 65 Jahre

39

49

Ab 60 Jahre

40

50

Ab 55 Jahre

41

50

Ab 50 Jahre

42

51

Ab 45 Jahre

43

52

Ab 40 Jahre

45

53

Ab 35 Jahre

47

54

Ab 30 Jahre

49

55

Ab 25 Jahre

51

57

Ab 20 Jahre

54

58

Ab 15 Jahre

57

60

Ab 10 Jahre

60

62

Diese Werte beziehen sich noch auf die frühere Nutzungsdauer von 70 Jahren für Wohngebäude. Zu Redaktionsschluss war die Erbschaftsteuerrichtlinie noch nicht überarbeitet.

Die Nutzungsdauer bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück

Befinden sich auf einem Grundstück mehrere unterschiedlich alte Gebäude, so ist die Restnutzungsdauer nicht ohne Weiteres zu bestimmen. In diesem Fall ist die sogenannte gewogene Restnutzungsdauer zu ermitteln.

Beispiel:

Auf einem Grundstück befinden sich zwei Wohngebäude. Das erste Gebäude ist ein 60 Jahre altes Einfamilienhaus (130 m2 Wohnfläche) mit einem Rohertrag von 12.000,– € jährlich. Hier beträgt die Restnutzungsdauer 10 Jahre.

Bei dem zweiten Gebäude handelt es sich um eine ehemalige Scheune, die erst vor 30 Jahren zu einem Wohnhaus (150 m2 Wohnfläche) umgebaut wurde und jährliche Kaltmieten von 18.000,– € erbringt. Die Restnutzungsdauer für dieses Gebäude beträgt 40 Jahre.

Die gewogene Restnutzungsdauer der Gebäude für die Bewertung ermittelt sich dann nach folgender Formel:

Gewogene
Restnutzungsdauer

=

Rohertrag Gebäude 1 ×  Restnutzungsdauer Gebäude 1
+ Rohertrag Gebäude 2 × Restnutzungsdauer Gebäude 2

Rohertrag Gebäude 1 + Rohertrag Gebäude 2

Bezogen auf das konkrete Beispiel ergibt sich die folgende Berechnung:

(12.000,– € × 10 Jahre) + (18.000,– € × 40 Jahre)


=


28 Jahre

12.000,– € + 18.000,– €

Häufig lassen sich in diesen Fällen die Erträge den einzelnen Gebäuden nicht ohne Weiteres zuordnen. Das kann der Fall sein, wenn das gesamte Grundstück zu einem einheitlichen Preis vermietet ist. Hier hat die Finanzverwaltung als Alternative eine Ermittlung der Restnutzungsdauer als gewichtete Restnutzung unter Berücksichtigung der Nutzflächen/Wohnflächen vorgesehen.

Bei einer einheitlichen Vermietung des Grundstücks wäre die Restnutzungsdauer nach folgender Formel zu berechnen:

Gewichtete
Restnutzungsdauer

=

Wohn-/Nutzfläche Gebäude 1 × Restnutzungsdauer Gebäude 1
+ Wohn-/Nutzfläche Gebäude  2 × Restnutzungsdauer Gebäude 2

Wohn-/Nutzfläche Gebäude 1 + Wohn-/Nutzfläche Gebäude 2 

Im konkreten Beispiel ermittelt man die Restnutzungsdauer wie folgt:

(130 m2 × 10 Jahre) + (150 m2 × 40 Jahre)

=

26 Jahre

130 m2 + 150 m2

3.4.5 Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke

Wann die Bewertung nach dem Sachwertverfahren erfolgt

Die Wertermittlung im Sachwertverfahren kommt bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken zum Einsatz. Außerdem ist dieses Verfahren der Wertermittlung vorgeschrieben, wenn eine Bewertung nach dem Ertragswert wegen fehlender Vergleichswerte nicht möglich ist.

Auch bei der Wertermittlung im Sachwertverfahren werden Bodenwert und Gebäudewert getrennt voneinander ermittelt.

So funktioniert das Sachwertverfahren

Der Bodenwert wird auch hier wieder auf der Basis von Vergleichsdaten analog der Bewertung des unbebauten Grundstücks ermittelt. Hinzu kommt nun nicht der Ertragswert des Gebäudes, sondern ein typisierter Herstellungspreis abzüglich einer Wertminderung wegen Alters.

Der Herstellungspreis wird ermittelt anhand der Bruttogrundfläche des Gebäudes. Diese wird mit einem typisierten Herstellungskostensatz multipliziert, der vom Gebäudebaujahr und der Ausstattung des Gebäudes abhängig ist. Die Regelherstellungskostensätze finden sich in Anlage 24 des Bewertungsgesetzes.

Bei Mietimmobilien mit mehr als zwei Einheiten ermittelt sich die Bruttogrundfläche aus der Wohnfläche multipliziert mit dem Faktor 1,55. Der so ermittelte Wert für die Bruttogrundfläche wird mit dem Regelherstellungskostensatz nach Anlage 24 BewG für Gebäude des entsprechenden Baujahres mit der jeweiligen Ausstattung multipliziert. Von dem so ermittelten Gebäuderegelherstellungswert wird nun eine Alterswertminderung für die anteilige bereits abgelaufene Nutzungsdauer abgezogen, höchstens jedoch ein Anteil von 70 %. Der ermittelte Wert wird als Gebäudesachwert bezeichnet.

Aus dem Gebäudesachwert und dem bereits ermittelten Bodenwert ergibt sich der vorläufige Sachwert des Grundstücks. Dieser wird zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 BewG multipliziert. Diese Wertzahl kann von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt werden. Gibt es keine entsprechenden Angaben, kommen die in Anlage 25 BewG festgelegten Wertzahlen zum Einsatz.

Beispiel:

Ein Mietshaus steht auf einem Grundstück von 1.000 m2 Fläche. Nach Auskunft des Gutachterausschusses beträgt der Grundstückswert 100,– €/m2. Das Objekt verfügt über eine Gesamtwohnfläche von 400 m2 und ist vor 40 Jahren gebaut worden. Eine Vergleichsmiete ist nicht zu ermitteln.

Bodenwert: Der Bodenwert beträgt nach Fläche und den Vergleichspreisen, die der Gutachterausschuss zur Verfügung gestellt hat, 1.000 m2 × 100,– €/m2 = 100.000,– €.

Feststellung der Regelherstellungskosten:

Wohnfläche in m2

400

Brutto-Grundfläche in m2 (Wohnfläche × 1,55)

620

Ausstattungsstandard (einfach, mittel, gehoben)

gehoben

Regelherstellungskosten/m2

985,– €

Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswerts: Regelherstellungskosten × Brutto-Grundfläche: 985,– €/m2 × 620 m2 = 610.700,– €

Regionalfaktor: Da in den verschiedenen Regionen die Baupreise stark voneinander abweichen, werden die Herstellungskosten durch einen Regionalfaktor an die örtlichen Gegebenheiten angepasst. Unser Mustergebäude liegt in einer Region mit unterdurchschnittlichen Baukosten. Der Gutachterausschuss hat einen Regionalfaktor von 0,9 festgestellt. In Ballungsräumen kann der Faktor deutlich höher liegen. Sofern kein Wert des Gutachterausschusses vorliegt, wird ein Faktor 1 angenommen.

Alterswertminderung: Gebäudealter: 40 Jahre; typisierte Nutzungsdauer: 80 Jahre; die Alterswertminderung beträgt 50 %, also 305.350,– €.

Ermittlung des Gebäudesachwerts:

Gebäuderegelherstellungswert

610.700,– €

./.

Alterswertminderung 50 %

305.350,– €

=

Gebäudesachwert

305.350,– €

Ermittlung des vorläufigen Sachwertes des Grundstücks:

Gebäudesachwert

305.350,– €

+

Bodenwert

100.000,– €

=

vorläufiger Sachwert des Grundstücks

405.350,– €

Ermittlung der Wertzahl (Anlage 25 BewG) und Ermittlung des Wertes des Grundstücks:

vorläufiger Sachwert des Grundstücks

405.350,– €

×

Wertzahl

1,00

=

Wert des Grundstücks

405.350,– €

3.4.6 Wenn das Bewertungsverfahren einen zu hohen Wert ergibt: Bewertung durch Gutachten

Sind Ihrer Ansicht nach die Werte, die durch das Sachwertverfahren oder das Ertragswertverfahren für Ihre Immobilie ermittelt werden, zu hoch, können Sie mithilfe eines Gutachtens einen geringeren Verkehrswert nachweisen. So ist sichergestellt, dass nie mehr Vermögen zur Festsetzung der Steuer herangezogen wird, als Sie tatsächlich im Erbgang erhalten.

Weisen Sie durch ein Bewertungsgutachten eines Sachverständigen einen geringeren Verkehrswert nach, muss das Finanzamt diesen Wert als Grundlage für die Erbschaftsteuerfestsetzung nutzen.

An die Wertermittlung durch einen Sachverständigen stellen die Gerichte aber verschiedene Anforderungen. Weil es bei der Bewertung von Immobilien immer großen Bewertungsspielraum gibt, kommt es öfter zu Streitigkeiten um den per Gutachten ermittelten Gebäudewert.

Besonders schwierig wird es dann, wenn ein älteres Gebäude mit großem Instandhaltungsstau zu bewerten ist. Der reine Gebäudewert wird hier sehr gering angesetzt, da die Kosten für eine Instandsetzung sehr hoch ausfallen.

Ein reiner Ertragswert wäre ebenfalls nicht sachdienlich, wenn ein vermietetes Objekt zwar hohe Mieterträge erzielt, aber absehbar zu erheblichen Aufwendungen führt. Wie hier zu bewerten ist, hat die Gerichte schon häufig beschäftigt: Arbeitet der Gutachter zu oberflächlich und dokumentiert die Grundlagen für seine Bewertung nicht ausreichend, darf das Finanzamt das Gutachten ablehnen (BFH-Urteil vom 24.10.2017, II R 40/15, BFH/NV 2018 S. 354).

Aus dem Gutachten sollte hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Miete nach erfolgter Instandsetzung erhöht werden darf. Der Ertragswert müsste dann entsprechend angepasst werden. Außerdem muss das Gutachten abhängig vom Zustand detaillierte Kostenschätzungen enthalten. Die Finanzverwaltung fordert einen von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle bestellten Sachverständigen oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken.

Liegt der Bedarfswert für ein geschenktes oder geerbtes Grundstück sehr hoch, können Sie durch ein sachgerechtes Gutachten einen niedrigeren Wert nachweisen und so Steuern sparen. Achten Sie darauf, dass das Gutachten nicht auf reinen Schätzungen basiert, sondern eine solide Bewertungsbasis dokumentiert.

3.5 Gemeinsame Konten von Ehepartnern und Lebenspartnern

3.5.1 Guthabenkonto

Häufig führen Ehepartner ein gemeinsames Konto. Beide Partner können unabhängig voneinander über die darauf eingehenden Gelder verfügen. Das gemeinsame Konto wird oft gewählt, wenn ein Partner der Hauptverdiener der Familie ist und der zweite Partner im Notfall die Möglichkeit haben soll oder muss, von diesem Konto laufende Verpflichtungen zu begleichen.

Bei gemeinsamen Konten steht das Guthaben den Inhabern zu gleichen Teilen zu, sofern nicht etwas anderes vertraglich geregelt ist. Bei Ehepartnern bedeutet das, dass ein Guthaben den Partnern jeweils zur Hälfte gehört.

Zahlt nur ein Partner auf dieses Konto ein, kann die Hälfte der Einzahlung als Schenkung an den anderen Partner angesehen werden. Rechtlich geht das Eigentum an der Hälfte der Einzahlungen durch die Nutzung eines gemeinsamen Kontos auf den zweiten Kontoinhaber über. Dieser Vorgang entspricht einer Schenkung dieser Summe an den Ehepartner. Das kann über Jahre hinweg leicht dazu führen, dass der Steuerfreibetrag des Ehepartners aufgebraucht wird und im Erbfall erhebliche Steuern anfallen.

Den Hintergrund finden Sie in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein gemeinsames Kontoguthaben steht beiden Inhabern danach jeweils zu gleichen Teilen zu. Dadurch geht zivilrechtlich das Eigentum an der Hälfte einer Einzahlung eines Partners auf den anderen Partner über. Da keine Gegenleistung für diese Vermögensübertragung erfolgt, handelt es sich im strengen Sinne um eine Schenkung.

Das Kontoguthaben im Erbfall wird den Ehepartnern zunächst jeweils zur Hälfte zugerechnet, sodass auf die Hälfte des Guthabens Erbschaftsteuer anfällt. Hat der überlebende Ehepartner mehr als die Hälfte der Einzahlungen geleistet, muss er dies belegen können, damit er nicht auf Gelder, die er selbst eingezahlt hat, Erbschaftsteuer zahlen muss. Daher sollten Sie alle Einzahlungen auf ein gemeinsames Konto dokumentieren können.

Im Erbfall erfährt der Fiskus von einem gemeinsamen Konto und prüft bei dieser Gelegenheit zugleich, ob sich aus den Einzahlungen der Vergangenheit Schenkungen ergeben haben, die zu einer Erhebung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen.

Bereits die Möglichkeit der Verfügung über das Kontoguthaben reichte den Finanzämtern oft aus, um Schenkungsteuerbescheide zu verschicken. Dieser Praxis schob der BFH einen Riegel vor (BFH-Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, BStBl. 2012 II S. 473).

In diesem Fall hatte der Ehemann Millionenerlöse aus dem Verkauf eines Unternehmens auf ein gemeinsames Tagesgeldkonto überwiesen. Er kaufte über mehrere Jahre Wertpapiere und ein Grundstück mit den Geldern. Das Finanzamt betrachtete die Einzahlungen als Schenkungen an die Ehefrau und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Eheleute. Denn: Diese konnten durch eine Vereinbarung, aus der hervorging, dass die Ehefrau kein Eigentum an den Geldern erlangen sollte, die Schenkungsfiktion entkräften. Zusätzlich bestätigte die Bank, dass ausschließlich der Ehemann Verfügungen über das Kontoguthaben vorgenommen hat.

Der BFH verdeutlicht, dass nur dann eine Schenkung vorliegt, wenn der Empfänger über das geschenkte Kapital tatsächlich frei verfügen kann. Maßgebend dafür sind die Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens und der »Zugriff« der Ehefrau darauf:

  • Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist.

  • Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.

Wichtig: Nur wenn keine anderen Hinweise wie schriftliche Vereinbarungen vorliegen und Informationen über die tatsächliche Kontonutzung nicht verfügbar sind, kann eine Schenkung angenommen werden.

Vermeiden Sie es, gemeinsame Konten zu führen, auf denen sich Guthaben ansammelt.

Möchten Sie bei der Führung gemeinsamer Konten die Unterstellung von Schenkungen sicher vermeiden, können Sie das in einer schriftlichen Vereinbarung dokumentieren: Jeder Partner darf nur in Höhe der von ihm geleisteten Einzahlungen auf dieses Konto über das Guthaben verfügen und er erwirbt abweichend von den üblichen Annahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches kein Eigentum an vom anderen Partner eingezahlten Geldern.

Eine solche Vereinbarung widerlegt die Annahme von Schenkungen und verhindert Streit mit dem Finanzamt.

3.5.2 Anlagekonto

Ebenfalls zur Annahme einer Schenkung kommt es, wenn nur ein Ehepartner Einzahlungen auf gemeinsame Anlagekonten leistet. Hier sollten Sie die oben dargestellten Verfügungsbeschränkungen vereinbaren, um eine Schenkungsvermutung zu widerlegen.

3.5.3 Haushaltskonto

Die Führung eines gemeinsamen Haushaltskontos wird als unbedenklich angesehen. Hier sieht auch die Finanzverwaltung die höheren Einzahlungen eines Ehepartners als Zuwendungen zum Zweck eines angemessenen Unterhalts an.

Eine Berücksichtigung als Schenkung ist nur dann zu befürchten, wenn die Zuwendungen unangemessen sind und nicht zur Unterhaltssicherung dienen, sondern den Zweck haben, beim Empfänger Vermögen zu bilden. Davon wird ausgegangen, wenn sich auf dem gemeinsamen Konto Guthaben ansammeln, die das übliche Maß übersteigen. Als Maßstab werden hier die allgemeinen Lebensumstände der Eheleute herangezogen, sodass z.B. eine Ansammlung von Guthaben auf einem Haushaltskonto zur Finanzierung gemeinsamer Anschaffungen (z.B. Küche, Auto etc.) nicht als Schenkung berücksichtigt werden, größere Guthabenbildung aber der Schenkungsteuer unterworfen werden kann.

3.6 Einzelkonto und Vollmacht

Ein Einzelkonto wird in der Regel nur dem Kontoinhaber zugerechnet, auch wenn eine Vollmacht zugunsten des Ehepartners erteilt wird. Die Vollmacht bedeutet noch nicht, dass der Ehepartner frei über das Kontoguthaben verfügen kann und darum wie ein Miteigentümer anzusehen ist. Ist das gewünscht, müsste ein gemeinsames Konto eingerichtet werden.

Beispiel:

Der Ehemann unterhielt lange Zeit ein Konto in der Schweiz, für das die Ehefrau eine Vollmacht besaß. Nach Jahren eröffnete die Ehefrau ein Konto bei der gleichen Bank, auf das der Ehemann dann das Guthaben seines Kontos übertrug. Die Eheleute deklarierten die Hälfte der Übertragung als steuerpflichtige Schenkung. Die andere Hälfte stand ihrer Meinung nach durch die Vollmachterteilung bereits vorher der Ehefrau zu.

Das Finanzamt setzte dagegen den gesamten Betrag als Schenkung an. Zu Recht, wie der BFH entschied. Zur Feststellung, wem ein Kontoguthaben zusteht, kann auf die Inhabereintragungen der Bank zurückgegriffen werden. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn es dafür Belege, wie zum Beispiel einen Treuhandvertrag, gibt. Ein solcher Vertrag war aber nicht geschlossen (BFH-Urteil vom 29.6.2016, II R 41/14, BStBl. 2016 II S. 865).

4. Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung

Bei vielen Vermögensübergängen durch Erbschaft oder Schenkung erfährt das Finanzamt auch ohne Ihr Zutun von der Übertragung.

In diesen Fällen wird das Finanzamt automatisch informiert

  • Banken, Sparkassen und andere Kreditinstitute müssen bei Tod eines Kontoinhabers alle Guthaben, aufgelaufenen Zinsen und Depotstände des Verstorbenen dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt melden. Die Meldung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfahren hat. In die Meldung einbezogen werden auch Gemeinschaftskonten, an denen der Verstorbene beteiligt war, sowie Konten bei ausländischen Niederlassungen einer deutschen Bank oder bei ausländischen Banken, die eine deutsche Niederlassung unterhalten.

    Die Anzeige enthält die Guthabenstände am Tag des Todes. Wurden Konten vor dem Tod mit Zustimmung des Kontoinhabers »abgeräumt«, werden diese Beträge nicht gemeldet.

    Unterhielt der Verstorbene ein Bankschließfach, muss auch dieses in die Meldung aufgenommen werden. Dabei wird nicht der Inhalt des Schließfaches an die Finanzämter gemeldet, sondern lediglich dessen Existenz und der Versicherungswert.

    Eine Bank muss keine Meldung abgeben, wenn der Wert aller Konten zusammen 5.000,– € nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV).

  • Kreditinstitute oder Gesellschaften müssen die nach dem Tod des Erblassers erfolgte Umschreibung von Namensaktien und Namensschuldverschreibungen melden.

  • Die Gerichte und Notare müssen insbesondere anzeigen: die Erteilung von Erbscheinen, den Inhalt eröffneter Testamente, abgewickelte Erbauseinandersetzungen, beurkundete Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und beurkundete Schenkungen.

  • Versicherungsunternehmen und Sterbekassen, die eine Versicherungssumme oder eine Leibrente einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen (z.B. an den überlebenden Ehepartner), müssen das Erbschaftsteuer-(Schenkungsteuer-)Finanzamt vor der Auszahlung davon in Kenntnis setzen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsvertrag mit dem/den Erben fortgesetzt wird.

  • Standesämter teilen beurkundete Sterbefälle ebenfalls automatisch dem Erbschaftsteuer-Finanzamt mit.

Von Schenkungen, die nicht bei einem Notar beurkundet wurden, erfährt das Finanzamt zunächst nichts. Bei größeren Beträgen müssen Sie jedoch damit rechnen, dass Fragen gestellt werden, wenn z.B. die Einkünfte aus Kapitalvermögen in einem Jahr erheblich von denen des Vorjahres abweichen oder Sie einen größeren Betrag als Eigenkapital beim Kauf einer Immobilie einsetzen, ohne zuvor Zinseinkünfte in der Einkommensteuererklärung deklariert zu haben. Hier wird Ihr Einkommensteuer-Finanzamt auf die Schenkung aufmerksam werden und die Information an die Schenkungsteuerstelle weiterleiten.

4.1 Müssen Sie das Finanzamt informieren?

Grundsätzlich müssen alle Beteiligten bei Erbschaft und Schenkung das Finanzamt informieren. Das bedeutet:

  • Bei einer Erbschaft hat jeder Erbe und

  • bei einer Schenkung haben der Schenker und der Beschenkte

die Pflicht, dem zuständigen Erbschaftsteuer-(Schenkungsteuer-)Finanzamt die Erbschaft bzw. Schenkung formlos anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Das muss innerhalb von drei Monaten geschehen, nachdem Sie von der Erbschaft bzw. Schenkung Kenntnis erlangt haben.

Den Erwerb müssen Sie sogar dann anzeigen, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden. Das Finanzamt überprüft dann,

  • ob eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung anzufordern ist (weil Sie z.B. innerhalb der letzten zehn Jahre von der gleichen Person bereits eine Schenkung erhalten haben) und

  • ob eventuell Kontrollmitteilungen für das Einkommensteuer-Finanzamt angefertigt werden müssen. Nach Vorgabe erfolgt eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt des Erblassers bei einem Reinnachlass von 250.000,– € und mehr. Das Finanzamt des Erben wird bei einem Bruttonachlass ab 250.000,– € informiert. Bei geringeren Nachlassbeträgen liegt es im Ermessen des Erbschaftsteuerfinanzamtes, ob eine Kontrollmitteilung verschickt wird.

Wird durch die Kontrollmitteilung festgestellt, dass der Erblasser Einkünfte oder Vermögen verschwiegen hat und dadurch Steuern nicht gezahlt wurden, können die hinterzogenen Steuern bis zu zehn Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Die Steuernachforderung wird dann gegenüber den Erben erhoben.

Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, erfragen Sie am einfachsten bei Ihrem Einkommensteuer-Finanzamt.

Die Anzeige muss die folgenden Angaben enthalten:

  • persönliche Daten des Erwerbers und des Schenkers/Erblassers;

  • Datum der Schenkung oder Todestag des Erblassers;

  • eine Aufstellung der übertragenen Vermögensgegenstände und ihres Wertes;

  • Angaben zum Grund der Übertragung (Schenkung, Vermächtnis, gesetzliche Erbfolge);

  • Darstellung des persönlichen Verhältnisses zwischen Erwerber und Schenker/Erblasser;

  • Aufstellung früherer Zuwendungen vom Schenker/Erblasser an den Erwerber (innerhalb der letzten zehn Jahre).

4.2 Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

Nach der Anzeige der Übertragung kann das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Da die Erklärung jedoch grundsätzlich die gleichen Angaben enthält wie die Anzeige des Erwerbs, können Sie stattdessen auch direkt den Erklärungsvordruck ausfüllen.

4.2.1 Schenkungsteuererklärung

Das Finanzamt kann von jedem an einer Erbschaft oder Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung verlangen, auch dann, wenn die Freibeträge nicht überschritten werden (§ 31 Abs. 1 ErbStG). Im Regelfall schickt das Finanzamt Ihnen die Steuerformulare für die Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung aber nur dann zu, wenn voraussichtlich auch eine Steuer festgesetzt wird. Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird nur ab 50,– €, dann aber in voller Höhe, erhoben (§ 22 ErbStG). Erst wenn das Finanzamt Ihnen die Formulare zugeschickt hat, müssen Sie eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuererklärung abgeben.

Bei einer Schenkung wird im Normalfall der Beschenkte zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert. Der Schenker muss nur ausnahmsweise eine Steuererklärung abgeben, z.B. wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass der Schenker zusätzlich zur Schenkung die Schenkungsteuer tragen will.

Der Vordruck für die Schenkungsteuererklärung umfasst nur vier Seiten und ist schnell ausgefüllt. Es werden lediglich das aktuelle Geschenk (also z.B. das Kapitalvermögen oder die geschenkte Immobilie) und die Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre erfasst.

Die Bewertung und Aufstellung der einzelnen Vermögensgegenstände sollten Sie in Anlagen ergänzen. Für Immobilien und Betriebsvermögen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt besondere Vordrucke zur Wertermittlung. Hier wird eine sogenannte Feststellungserklärung abgegeben. Auf der Basis dieser Erklärung ermittelt dann das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb liegt, den Wert anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Der Steuerbescheid ergeht in der Regel an den Beschenkten, wenn Sie nicht bereits in der Steuererklärung angegeben haben, dass der Schenker die Steuer tragen will. Bedenken Sie, dass im Falle einer Schenkung immer Schenker und Beschenkter Steuerschuldner sind (§ 20 ErbStG). Das bedeutet: Zahlt der Empfänger des Steuerbescheids nicht, kann die Finanzverwaltung einen neuen Bescheid erlassen und die Steuer anstelle vom Beschenkten auch vom Schenker fordern oder umgekehrt.

Wenn Sie eine schriftliche Schenkungsvereinbarung treffen, sollten Sie darin festlegen, wer die Schenkungsteuer trägt. So haben Sie als Schenker die Möglichkeit, vom Beschenkten Ersatz zu fordern, falls dieser seiner Pflicht zur Steuerzahlung nicht nachkommt.

Dennoch kann das Finanzamt die Schenkungsteuer von beiden Parteien einfordern. Das ist selbst dann noch möglich, wenn ein Bescheid schon rechtskräftig ist. Dies entschied der BFH in einem Fall, bei dem der Schenker die Steuer tragen sollte und die Festsetzung zunächst beim Beschenkten erfolgte. Nachdem der Schenker die Steuerschuld beglichen hatte, wurde die Festsetzung geändert, da der Beschenkte auch in Höhe der übernommenen Steuer bereichert war. Da der Bescheid gegen den Beschenkten nicht mehr geändert werden konnte, setzte das Finanzamt die Steuer gegen den Schenker fest. Dieser klagte, unterlag aber vor Gericht (BFH-Urteil vom 8.3.2017, II R 31/15, BFH/NV 2017 S. 980).

4.2.2 Erbschaftsteuererklärung

Eine Erbschaftsteuererklärung geben Sie am besten gemeinsam ab. Dadurch ersparen es sich die Erben, die Details des Mantelbogens der Erbschaftsteuer jeweils separat noch einmal einzureichen. Theoretisch könnte auch jeder Erbe eine eigene Erklärung abgeben. Sofern sich die Erben jedoch verstehen, ist es einfacher, eine gemeinsame Erklärung mit gemeinsamer Nachlassaufstellung einzureichen. Dadurch vermeiden sie auch mögliche Nachfragen bei nicht übereinstimmenden Angaben.

4.2.3 Ausfüllhilfe zur Erbschaftsteuererklärung

Mantelbogen

Auf dem Mantelbogen der Erbschaftsteuer geben Sie zunächst einmal die Eckdaten des Erbfalls an. Wie das Erbe verteilt wird, wird in den Anlagen separat dargestellt. Für jeden Erben wird eine eigene Anlage Erwerber benötigt.

Persönliche Daten des Erblassers (Zeilen 1 bis 6)

Hier werden zunächst die persönlichen Daten des Verstorbenen erfasst. In Zeile 1 sind der Todestag anzugeben sowie das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausgestellt hat. Zeile 2 erfasst Name und Geburtsdatum des Erblassers, Zeilen 3 bis 5 die letzten Wohnsitzdaten und das letzte zuständige Finanzamt. Weiter wird in Zeile 6 abgefragt, in welchem Familienstand der Erblasser bei seinem Tod lebte.

Güterstand (Zeilen 7 und 8)

Befand sich der Erblasser in einer Lebenspartnerschaft oder Ehe, müssen Sie in Zeile 7 und 8 angeben, in welchem Güterstand der Erblasser lebte. Die meisten Ehen und Lebenspartnerschaften werden ohne gesonderte Regelung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschlossen.

Wurden Ehen vor der Wiedervereinigung in der ehemaligen DDR geschlossen, galt dort ein anderes Güterrecht, das bis heute in der Bundesrepublik Deutschland seine Fortsetzung findet. Hier war die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft der Regelfall.

Haben Sie per Ehevertrag den Güterstand in eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft abgeändert, geben Sie dies in Zeile 7 »vertraglicher Güterstand« an. Nur ganz selten kommt es vor, dass Ehepartner den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen. Auch dies wäre ein vertraglicher Güterstand, der in Zeile 7 zu benennen wäre.

Testament oder Erbvertrag (Zeile 9)

Zeile 9 des Mantelbogens zur Erbschaftsteuererklärung fragt ab, ob es ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gab. Sofern das der Fall ist, geben Sie bitte das zuständige Gericht und die Urkundennummern an, unter denen die Dokumente geführt werden. Ist kein Testament oder Erbvertrag erstellt worden, gilt die gesetzliche Erbfolge.

So wird das Erbe bei gesetzlicher Erbfolge verteilt

Bei gesetzlicher Erbfolge erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen das gesamte Vermögen. Lediglich der Ehepartner hat einen eigenen Erbanspruch.

Der Anspruch des Ehepartners richtet sich nach dem Güterstand der Eheleute bei Tod des Erblassers. Lebten die Ehepartner in der gesetzlich üblichen Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehepartner zunächst einmal 25 % des Vermögens des Verstorbenen. Da er bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod keinen Zugewinnausgleich geltend machen kann, erhöht sich der Erbanteil in diesem Fall um weitere 25 % pauschalen Zugewinnausgleichsanspruch. Hatten die Ehepartner dagegen Gütertrennung vereinbart, entfällt dieser zusätzliche Erbanspruch und der Ehepartner erhält 25 % des Vermögens. Der Rest fällt den Kindern zu. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner das Gesamtvermögen.

Sofern Kinder bereits verstorben sind, treten Enkelkinder deren Erbposition an.

Beispiel:

Der verstorbene B hinterlässt einen Ehepartner aus einer Ehe, die in gesetzlicher Zugewinngemeinschaft geführt wurde, sowie ein Kind. Ein weiteres Kind ist bereits vor ihm verstorben und hat zwei Enkelkinder hinterlassen.

Das Erbe verteilt sich in diesem Fall wie folgt:

Der Ehepartner erhält einen Erbanteil von 50 % (25 % gesetzlicher Anspruch + 25 % Zugewinnausgleichsanspruch). Der verbleibende Nachlass von 50 % wird auf die übrigen Nachkommen verteilt. Das noch lebende Kind erhält also einen Erbanteil von 25 %. Die beiden Enkelkinder nach dem bereits verstorbenen Kind des Erblassers bekommen jeweils die Hälfte des Erbanspruchs ihres Elternteils, das sind jeweils 12,5 % des Nachlasses.

Nachlassverwaltung, Erbschein (Zeilen 10 bis 12)

Die Zeilen 10 und 11 widmen sich den Regelungen zur Nachlassverwaltung, die Sie in einem Testament treffen können. Sofern ein Testamentsvollstrecker benannt ist, der den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen hat, geben Sie diesen hier an. Weitere Optionen wären die Bestellung eines Nachlasspflegers oder eines Nachlassverwalters. Dies kommt in der Praxis seltener vor.

Eine Nachlasspflegschaft kann vom Gericht angeordnet werden, wenn die Erben nicht eindeutig oder abschließend zu ermitteln sind. Das kommt etwa dann vor, wenn ein Kindschaftsverhältnis noch zu überprüfen ist, z.B., wenn ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Nachlasspflegschaft dient in diesem Fall der Sicherung des Nachlasses für die Erben.

Auch ein Gläubiger des Verstorbenen kann beim Amtsgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen. So kann der Gläubiger sicherstellen, dass seine Forderungen gegen den Verstorbenen noch durchsetzbar sind. In der Praxis kommt eine Nachlasspflegschaft auch dann häufig vor, wenn dem Vermieter keine Erben des Mieters bekannt sind, er aber einen Ansprechpartner für die Kündigung des Mietvertrages benötigt. In diesem Fall kann der Vermieter die Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht beantragen und anschließend gegenüber dem Nachlasspfleger den Mietvertrag kündigen und die Räumung der Wohnung veranlassen.

Eine Sonderform der Nachlasspflegschaft ist die Nachlassverwaltung. Auch sie dient der Befriedigung der Gläubiger des Verstorbenen und hilft besonders bei schwer zu überschauenden Vermögensverhältnissen des Erblassers, das Vermögen des Verstorbenen vom Vermögen der Erben zu trennen und somit die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten des Verstorbenen auf den Nachlass zu beschränken. In beiden Fällen geht die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass auf den Nachlassverwalter/Nachlasspfleger über.

Ein Antrag auf Nachlassverwaltung kann auch durch Erben und Gläubiger des Verstorbenen gestellt werden. Die Erben können dabei den Antrag nur so lange gemeinschaftlich stellen, wie die Erbengemeinschaft noch nicht durch Auseinandersetzung aufgelöst ist.

Wurde ein Erbschein beantragt, müssen Sie das in Zeile 12 des Formulars ebenfalls angeben. Nicht in jedem Fall benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses einen Erbschein. Besaß der Erblasser wenig Vermögen, das auch ohne Erbnachweis übertragen werden kann, ist die Beantragung eines Erbscheins unter Umständen verzichtbar. In der Praxis ist es so, dass besonders dann, wenn mehrere Erben existieren und es Bankguthaben, Schließfächer, Wertpapierdepots oder ähnliche Vermögensbestandteile gibt, ein Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung notwendig wird. Nur mit Vorlage dieses Erbnachweises sind Banken und Kreditinstitute in der Regel bereit, das Vermögen auf die Erben zu übertragen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Erbengemeinschaft, Vorerbschaft/Vorvermächtnis (Zeilen 13 bis 16)

War der Erblasser selbst noch an einer Erbengemeinschaft beteiligt, müssen Sie das in Zeile 13 und 14 angeben. Das kann der Fall sein, wenn ein Erbe verstirbt, bevor die Erbengemeinschaft selbst aufgelöst wurde. In diesem Fall treten die Erben in die Rechtsstellung des Erblassers ein und werden selbst Anteilseigner der Erbengemeinschaft.

Eine fortgesetzte Gütergemeinschaft ist hier ebenfalls anzugeben. Sie stellt einen besonderen Fall des Güterstands der Gütergemeinschaft dar, denn nach dem Tod des ersten Ehegatten treten die gemeinsamen Kinder in die Gemeinschaft ein und ersetzen dort den verstorbenen Elternteil. Zwar werden die Kinder dessen Erben, die Verwaltung obliegt aber weiterhin dem überlebenden Ehepartner.

Bis zum Jahr 1958 war dies der Regelfall der ehelichen Gütergemeinschaft. Inzwischen handelt es sich um einen Ausnahmefall, der per Ehevertrag gesondert vereinbart werden muss. Der Vorteil der fortgesetzten Gütergemeinschaft liegt darin, dass Kindern bei Versterben des ersten Ehepartners kein Pflichtteilsanspruch zusteht. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des zweiten Ehepartners, erst dann sind die Erben berechtigt, die Gemeinschaft aufzulösen.

Zeilen 15 und 16 beschäftigen sich mit einer möglichen Vorerbschaft und einem Vorvermächtnis des Verstorbenen. Auch hier geht es um einen Nachlass, den der Vorerbe bereits von jemand anderem erhalten haben könnte. Bei der Einsetzung des Vorerben hat der vorherige Eigentümer bereits testamentarisch verfügt, wer nach dem Tod des ersten Erben, also des nun Verstorbenen, die Vermögensgegenstände erhalten soll. Üblicherweise ist der Vorerbe in diesem Fall verpflichtet, die Nachlassgegenstände zu erhalten und kann nicht frei darüber verfügen.

Dies kommt beispielsweise bei Immobilien recht häufig vor. So kann ein Ehepartner den anderen als Vorerben einsetzen und gleichzeitig anordnen, dass nach dem Tod des Vorerben die gemeinsamen Kinder Eigentümer der Immobilie werden. Diese Nacherbeneigenschaft kann sogar im Grundbuch als Sicherheit eingetragen werden, sodass der Vorerbe das Objekt nicht ohne Weiteres veräußern kann. Während die Einsetzung als Vorerbe sich auf den gesamten Nachlass eines früher Verstorbenen bezieht, kann ein Vermächtnis sich nur auf einen Teil des Nachlasses beziehen. Geht es nur um eine bestimmte Immobilie, wird ein Vorvermächtnis festgehalten; soll dagegen eine Regelung für den gesamten Vermögensteil eines Vorverstorbenen gefunden werden, kommt eine Vorerbschaft infrage.

Bankschließfächer (Zeilen 17 und 18)

Besonders interessant für das Finanzamt sind die Zeilen 17 und 18. Hier wird abgefragt, ob der Verstorbene ein Bankschließfach unterhalten hat. Falls ja, müssen Sie hier nicht nur angeben, bei welcher Bank das Schließfach unterhalten wurde, sondern auch genau auflisten, was darin aufbewahrt wurde.

Bankschließfächer unterliegen zunächst einmal keinerlei Kontrolle und sind den Finanzbehörden noch nicht bekannt. Daher wurden sie in der Vergangenheit häufig genutzt, um Dinge zu verwahren, die den Behörden verschwiegen werden sollten. Spätestens im Erbfall jedoch wird offengelegt, dass es solche Schließfächer gab, und die Erben müssen angeben, was sich darin befunden hat. Denken Sie daran, dass die Bank verpflichtet ist, ein Schließfach im Fall Ihres Todes dem Finanzamt zu melden.

Beteiligte Erben (Zeilen 19 bis 23)

Hier geben Sie zunächst einmal an, wer am Erbfall alles beteiligt ist. Das bedeutet: Es wird jeder Erbe einzeln aufgeführt. Abschließend haben alle Beteiligten den Mantelbogen zu unterzeichnen.

Hinterlassenes Grundvermögen und Betriebsvermögen (Zeilen 30 bis 42)

Auf der Rückseite des Mantelbogens wird das Vermögen des Verstorbenen im Einzelnen aufgeführt. Die Zeilen 30 bis 38 befassen sich mit dem Grundvermögen, hier sind zu erfassen: unbebaute Grundstücke, Wohnimmobilien, Eigentumswohnungen, Miteigentumsanteile an Immobilien, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und alle anderen bebauten Grundflächen. Diese müssen Sie selbst bewerten und die entsprechenden Grundstücksbedarfswerte eintragen.

Die wichtigsten Informationen zu den Grundstücken werden noch einmal in einer Anlage zu den Bedarfswerten zusammengefasst. Darin halten Sie Angaben zu Grundstücksart, Einheitswert, Bodenrichtwert und eine Verkehrswertschätzung fest. Diese Anlage dient dem Finanzamt zur Schätzung des Grundstücksbedarfswertes. Auf dieser Grundlage wird dann entschieden, ob man Ihren Wertansätzen folgt oder ein formelles Wertfeststellungsverfahren einleitet, zu dem Sie dann eine Feststellungserklärung mit weiteren Angaben zum Grundbesitz des Verstorbenen abgeben müssen.

Die Zeilen 39 bis 42 befassen sich mit Betriebsvermögen im In- und im Ausland. Auch hier führen Sie zunächst eine eigene Bewertung durch. Für die Erfassung von Grundstücken im Betriebsvermögen gibt es eine besondere Anlage zur Erbschaftsteuererklärung (Anlage Betriebsvermögen). Hier können Sie die einzelnen Grundstücke aufführen. Zusätzlich werden Angaben benötigt zum Lage-Finanzamt, Einheitswert, geschätzten Verkehrswerten und den Anteilen, die der Erblasser an den Grundstücken besessen hat.

Übriges hinterlassenes Vermögen (Zeilen 43 bis 83)

Ab Zeile 43 bis Zeile 83 werden alle übrigen Vermögenswerte erfasst, die ein Verstorbener haben könnte.

Unter dem Punkt »übriges Vermögen« werden Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften erfasst. Darunter versteht man Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder an Aktiengesellschaften, deren Aktien an keiner Börse notiert sind.

Verfügte der Erblasser über ein Wertpapierdepot, sind Angaben darüber in den Zeilen 47 bis 50 des Mantelbogens zu machen. Hier wird jedes Wertpapierdepot separat aufgeführt und die darin enthaltenen Papiere werden mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des Todes bewertet. Zu den Werten gehören auch bis dahin aufgelaufene Stückzinsen bei festverzinslichen Wertpapieren. Sollten die vorgesehenen drei Zeilen für die Depots des Erblassers nicht ausreichen, fügen Sie eine gesonderte Anlage mit einer Übersicht aller vorhandenen Wertpapierdepots bei.

In Zeile 53ff. sind sämtliche Kontoguthaben aufzuführen, unterteilt nach Konten und Geldinstituten. Für Bausparguthaben ist nur eine Zeile vorgesehen. Genügt die Zeile 58 nicht, weil der Erblasser über mehrere Verträge verfügte, fügen Sie auch hier eine Anlage bei. Dort führen Sie die einzelnen Bausparverträge mit Bausparnummer, Bausparkasse und Bausparguthaben zum Todeszeitpunkt auf.

Auch Ansprüche auf Steuererstattungen, die dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zustanden, aber noch nicht ausgezahlt sind, gehören zum Nachlass und unterliegen der Erbschaftsteuer. Bestehen solche Forderungen, sind diese in Zeile 60 des Mantelbogens anzugeben. In Zeile 62 werden sonstige Kapitalforderungen wie beispielsweise Forderungen aus Privatdarlehen aufgeführt.

Darüber hinaus könnte der Erblasser auch Forderungen anderer Art gehabt haben. Zum Beispiel wären Schadensersatzforderungen, die im Todeszeitpunkt nicht bezahlt sind, keine Kapitalforderungen, sondern Forderungen aus anderen zivilrechtlichen Ansprüchen. Diese Forderungen sind in Zeile 64 unter Angabe des Schuldners mit ihrem Wert zu erfassen.

Bestehen darüber hinaus Zinsansprüche des Erblassers, die in keiner der bereits dargestellten Guthabensummen enthalten sind, werden diese auf Seite 3 des Mantelbogens in Zeile 67 aufgeführt.

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erbfall (Zeilen 84 bis 97)

Weil der Erbschaftsteuer nur die tatsächliche Bereicherung unterworfen wird, dürfen Sie Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dies geschieht in Zeile 84 bis 97 des Mantelbogens. Darlehensschulden gehören in die Zeilen 86 bis 89. Hier ist neben dem Darlehenswert zum Zeitpunkt des Todes auch der Name des Gläubigers, also der darlehensgebenden Bank oder anderer Darlehensgeber zu nennen.

Schulden beim Finanzamt sind gesondert auszuweisen in den Zeilen 90 bis 92. Hierbei sind Finanzamt und Steuernummer zu nennen. Neben Darlehensverbindlichkeiten und Steuerschulden könnten Sie noch zahlreiche andere Verbindlichkeiten des Verstorbenen übernehmen müssen, zum Beispiel rückständige Mietzahlungen oder andere offene Zahlungsverpflichtungen. Diese sind als sonstige Verbindlichkeiten in den Zeilen 93 bis 97 des Mantelbogens zu benennen.

Kosten des Erbfalls (Zeilen 98 bis 103)

Neben den Verbindlichkeiten des Erblassers dürfen Sie auch mit dem Erbfall anfallende Kosten vom Erwerb abziehen. Pauschal werden ohne Nachweis Erbfallkosten von 10.300,– € anerkannt. Liegen Ihre Gesamtkosten unter diesem Betrag, können Sie sich die Angaben in den Zeilen 98 bis 103 der Erbschaftsteuererklärung sparen. Nur wenn Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sind, sollten Sie die Kosten für die Bestattung, einen angemessenen Grabstein und übliche Grabpflege angeben. Auch Kosten für die Nachlassregelung wie Reisekosten, Kosten für Kontoauszüge und Nachlassaufstellungsgebühren beim Nachlassgericht etc. können in Zeile 102 genannt werden. Von diesen Kosten abziehen müssen Sie Erstattungen von Nachlasskosten zum Beispiel aufgrund von Sterbegeldzahlungen durch Versicherungen (Zeile 103).

Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Auflagen (Zeilen 104 bis 114)

Ihr Erbe kann sich verringern durch Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser in einem Testament festgehalten hat, oder durch Pflichtteilsansprüche von Nachkommen, die nicht als Erben im Testament vorgesehen sind.

Es handelt sich um ein Vermächtnis, wenn der Verstorbene per Testament seine Erben verpflichtet, bestimmte Leistungen aus dem Nachlass an Dritte zu erbringen. Das könnte zum Beispiel die Zuwendung bestimmter Vermögensteile an Personen sein, die im Testament nicht als Erben bedacht sind. So kann zum Beispiel im Testament der Familienschmuck einem bestimmten Kind oder Enkel zugedacht werden oder einer nahestehenden Person ein bestimmter Geldbetrag zugewendet werden. Dies kommt häufiger vor, wenn zum Beispiel jemand aus der Nachbarschaft den Erblasser vor seinem Tod gepflegt hat.

Geltend gemachte Pflichtteilsansprüche sind kein Erbanspruch, sondern ein Ersatzanspruch, den beispielsweise Kinder, die nicht Erben werden, geltend machen können. Sie haben in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Anspruch auf Herausgabe von Teilen des Nachlasses, sondern lediglich um einen Anspruch auf Barabfindung in diesem Wert.

Als Drittes könnten im Testament noch Auflagen gemacht werden, die von den Erben zu erfüllen sind, damit sie die Erbeneigenschaft erlangen. Das könnte eine Spende ebenso sein wie die Vornahme bestimmter Handlungen oder die Unterbringung des geliebten Haustieres. Sind damit Aufwendungen verbunden, die sich finanziell beziffern lassen, können Sie diese ebenfalls vom erworbenen Vermögen abziehen.

Vorschenkungen (Zeilen 115 bis 123)

Auch Schenkungen gelten als freigebige Zuwendung und sind der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Gab es innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen, sind diese beim Empfänger einer Erbschaft hinzuzurechnen. Darum müssen Sie in den Zeilen 118 bis 123 größere Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre benennen. Einzutragen sind hier die persönlichen Daten des Beschenkten sowie Art und Wert der Schenkung zum Zeitpunkt des Schenkungsvorgangs. Nicht berücksichtigen müssen Sie hierbei allerdings Gelegenheitsgeschenke und übliche Geschenke im Rahmen einer allgemeinen Lebensführung, zum Beispiel Geschenke zum Geburtstag oder Weihnachten. Sie bleiben unberücksichtigt, solange sie im angemessenen Rahmen liegen.

Gab es zu den Vorschenkungen bereits Schenkungsteuerbescheide, sollten Sie diese der Erklärung beilegen.

Anlage Erwerber

Nachdem im Mantelbogen bereits die Eckdaten des Erbfalls erfasst wurden, muss für jeden am Erbgang Beteiligten eine Anlage Erwerber ausgefüllt werden. Also muss jeder Erbe und auch jeder, der durch ein Vermächtnis bedacht wurde, eine eigene Anlage Erwerber ausfüllen.

Darin geben Sie an, welchen Teil des Erbes Sie selbst erworben haben. Außerdem werden individuelle Kosten des Erbfalls von jedem Erwerber gesondert erfasst.

Die Anlagen Erwerber sind fortlaufend zu nummerieren und werden entsprechend den Angaben in Zeilen 22 und 23 des Mantelbogens erstellt.

Persönliche Daten des Erwerbers (1 bis 21)

Die ersten Zeilen der Anlage Erwerber sind selbsterklärend. Hier nennen Sie Steueridentifikationsnummer und persönliche Daten des jeweiligen Erwerbers. Auch eine Bankverbindung für mögliche Steuererstattungen könnte hier noch genannt werden. Rechnen Sie allerdings mit einer Erbschaftsteuerzahlung, können Sie die Bankverbindung auch weglassen. Ein Einzug von Erbschaftsteuerschulden ist nicht vorgesehen. Diese Steuerschuld müssten Sie in jedem Fall überweisen.

Erbt ein Bürger eines EU-Staates deutsches Betriebs- oder Grundvermögen sowie ausländische Vermögenswerte, hat er die Möglichkeit, den gesamten Erwerb nach deutschem Erbschaftsteuerrecht zu versteuern. In diesem Fall müssen Sie in der Anlage Erwerber einen Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG stellen. Kreuzen Sie dazu in Zeile 8 »ja« an. Dieser Antrag kann lohnend sein, wenn bestimmte Vermögensteile im EU-Ausland höher besteuert wurden.

In Zeile 12 geben Sie schließlich an, in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Sie zum Verstorbenen gestanden haben. Hierbei achten Sie auf die besonderen Formulierungen des Steuergesetzes: Neben Sohn, Tochter gibt es ungewohnte Formulierungen für Enkelkinder, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Diese sind zu benennen als Kind des Sohnes/der Tochter anstelle von Enkel, Sohn des Bruders/der Schwester anstelle von Neffen, Bruder des Vaters anstelle von Onkel oder Tochter des Bruders der Mutter anstelle der Cousine.

Bei Enkelkindern geben Sie zusätzlich noch an, ob das Kind als direkter Abkömmling des Verstorbenen tot ist oder noch lebt. Der Grund: Dies hat erheblichen Einfluss auf den Erbschaftsteuerfreibetrag. Während die Kinder verstorbener Kinder einen Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,– € haben, erhalten Enkelkinder, deren Eltern noch leben, nur einen Freibetrag von 200.000,– €.

Ehegatten und Kinder bis zum 27. Lebensjahr haben Anspruch auf einen gesonderten Versorgungsfreibetrag. Davon werden jedoch Versorgungsansprüche wie Witwen- und Waisenrenten, Pensionen und ähnliche Versorgungsbezüge abgezogen. Falls solche Bezüge bei Ihnen fließen werden, müssen Sie diese in Zeile 16 und 17 angeben.

Ehegatten, die in einer Zugewinngemeinschaft lebten, müssen in Zeile 19 den Wert der Zugewinnausgleichsforderung ermitteln und angeben.

Wenn der Gesamterwerb den Erbschaftsteuerfreibetrag übersteigt, bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich dennoch von der Erbschaftsteuer befreit. Denn dabei handelt es sich nicht um einen Erbanspruch, sondern um einen rechtlichen Anspruch, der auch bei Beendigung durch Ehescheidung entstanden wäre.

Beispiel:

Bei Eheschließung verfügten beide Ehepartner über ein Vermögen von 100.000,– €. Durch den Tod des Ehemanns wird die Ehefrau Alleinerbin. Sie verfügt über ein eigenes Vermögen von unverändert 100.000,– €. Der Ehemann hat während der Ehe das Haupteinkommen erzielt, sein Vermögen beträgt 2,5 € Millionen, hat also um 2,4 € Millionen zugenommen. Die Hälfte dieses Vermögenszuwachses (also 1,2 € Millionen) hätte im Fall einer Trennung der Ehefrau als Zugewinnausgleich zugestanden. Deshalb bleibt dieser Betrag nun auch von der Erbschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist damit nur der darüber hinausgehende Vermögenszuwachs von 1,3 € Millionen.

Haben Sie im Ausland bereits Erbschaftsteuer gezahlt, kann diese auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld angerechnet werden. Bedingung ist, dass es eine Steuer war, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, sich also auf Erwerbe von Todes wegen bezieht. Die Art der Steuer belegen Sie durch Vorlage der Steuerbescheide und Zahlungsbelege.

Für die Angabe dieser ausländischen Steuerbelastung ist Zeile 21 vorgesehen, Zeile 23 dient der Angabe Ihres Anteils am Nachlass.

Als Erbe müssen Sie in Zeile 18 der »Anlage Erwerber« den Bruchteil angeben, zu dem Sie an dem im Mantelbogen aufgestellten Nachlass partizipieren.

Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)

Häufig werden mit dem Erbfall auch Belastungen auf die Erben übertragen. Übernimmt ein Erbe bestimmte Verbindlichkeiten und Schulden allein, gehören diese nicht in die Erklärungen aller Erben, die im Mantelbogen erfolgen, sondern werden im Formular Anlage Erwerber separat aufgeführt. Dazu gehört beispielsweise ein Kredit, den Sie als Erbe in Zusammenhang mit erworbenem Vermögen mit übernehmen müssen. Genügen die beiden Zeilen 25 und 26 nicht, um alle gesondert zu tragenden Schulden und Verbindlichkeiten aufzulisten, erläutern Sie diese auf einem separaten Blatt als Anlage zur Anlage Erwerber. Haben Sie besondere Erbfallkosten zu tragen, weil der Erblasser Ihnen einen Teil der Nachlassverbindlichkeiten individuell aufgebürdet hat, können Sie das in Zeile 28 eintragen. Hierzu gehören Kosten einer Beerdigung, wenn diese von Ihnen alleine zu begleichen waren.

Zeile 30 und 31 dienen der Erfassung von Auflagen und Vermächtnissen, die Ihnen der Erblasser auferlegt hat. Es könnte sich hierbei zum Beispiel um einen Ausgleichsanspruch handeln, die Sie an Miterben leisten müssen, weil Sie einen größeren Teil des Nachlasses übernommen haben, aber auch um Geldzuwendungen, die Sie wegen einer Anordnung im Testament aus Ihrem Erbteil leisten müssen.

Sonstige Erwerbe (Zeile 33)

Haben Sie selbst durch ein Vermächtnis im Testament Vermögensteile erhalten, müssen Sie diese in Zeile 33 angeben. Das kann auch dann der Fall sein, wenn Sie bereits Miterbe geworden sind. Durch solche Vermächtnisse wird oft eine bestimmte Aufteilung von Vermögensgegenständen durch den Erblasser erreicht. Üblicherweise wendet man mithilfe von Vorabvermächtnissen besondere Wertgegenstände im Testament bestimmten Nachkommen zu. Hierbei geht es häufig um Familienerbstücke, Kunstwerke oder andere persönliche Gegenstände, die eine besondere emotionale Bedeutung für Erblasser oder Erben haben.

Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (Zeilen 34 bis 42)

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist eine spezielle Form der Vereinbarung, die besonders bei Schenkungen in Betracht kommt. So werden häufig Immobilien bereits vor dem Tod der Eltern auf ein Kind übertragen. Damit dessen Geschwister nicht benachteiligt werden, wird im Schenkungsvertrag häufig vereinbart, dass der Empfänger der Immobilie seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung leisten muss. Obwohl diese nicht direkt Vertragspartner werden, werden sie durch diesen Vertrag ihrer Eltern bereichert. Eine solche unentgeltliche Bereicherung stellt einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar. Da die beiden Vertragsparteien einen Vermögenszufluss bei einem Dritten vereinbaren, heißt ein solcher Vertrag auch Vertrag zugunsten Dritter. Erhalten Sie aus dieser Vereinbarung eine Ausgleichszahlung, können Sie das an dieser Stelle im Vordruck der Anlage Erwerber angeben.

Der bekannteste und am meisten genutzte Vertrag zugunsten Dritter ist eine Lebensversicherung. Benennt jemand Sie als Begünstigten in seiner Lebensversicherung, werden Sie selbst nicht Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft. Trotzdem werden Sie bei seinem Tod durch die Auszahlung der Versicherung ohne Gegenleistung bereichert. Diesen Vermögenszuwachs geben Sie hier an.

Zeile 35 der Anlage Erwerber benötigen Sie nur dann, wenn Sie selbst kein Erbe geworden sind, aber durch Geltendmachung eines Pflichtteils mehr Vermögen erhalten haben, als der persönliche Freibetrag ausmacht. In diesem Fall machen Sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend und tragen in Zeile 35 die Höhe Ihres Anspruchs ein. Alle anderen Erwerbe, die nicht als Anteil des Nachlasses anzusehen sind, Ihnen aber aus Anlass des Todes des Erblassers zugeflossen sind, werden in Zeile 36 erfasst. Schulden und Verbindlichkeiten, die mit diesen Erwerben zusammenhängen, gehören in Zeile 38 und 39.

Haben Sie zum Erwerb der sonstigen Gegenstände und Vermögenswerte weitere Kosten aufgewendet, können Sie diese in Zeile 40 als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Hierzu gehören auch Anwalts- und Gerichtskosten, die Ihnen entstehen, um Ansprüche wie z.B. Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Dazu gehören auch vergebliche Aufwendungen für die Geltendmachung solcher Rechtsansprüche (FG Düsseldorf vom 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb).

Zeile 41 der Anlage Erwerber wird dann interessant, wenn Sie als Angehöriger, der unter Steuerklasse I fällt, Hausrat vom Verstorbenen übernehmen. Dazu gehören insbesondere die Wohnungseinrichtung, Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Bücher, Instrumente, Computer, Bilder etc. Für diese Gegenstände haben Sie als Erwerber der Steuerklasse I einen zusätzlichen Freibetrag von 41.000,– €.

In vielen Fällen genügt dieser Freibetrag, um den vollständigen Hausstand zusätzlich steuerfrei übernehmen zu können. Besaß der Verstorbene besonders wertvolle Einrichtungsgegenstände wie antike Möbel oder Ähnliches, kann der Freibetrag zumindest die Steuerbelastung noch einmal deutlich senken. Es macht sich für Sie also durchaus bezahlt, den Hausrat zunächst einmal separat zu erfassen und zu bewerten.

Nicht unter den Hausrat fallen andere bewegliche Vermögensgegenstände, die Sie auch außerhalb des Hauses nutzen können, wie zum Beispiel Schmuck, Uhren, aber auch Instrumente oder Kraftfahrzeuge. Aber auch für diese zusätzlichen beweglichen Vermögensgegenstände gibt es einen weiteren Freibetrag. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlaubt Ihnen hier einen steuerfreien Erwerb von bis zu 12.000,– €.

Erwerber der Steuerklasse II oder III haben für Hausrat und bewegliche Vermögensgegenstände insgesamt einen Freibetrag von 12.000,– €. Den Wert der sonstigen beweglichen Gegenstände des Nachlasses, die Sie übernehmen, tragen Sie in Zeile 42 der Anlage Erwerber ein. Für die Bewertung genügt in der Regel eine eigene Schätzung. Nur bei besonders wertvollen Vermögensgegenständen wie antiken Möbeln und Ähnlichem sollten Sie sich überlegen, ein Wertgutachten anfertigen zu lassen. Bei Übernahme von Kraftfahrzeugen ist die Bewertung heute vergleichsweise einfach. Gehen Sie auf ein übliches Internetportal, auf dem gebrauchte Fahrzeuge angeboten werden, und suchen Sie sich dort ein ähnliches Fahrzeug heraus. Achten Sie darauf, dass Laufleistung, Baujahr und Ausstattung vergleichbar sind. Mit diesem Wert können Sie das Fahrzeug des Verstorbenen bewerten.

Nacherbschaft/Nachvermächtnis (Zeilen 43 bis 46)

Erhalten Sie im Erbgang Vermögensteile, die der Erblasser selbst zuvor von einem Dritten geerbt hat und deren Weitergabe an Sie bereits vom früheren Eigentümer testamentarisch verfügt wurde, ist das ein sogenannter Nacherbfall. Sie können dann bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer beantragen, dass bei deren Bemessung das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Besitzer zugrunde gelegt wird. Dazu dienen die Zeilen 43 bis 46 der Anlage Erwerber. Hier geben Sie zunächst einmal an, welche Vermögensteile Sie als Nacherbe aufgrund einer früheren testamentarischen Verfügung eines Dritten erhalten haben, und benennen zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zu diesem ursprünglichen Erblasser. In Zeile 46 können Sie nun beantragen, dass die Besteuerung nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum früheren Eigentümer durchgeführt wird. Das könnte dann von Vorteil sein, wenn nach diesem Verwandtschaftsverhältnis ein günstigerer Steuersatz zum Tragen kommt.

Schenkungen (Zeilen 47 bis 52)

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer werden Schenkungen, die Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vom Verstorbenen erhalten haben, berücksichtigt. Aus diesem Grund müssen Sie in Zeile 47 bis 52 alle relevanten Schenkungen der letzten zehn Jahre mit angeben. Für die endgültige Festsetzung der Erbschaftsteuer werden die Erwerbe der letzten zehn Jahre zusammengerechnet und deren gesamter Wert ermittelt. Die in der Vergangenheit gezahlte Steuer wird auf die nun endgültig ermittelte Steuerschuld angerechnet.

Bekanntgabe des Steuerbescheides (Zeilen 54 bis 57)

Zum Abschluss des Formulars geben Sie noch an, wem der Erbschaftsteuerbescheid zugestellt werden soll. In der Regel sind das Sie selbst. Sollten Sie jedoch die Zustellung an einen Steuerberater wünschen, können Sie dies hier festhalten und eine entsprechende Zustellungsvollmacht/Empfangsvollmacht erteilen.

Anlage Steuerbefreiung Familienheim

Für den Erwerb des selbst genutzten Familienheims vom Erblasser gibt es eine besondere Möglichkeit der Steuerbefreiung. Möchten Sie diese beantragen, benötigen Sie die Anlage Steuerbefreiung Familienheim als Ergänzung zu Ihrer Erbschaftsteuererklärung.

Wann können Sie die Steuerbefreiung bekommen?

Die wichtigste Voraussetzung: Der Erblasser hat die Immobilie bis zu seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Einzige Ausnahme davon: Der Erblasser war aus zwingenden Gründen an der Eigennutzung gehindert. Ein zwingender Grund liegt dann vor, wenn er nicht mehr in der Lage war, in dem Objekt einen eigenen Hausstand zu führen. Das könnte der Fall sein, wenn der Erblasser pflegebedürftig ist oder wegen einer Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, den er im übertragenen Objekt nicht nutzen kann.

Liegt ein zwingender Grund vor, können Sie den vom Erblasser selbst genutzten Teil unter Umständen völlig steuerfrei erben. Die Voraussetzungen hierfür:

  • Die Immobilie geht im Erbfall auf den Ehepartner oder ein Kind des Verstorbenen über.

  • Der Erbe nutzt die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken.

Befinden sich in einem Gebäude mehrere Einheiten, von denen der Erblasser eine zu eigenen Wohnzwecken nutzte, bleibt nur der auf diesen Teil entfallende Erwerb erbschaftsteuerfrei. Der Rest der Immobilie gehört zum steuerpflichtigen Erwerb.

Und so füllen Sie das Formular aus:

Daten zum Erwerber und zum erworbenen Grundbesitz (Zeilen 1 bis 8)

In den Zeilen 1 bis 4 geben Sie zunächst die Eckdaten zu dem Erbfall an. Neben den Daten des Erwerbers wird die Lage des Grundstücks abgefragt. In Zeile 3 müssen Sie zunächst die Wohnfläche des Gebäudes und der vom Erblasser genutzten Wohnung angeben. Eine Erbschaftsteuerbefreiung kommt nur für die Wohnung des Erblassers infrage.

Hat der Verstorbene die Wohnung bis zuletzt selbst bewohnt, geben Sie in Zeile 4 »ja« an. In diesem Fall können Sie die Zeilen 5 bis 8 überspringen.

Als zu eigenen Wohnzwecken genutzt gilt die Wohnung, wenn sie bis zuletzt Hauptwohnsitz des Verstorbenen war. Das ist auch dann der Fall, wenn er sich zuletzt in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befunden hat.

In den Zeilen 5 bis 8 erläutern Sie, warum dem Verstorbenen eine Nutzung des Familienheims nicht mehr möglich war. Hier kommt außer einer nachgewiesenen Pflegebedürftigkeit wenig infrage. Als Nachweis könnten Sie die Empfehlung des Hausarztes zu einer dauerhaften Betreuung in einer Pflegeeinrichtung oder ähnliche Dokumente beibringen.

Selbstnutzung des erworbenen Grundbesitzes (Zeilen 9 und 10)

In Zeile 9 geben Sie an, wie viel Wohnfläche von der bisherigen Wohnung des Erblassers selbst genutzt wird. Für Kinder bleibt ein Familienheim maximal bis zu einer Wohnfläche von 200 m2 von der Erbschaftsteuer verschont. Nur Ehe- und Lebenspartner können größere Wohnungen oder Häuser steuerfrei erben.

Erbt ein Kind ein Familienheim, das über mehr als 200 m2 Wohnfläche verfügt, kann nur der Wertanteil, der auf einen Wohnflächenanteil von 200 m2 entfällt, von der Erbschaftsteuer befreit werden.

Beispiel:

Der Vater bewohnte ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 350 m2. Bei seinem Tod geht die Immobilie auf seinen Sohn über. Sie hat einen Bedarfswert von 800.000,– €.

Dieser Anteil kann nach den Regelungen für die Übertragung des Familienheims steuerfrei gestellt werden. Bei Erwerb durch Kinder sind maximal 200 m2 begünstigt. Es wird also ein Anteil von 200/350 des Wertes von der Erbschaftsteuer freigestellt, also 200/350 × 800.000,– € = 457.143,– €.

In Zeile 10 geben Sie an, ab welchem Datum Sie selbst die Wohnung des Erblassers bewohnt haben. Die Steuerbefreiung für das Familienheim kann nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie unverzüglich eingezogen sind, also ohne willkürliche Verzögerungen.

Das Kriterium der unverzüglichen Selbstnutzung lässt sich so konkretisieren:

  1. Ein Einzug innerhalb von sechs Monaten ist grundsätzlich unproblematisch.

  2. Auch mehr als sechs Monate können unverzüglich sein, wenn der Erwerber darlegt und glaubhaft macht, warum ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich ist und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Der BFH sah bei einer Verzögerung wegen Erbstreitigkeiten einen Zeitraum von einem Jahr noch als angemessen an (BFH-Urteil vom 23.6.2015, II R 39/13, BStBl. 2016 II S. 225).

Zwingende Gründe gegen die Selbstnutzung (Zeilen 11 bis 15)

Für den Fall, dass Sie als Erbe nicht einziehen können, gelten die gleichen Regelungen wie für eine Eigennutzung durch den Erblasser. Das bedeutet: Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Immobilie einziehen, kann es dennoch eine Steuerbefreiung geben. Dabei müssen Sie die Gründe der Verhinderung ebenfalls belegen.

Sind Sie allerdings aus beruflichen Gründen an der Eigennutzung gehindert, wird das nicht anerkannt. Ein Professor, der aus beruflichen Gründen am Standort seiner Hochschule wohnen muss, hat die Befreiung nicht erhalten (BFH-Urteil vom 23.6.2015, II R 13/13, BStBl. 2016 II S. 223).

Anders ist die Situation, wenn ein Kind minderjährig ist und darum noch keinen eigenen Hausstand führen kann (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 3.3.2016, S 3812, BStBl. 2016 I S. 280).

Grundbesitzwert (Zeile 16)

In Zeile 16 tragen Sie den Wert der Immobilie ein, den Sie bereits für die Angabe der Erbschaftsteuerwerte im Mantelbogen ermittelt haben.

Nachlassteilung/Erbauseinandersetzung (Zeilen 17 bis 22)

Sind Sie nicht der einzige Erbe des Verstorbenen, müssen Sie bei der Erbauseinandersetzung in der Regel andere Teile des Nachlasses auf Miterben übertragen, um so das Alleineigentum an der Wohnimmobilie des Verstorbenen zu erhalten. In den Zeilen 17 bis 22 müssen Sie Angaben hierzu machen:

Listen Sie die von Ihnen an Miterben übertragenen Vermögenswerte auf sowie den Wert des Grundstücksanteils, der stattdessen auf Sie übergegangen ist. Damit ist sichergestellt, dass nicht mehrere Erben eine steuerliche Begünstigung für das Familienheim erhalten oder dass bei Ihnen Vermögensteile der Erbschaftsteuer unterworfen werden, die Sie bereits per Erbteilung an Miterben abgegeben haben. Sie werden so behandelt, als hätten Sie sofort das gesamte Familienheim des Verstorbenen geerbt.

Schulden und Lasten (Zeilen 23 und 24)

Nicht immer übernehmen Sie eine Immobilie ohne weitere Verpflichtungen aus der Erbmasse. Hatte der Verstorbene zum Beispiel noch Schulden auf sein Eigenheim aufgenommen, müssen Sie diese oft mit übernehmen, um das Objekt zu bekommen.

Üblicherweise gehören Schulden zum Nachlass und können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer vom Wert des Erbes abgezogen werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Schulden im Zusammenhang mit Vermögen stehen, das nicht der Besteuerung unterliegt. Solche Schulden geben Sie in Zeile 23 und 24 der Anlage Familienheim an.

Für Kinder, die eine mehr als 200 m2 große Wohnung übernehmen, gilt: Nur der Anteil der Schulden, die auf den steuerfreien Teil der Immobilie entfallen, darf nicht abgezogen werden. Übernehmen Sie als Kind also eine 300 m2 große Wohnung, auf der noch Schulden lasten, die Sie ebenfalls übernehmen, dann gehören 2/3 der Schulden zu dem steuerfrei übernommenen Familienheim und dürfen nicht als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden. Dagegen gehört 1/3 nicht zum steuerbefreiten Erwerb und darf berücksichtigt werden.

Praxisbeispiel für das Ausfüllen der Formulare
Der Fall

Karl Muster ist am 1. Januar gestorben. Er hinterlässt zwei Kinder: Tochter Eva und Sohn Max. Seine Frau ist bereits vor knapp zwei Jahren verstorben. Eine Güterstandsregelung ist darum nicht mehr von Bedeutung. Es gab ein Testament, in dem er sein Vermögen wie folgt verteilt: Sein Einfamilienhaus mit einer Fläche von 200 m² soll an Sohn Max übergehen. Die Immobilie hat einen Bedarfswert von 550.000,– € und wird auf einen Verkehrswert von 650.000,– € geschätzt.

Das Gesamtvermögen soll zwischen beiden Kindern aufgeteilt werden. Für die Immobilie soll Tochter Eva von ihrem Bruder vorweg einen Betrag von 325.000,– € aus dem Nachlass erhalten. Der verbleibende Nachlass soll gleichmäßig zwischen den Geschwistern aufgeteilt werden. Weiter gibt es eine Sterbegeldversicherung, die zugunsten des Sohnes eine Versicherungssumme von 10.000,– € ausschüttet.

Dem Sohn wird zusätzlich auferlegt, die Kosten der Erbscheinerteilung und Grundbuchkosten für die Umschreibung der Immobilie zu tragen. Diese Kosten belaufen sich im konkreten Fall auf 2.500,– €.

Außerdem hinterlässt Herr Muster neben der Immobilie ein Aktiendepot im Wert von 97.500,– € zum Zeitpunkt seines Todes, Bankguthaben von insgesamt 1,75 Millionen € bei zwei Banken sowie rund 7.500,– € Bargeld. Den Wert des Hausrats beziffern die Kinder mit rund 45.000,– €, außerdem besitzt Herr Muster noch ein Kraftfahrzeug im Wert von 15.000,– €.

Seinem alten Freund Klaus Meyer wendet Herr Muster seine Schweizer Armbanduhr im Wert von 2.500,– € durch ein Vermächtnis zu. Diese Regelung hat er in seinem Testament getroffen. Vor einem Jahr hat er seinem Sohn Max zur Finanzierung einiger Ausgaben 25.000,– € in bar geschenkt, die als Vorschenkung bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen sind.

Für beide Kinder liegt der Wert des gesamten Erbes über dem persönlichen Freibetrag von 400.000,– € für Erbschaften vom Vater. Darum lohnt es sich für den Sohn, zusätzlich die Steuerbefreiung für das Familienheim zu beantragen. Denn er ist fünf Monate nach dem Tod seines Vaters selbst in das Objekt eingezogen und plant, dort weitere zehn Jahre zu wohnen.

Mantelbogen

In die Zeilen 1 bis 5 der Erbschaftsteuererklärung werden zunächst einmal die Eckdaten des Verstorbenen eingetragen. Zeile 6 fragt noch den Sterbetag der Ehefrau ab. In Zeile 9 ist zu erwähnen, unter welchem Aktenzeichen das Testament aufzufinden ist. Da der Sohn einen Erbschein beantragt hat, ist auch das in Zeile 12 anzugeben. Zeile 20 erfasst die beiden Kinder als Beteiligte am Erbgang. Tochter Eva erhält die laufende Nummer 1 der Anlagen Erwerber, Sohn Max wird unter Nummer 2 geführt.

Auf Seite 2 des Mantelbogens Erbschaftsteuererklärung ist das Vermögen aufzuführen. Es sind erst Eintragungen vorzunehmen ab Zeile 36. Hier ist das Grundvermögen in Form des Eigenheims aufzuführen. Zeile 47 erfasst die Wertpapiere im Depot bei der Sparkasse, in die Zeilen 53 und 54 gehören die übrigen Bankguthaben.

Alle übrigen Zeilen auf Seite 2 der Anlage Erwerber sind jeweils mit Nein zu kennzeichnen, da hier keine Vermögenswerte vorhanden sind. Auf Seite 3 des Mantelbogens ist noch das Barvermögen zu erfassen (Zeile 75). Hier geben Sie das Bargeld an, das der Verstorbene bei seinem Tod noch im Haus hatte. Zeile 77 erfasst den Wert des Hausrats, Zeile 78 andere bewegliche Vermögensgegenstände, in unserem Fall das Kraftfahrzeug des Verstorbenen. Da der Verstorbene keine Schulden hat, ist Seite 3 des Mantelbogens damit fertig bearbeitet. Auf Seite 4 sind die Kosten des Erbfalls aufzuführen. In die Zeilen 99 bis 102 gehören die Bestattungskosten, die Kosten für ein Grabmal und die Kosten der Grabpflege. Die Aufwendungen für die Nachlassregelung betragen in unserem Fall 1.500,– €, dazu gehören die Kosten für die Nachlassaufstellung, die Depotaufstellung, für Kontoauszüge von Banken und Ähnliches.

Herr Muster hatte seinem alten Freund Meyer per Vermächtnis seine Schweizer Armbanduhr zugedacht. Diesen Herausgabeanspruch als Vermächtnis geben Sie in Zeile 106 der Erbschaftsteuererklärung mit an.

Zuletzt sind noch Schenkungen in der Vergangenheit zu erfassen. Hier gab es eine Vorschenkung an Sohn Max, die in Zeile 118 aufgeführt wird.

Anlage Erwerber

Auf die Darstellung der Anlage Erwerber für die Tochter verzichten wir, da es hier nur geringfügige Abweichungen zum Formular für den Bruder gibt.

Das entsprechende Formular für den Bruder noch einmal im Detail.

Die Anlage Erwerber erfasst zunächst die steuerlichen Daten des Erben in den Zeilen 1 bis 7. Eine Angabe in Zeile 8 zur unbeschränkten Steuerpflicht ist nicht erforderlich, da der Sohn Steuerinländer ist. Eine Steuererstattung ist nicht zu erwarten, weshalb auch die Angabe einer Bankverbindung ausbleiben kann.

Die nächste Angabe ist in Zeile 12 das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Hier erfolgt die Eintragung als Sohn. Die nächsten Zeilen sind nicht mehr zu bearbeiten, nachdem in Zeile 14 der Rentenbezug verneint wurde. Der Erbteil in Zeile 23 wird mit 1/2 angegeben. Besondere Kosten und Lasten für den Erben in den Zeilen 24 bis 26 sind nicht angefallen. In Zeile 28 werden die Kosten für die Erbscheinerteilung und Grundbuchkosten für den Erwerb des Einfamilienhauses beziffert. Vermächtnisse, die den Sohn speziell belasten, liegen nicht vor, weshalb die Zeilen 30 und 31 leer bleiben.

Einen Erwerb durch Vermächtnis gab es für den Sohn nicht, aber er hat eine Auszahlung aus der Lebensversicherung/Sterbegeldversicherung des Verstorbenen in Höhe von € 10 000,– erhalten. Dies war ein Vertrag zugunsten Dritter, der in Zeile 34 der Anlage Erwerber aufgeführt wird. Zeile 36 erfasst den sonstigen Vermögenserwerb. Hier ist die Hälfte des gesamten Nachlasswertes angegeben.

Als Nächstes ist noch der Hausrat zu erfassen, der vom Sohn als Ganzes übernommen wurde und deshalb in Zeile 41 in voller Höhe mit einem Wert von 45.000,– € aufgeführt wird. Außerdem hat der Sohn das Kraftfahrzeug des Verstorbenen übernommen. Dies wird als sonstiger beweglicher Vermögensgegenstand in Zeile 42 separat erfasst.

Vor- und Nacherbschaften gab es nicht, weshalb die Zeilen 43 bis 46 offen bleiben können. Da Sohn Max bereits in der Vergangenheit eine Schenkung von seinem Vater erhalten hat, ist diese in den Zeilen 48 bis 50 anzugeben.

Da der Bescheid direkt an die Geschwister versandt werden soll, ist in den Zeilen 54 bis 57 keine Angabe zu machen. Haben Sie sich bei der Erbschaftsteuererklärung von einem Steuerberater helfen lassen, gehört dessen Anschrift hier eingetragen. In diesem Fall sendet das Finanzamt den Bescheid zur Prüfung direkt an den Steuerberater, der Ihnen bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zur Hand gegangen ist. In Zeile 59 vermerkt der Sohn noch, dass eine Anlage Familienheim für die Steuerbefreiung des Wohnheims seines Vaters der Erklärung beiliegt.

Anlage Steuerbefreiung Familienheim

Die Anlage Familienheim für den Sohn ist vergleichsweise kurz. In Zeile 1 werden der Name des Erwerbers sowie die Lage des Grundstücks vermerkt. Zeile 3 erfasst die Wohnflächen. In den Zeilen 5 bis 8 erläutert der Sohn noch einmal, warum sein Vater das Objekt seit dem Jahr 2014 nicht mehr selbst genutzt hat. Der Vater war in dieser Zeit in einem Pflegeheim und darum nicht mehr in der Lage, seine Immobilie selbst zu nutzen. Dies kann durch Vorlage eines Nachweises der Pflegeversicherung gegenüber dem Finanzamt bewiesen werden.

In den Zeilen 9 und 10 wird die Nutzung der Immobilie durch den Sohn seit dem Tod des Vaters erfasst. Der Sohn nutzt die komplette Wohnfläche von 200 m² nun zu eigenen Wohnzwecken. Eingezogen ist er am 30. Mai und damit innerhalb von fünf Monaten nach dem Tod seines Vaters. Dies wird vom Finanzamt noch als unverzüglicher Einzug gewertet. Die nächsten Zeilen können entfallen, da der Sohn an einer Eigennutzung nicht gehindert ist. In Zeile 16 gehört der Grundbesitzwert der Immobilie.

Da die Schwester einen größeren Teil des Barnachlasses erhalten hat, damit der Bruder Immobilieneigentümer werden konnte, ist dies nun in den Zeilen 18 bis 22 anzugeben. Erhalten hat der Sohn einen halben Immobilienanteil im Wert von 275.000,– €, dies entspricht dem halben Grundstücksbedarfswert des Objektes. Dafür hergegeben hat er Barvermögen im Wert von 325.000,– €, dem halben Verkehrswert der Immobilie. Dieser Wert kann durchaus höher ausfallen als der Grundstücksbedarfswert. Immobilien werden bei der Erbschaftsteuer mit einem Wert angesetzt, der in der Regel unterhalb des Verkehrswertes liegt.

Schulden und Lasten im Zusammenhang mit der Immobilie hat der Sohn nicht übernommen, in Zeile 23 und 24 wird deshalb nichts eingetragen.

Mantelbogen

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Anlage Erwerber

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Anlage Steuerbefreiung Familienheim

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5. So senken Sie die Steuerlast

5.1 Freibeträge mehrfach nutzen

Die Freibeträge der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer leben alle zehn Jahre wieder auf. Das bedeutet: Schenken Sie Ihrem Kind in diesem Jahr 400.000,– €, fällt darauf keine Schenkungsteuer an. In zehn Jahren können Sie erneut Vermögen im Wert von 400.000,– € steuerfrei übertragen.

Bei Vermögen über den Freibeträgen können Sie Erbschaftsteuer vermeiden oder reduzieren, indem Sie frühzeitig beginnen, Vermögensteile auf die späteren Erben zu übertragen. Vergehen zwischen den einzelnen Vermögensübertragungen jeweils mehr als zehn Jahre, stehen Ihnen die Freibeträge bei jeder Übertragung wieder zur Verfügung.

Beispiel:

Max Meier ist Witwer und hat einen 30-jährigen Sohn. Sein Vermögen beträgt 850.000,– €. Seinen Lebensunterhalt kann der 55-jährige Herr Meier senior aus seinem Arbeitseinkommen und der zu erwartenden Pension bestreiten. Größere Anschaffungen sind für die Zukunft nicht geplant, sodass Herr Meier das Vermögen nicht selbst benötigen wird. Im Falle seines Todes soll der Sohn das gesamte Vermögen erhalten.

Erbt der Sohn das Vermögen im Wert von 850.000,– € beim Tod des Vaters, ergibt sich die folgende Steuerbelastung:

Steuerlicher Übertragungswert

850.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

450.000,– €

Erbschaft-/Schenkungsteuer (15 %)

67.500,– €

Netto-Bereicherung des Sohnes

782.500,– €

Variante 1: Beginnt Herr Meier senior bereits frühzeitig mit der Übertragung von Vermögen, kann der Sohn den persönlichen Freibetrag von 400.000,– € mehrfach nutzen. Bereits eine Vorschenkung in Höhe von 400.000,– € kann die anfallende Erbschaftsteuer deutlich reduzieren. Der Freibetrag kann doppelt genutzt werden und der verbleibende Erwerb wird mit dem günstigeren Steuersatz von 7 % besteuert.

Steuerlicher Übertragungswert

450.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

50.000,– €

Erbschaft-/Schenkungsteuer (7 %)

3.500,– €

Netto-Bereicherung des Sohnes

446.500,– €

+

steuerfrei erhaltene Vorschenkungen

400.000,– €

=

Gesamtzufluss beim Sohn

846.500,– €

Bereits eine Schenkung im Wert von 400.000,– €, die mindestens zehn Jahre vor dem Tod von Herrn Meier senior erfolgt, verringert die Belastung mit Erbschaftsteuer um 64.000,– €.

Variante 2: Denkt Herr Meier senior bereits frühzeitig an die mögliche Erbschaftsteuer, kann er bis zum Erbfall möglicherweise sogar zweimal die Freibeträge nutzen. In diesem Fall sinkt die Steuerbelastung bei seinem Tod auf 0,– €.

5.2 Wie Sie Vermögen verteilen

Noch leichter lässt sich Erbschaftsteuer vermeiden, wenn mehrere Kinder oder Familienmitglieder als Begünstigte einer Schenkung oder Erbschaft infrage kommen. Hier können die Freibeträge mehrerer Personen genutzt werden. So können selbst größere Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Beispiel:

Der 50-jährige Herr Schmitz verfügt über ein Barvermögen von 1.000.000,– €, das er seinen beiden Kindern hinterlassen möchte.

Variante 1: Erbschaftsteuer, wenn keine Vermögensteile vorab übertragen werden:

Steuerbelastung bei jedem Kind:

Steuerlicher Übertragungswert

500.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

100.000,– €

./.

Erbschaft-/Schenkungsteuer je Kind (11 %)

11.000,– €

Netto-Bereicherung jedes Kindes

489.000,– €

+

steuerfrei erhaltene Vorschenkungen

0,– €

=

Gesamtzufluss bei jedem Kind

489.000,– €

Gesamtbelastung des Vermögens mit Erbschaftsteuer bei beiden Kindern:

22.000,– €

Werden vorab bereits Vermögensübertragungen durchgeführt, kann die Steuerbelastung ganz anders aussehen.

Variante 2: Erbschaftsteuer, wenn die persönlichen Freibeträge mehrfach genutzt werden: Überträgt Herr Schmitz vorab zweimal je mindestens 100.000,– € unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge auf die beiden Kinder, fällt keine Erbschaftsteuer mehr an.

Vorteil: Durch frühzeitige Aktivität ist es Herrn Schmitz gelungen, sein gesamtes Vermögen steuerfrei auf die beiden Kinder zu übertragen. Dabei kann er 22.000,– € Schenkungsteuer einsparen.

Allerdings: Mit der vorzeitigen Schenkung geben Sie den Einfluss auf die Verwendung des Vermögens auf. Lediglich bei minderjährigen Kindern haben Sie noch eine Möglichkeit, die Verwaltung des Vermögens zu kontrollieren.

Sind die Kinder 18 Jahre oder älter, dann haben Sie keinen Einfluss mehr darauf, wie diese die Gelder verwenden. Sie können im Schenkungsvertrag zwar einige Verwendungsauflagen für das Vermögen vereinbaren. Dadurch gefährden Sie allerdings die steuerliche Anerkennung der Schenkung.

Bevor Sie Ihren Kindern also einen größeren Betrag überlassen, sollten Sie sich sicher sein, dass die Kinder über die notwendige Reife verfügen, die Mittel sinnvoll zu verwenden oder in Ihrem Sinne zu nutzen.

Wie weit die Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögenübertragungen gehen, zeigt der Bundesfinanzhof mit verschiedenen Entscheidungen. So hat er die Übertragung von Wertpapieren auf minderjährige Kinder akzeptiert.

Das Finanzamt hatte die Übertragung nicht anerkennen wollen, weil kurz nach der Übertragung ein Teil der Aktien durch die Kinder verkauft wurde. Dies führte zu Kapitaleinkünften, die bei den Kindern nicht über dem Grundfreibetrag lagen und so steuerfrei blieben. Die schenkende Mutter dagegen hätte auf den Veräußerungserlös Einkommensteuer zahlen müssen.

Finanzamt und Finanzgericht sahen darin einen Gestaltungsmissbrauch und rechneten die Veräußerungserlöse der Mutter zu. Der Bundesfinanzhof dagegen erkannte die Schenkung an, da nicht nachzuweisen war, dass der Verkauf der Wertpapiere bereits vor der Übertragung geplant und verhandelt war. Allein die zeitliche Nähe zwischen der Schenkung und der Veräußerung lässt diesen Schluss nicht zu (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 19/17, BFH/NV 2018 S. 1081).

5.3 Schenken mit Umweg – die Kettenschenkung

Häufig ist das Vermögen zwischen Ehepartnern ungleich verteilt. Damit würden bei einem Erbanfall oder bei einer Schenkung vom vermögenden Partner an die Kinder Freibeträge überschritten und eine Steuerbelastung ausgelöst. Dagegen könnte der zweite Partner die für Schenkungen zur Verfügung stehenden Freibeträge nicht ausschöpfen.

Sind sich die Eheleute einig, können sie das Vermögen so umverteilen, dass alle Freibeträge optimal genutzt werden.

5.3.1 Welche Steuerersparnis ist möglich?

Durch eine »Schenkung mit Umweg« kann die Belastung mit Schenkungsteuer stark reduziert werden. Die meisten Schenkungen können völlig steuerfrei durchgeführt werden, indem Sie mehrere Freibeträge nutzen.

Bei sehr großen zu übertragenden Vermögen kann durch den Übertragungsweg über mehrere Schenker der steuerpflichtige Erwerb für die einzelnen Schenkungsvorgänge so weit gesenkt werden, dass der Erwerb mit einem geringeren Steuersatz belastet wird. Sollte dies bei Ihnen infrage kommen, prüfen Sie vorab jedoch genau die Gesamtsteuerbelastung. Sie müssen auch die Steuer berücksichtigen, die bei dem notwendigen ersten Übertragungsschritt anfällt.

Beispiel:

Die Eheleute Müller leben in Gütertrennung. Frau Müller verfügt über ein größeres Barvermögen, aus dem sie ihrer Tochter innerhalb der nächsten Jahre einen Betrag von 500.000,– € zukommen lassen möchte. Der Ehemann verfügt nicht über nennenswertes Vermögen. In den letzten zehn Jahren gab es keine Vermögensübertragungen, sodass alle Freibeträge in voller Höhe zur Verfügung stehen.

Variante 1: direkte Übertragung von der Mutter auf die Tochter

Überträgt die Mutter den gewünschten Betrag direkt auf die Tochter, fällt Schenkungsteuer an.

Steuerlicher Übertragungswert

500.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

100.000,– €

./.

Erbschaft-/Schenkungsteuer (11 %)

11.000,– €

Netto-Bereicherung der Tochter

489.000,– €

Wird die Übertragung ohne jede Vorbereitung durchgeführt, muss die Tochter 11.000,– € Schenkungsteuer abführen.

Variante 2: Vater und Mutter schenken der Tochter jeweils 250.000,– €

Schenkung der Mutter

Schenkung des Vaters

Summe beider Schenkungen

Steuerlicher Übertragungswert

250.000,– €

250.000,– €

500.000,– €

./.

Freibetrag

400.000,– €

400.000,– €

800.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

0,– €

0,– €

0,– €

./.

Erbschaft-/Schenkungsteuer

0,– €

0,– €

0,– €

Netto-Bereicherung der Tochter

250.000,– €

250.000,– €

500.000,– €

Im Vergleich zur Schenkung nur durch die Mutter könnte hier ein zweiter Freibetrag von 400.000,– € genutzt werden, sodass insgesamt sogar noch je Elternteil ein ungenutzter Freibetrag von 150.000,– € für spätere Übertragungen innerhalb der nächsten zehn Jahre verbleibt.

Da der Vater jedoch nicht über das notwendige Vermögen verfügt, ist dieser Weg zunächst verschlossen. Zwischen Eheleuten gibt es jedoch einen schenkungsteuerlichen Freibetrag von 500.000,– €, sodass die Mutter ihrem Mann das notwendige Vermögen steuerfrei übertragen kann.

5.3.2 Wie ist der Weg zu gestalten?

Damit die Steuervorteile realisiert werden können, sind anstelle einer Schenkung drei Übertragungsvorgänge erforderlich. Sie müssen so gestaltet werden, dass die Finanzverwaltung sie als voneinander getrennte Schenkungen anerkennt.

Das Finanzamt sollte nicht den Eindruck bekommen, es handele sich lediglich um eine andere Gestaltung eines geplanten einheitlichen Übertragungsvorgangs von der Mutter auf die Tochter. In diesem Fall kann es den Vorgang wie eine direkte Übertragung von der Mutter auf die Tochter einstufen und zur Schenkungsteuer veranlagen. Die Behörde unterstellt Ihnen einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Konsequenz: Die gewünschten Steuervorteile sind dann verloren.

Damit die Schenkungen als einzelne Übertragungen anerkannt werden, müssen Sie verschiedene Punkte einhalten:

Keine Schenkung mit Auflage zur Weitergabe

Die Schenkung an den Ehepartner muss vorbehaltlos erfolgen. Fatal wäre es, wenn Sie Ihrem Partner in einem Schenkungsvertrag auferlegen würden, den Betrag später an eine andere Person weiterzugeben. Denn in diesem Fall kann der Ehepartner nicht selbst über die Mittel frei verfügen. Hier wird die Steuer wie bei einer direkten Schenkung an den endgültigen Empfänger ermittelt.

Wichtig: Legen Sie deshalb auf keinen Fall eine Weitergabe schriftlich fest. Sie müssen dem Partner vertrauen, dass er sich an das abgesprochene Vorgehen hält, auch wenn er nicht dazu verpflichtet werden kann.

Keine Kettenschenkung sah das Gericht auch im Fall einer Steuerpflichtigen, die einen Teil einer geschenkten Immobilie direkt an die eigene Tochter weitergegeben hatte. Der Fall im Detail: Die Großmutter hatte eine große Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt an ihre Tochter übertragen. Gleichzeitig behielt sie sich ein Rückforderungsrecht vor, falls die Tochter die Immobilie ohne ihre Zustimmung belastet oder verkauft. Dennoch reichte die Tochter den Grundbesitz im gleichen Notartermin an die Enkeltochter weiter. Die ursprüngliche Eigentümerin (Großmutter) stimmte dabei der Löschung des Nießbrauchsrechts auf den nun ihrer Enkeltochter gehörenden Grundstücksteil zu.

Das Finanzamt sah darin eine Kettenschenkung und führte als Beleg auch das Testament der Großmutter an, das für den Fall ihres Todes genau diese Verteilung des Grundstücks auf Tochter und Enkelin vorsah.

Dem folgten die Richter am Finanzgericht Hamburg nicht. Die Verfügung im Testament war durch die vorbehaltlose Übertragung auf die Tochter hinfällig. Damit erfolgte die Weiterschenkung an die Enkelin nach Ansicht der Richter aus freien Stücken und es war keine Kettenschenkung anzunehmen (FG Hamburg vom 20.8.2019, 3 K 123/18). Vorteil: Für die Enkeltochter gilt beim Grundstückserwerb von ihrer Mutter die günstigere Steuerklasse I.

Vermeiden Sie die Übertragung identischer Beträge

Vermeiden Sie es, dem Ehepartner den gleichen Betrag zu schenken, den er später an ein Kind weitergeben soll. Auch das deutet für das Finanzamt darauf hin, dass die Schenkung nur den Partner mit den Mitteln für eine spätere Schenkung ausstatten soll. Der dem Partner zugewendete Betrag sollte deutlich von der Summe der späteren Schenkung an das Kind abweichen. In unserem Beispiel oben wäre es sinnvoll, wenn die Mutter beispielsweise 300.000,– € auf den Vater überträgt.

Lassen Sie zwischen den Schenkungen eine Zeit vergehen

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung an den Ehepartner und dessen Schenkung an ein Kind wird als einheitlicher Übertragungsvorgang angesehen. In diesem Fall sieht das Finanzamt darin einen Gestaltungsmissbrauch und muss den Vorgang nicht anerkennen (BFH-Urteil vom 13.10.1993, II R 92/91, BStBl. 1994 II S. 128). Lassen Sie deshalb zwischen den einzelnen Schenkungen einige Monate oder besser noch mehr als ein Jahr vergehen, bevor die Schenkung an das Kind erfolgt. Am sichersten ist es, wenn alle Schenkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.

Eine direkte Weitergabe wird dann nicht als Kettenschenkung behandelt, wenn der ursprüngliche Eigentümer kein eigenes Interesse an der Weitergabe hat. In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Sohn eine von der Mutter geschenkte Immobilie noch im selben Notartermin zur Hälfte auf seine Ehefrau übertragen. Das Finanzamt wollte Steuer festsetzen, wie sie bei einer direkten Schenkung von der Schwiegermutter an die Ehefrau angefallen wäre – mit Steuerklasse II und einem Freibetrag von 20.000,– €.

Die BFH-Richter dagegen lehnten eine Festsetzung von Schenkungsteuer für den Erwerb der Ehefrau nach den Regeln einer Kettenschenkung ab und sahen stattdessen eine Schenkung durch den Ehemann nach Steuerklasse I mit 500.000,– € Freibetrag. Denn: Die Schwiegermutter hat kein eigenes Interesse an einer Bereicherung der Schwiegertochter (BFH-Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11, BStBl. 2013 II S. 934).

5.3.3 Checkliste zur Kettenschenkung

Diese Punkte müssen Sie beachten:

Die Übertragung an den Partner muss vorbehaltlos und ohne Auflage zur Weitergabe erfolgen.

[ ]

Alle Schenkungen sollten in zeitlichem Abstand voneinander erfolgen.

[ ]

Die Beträge der Schenkungen sollten nicht identisch sein.

[ ]

Halten Sie sich an diese Kriterien, dürfte die Finanzverwaltung keine Schwierigkeiten bei der Anerkennung der einzelnen Schenkungen machen.

5.4 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen zählten über Jahre zu den beliebtesten Vorsorgeformen in Deutschland. Dabei sind Vertragsgestaltungen üblich, bei denen ein Vertrag zugunsten eines Dritten abgeschlossen wird. Das bedeutet: Nicht der Versicherungsnehmer selbst bekommt die Versicherung ausgezahlt, sondern der Partner oder ein Kind.

Diese Verträge finden sich häufig:

  • Ausbildungsversicherung: Hier schließen die Eltern eine Lebens- oder Rentenversicherung für ein Kind ab. Wenn die Police ausläuft, erhält das Kind die Versicherungssumme, obwohl die Eltern die Prämien getragen haben.

  • Lebensversicherung zugunsten des Partners: Ein Partner schließt eine Lebensversicherung auf sein eigenes Leben ab. Stirbt er, erhält der überlebende Ehepartner die Versicherungssumme.

  • Lebensversicherung zugunsten eines Kindes: Die Eltern schließen eine Lebensversicherung ab, die beim Tod der Eltern an ein Kind ausgezahlt wird.

Bei den drei genannten Vertragsformen kann ungewollt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfallen oder ein Freibetrag angegriffen werden, der später für andere Übertragungen benötigt würde. Das bedeutet konkret:

  • Bei einer Ausbildungsversicherung: Wenn die Eltern die Prämien zahlen und die Versicherungssumme dem Kind zufließt, fällt dafür Schenkungsteuer an.

  • Bei einer Lebensversicherung zugunsten von Partner oder Kind: Im Todesfall fällt die Auszahlung der Versicherung unter den steuerpflichtigen Erwerb. Zusammen mit dem übrigen Erbe kann leicht der Freibetrag überschritten werden, sodass Erbschaftsteuer anfällt.

5.4.1 Die richtige Vertragsgestaltung spart Steuern

Durch richtige Vertragsgestaltung kann die Steuer bei einer Ausbildungsversicherung oder einer Versicherung zugunsten des Partners leicht vermieden werden.

Ausbildungsversicherung

Bei dieser Versicherungsart schließen Eltern eine Police auf ihre Kinder ab und setzen diese auch als Begünstigte ein. Die Auszahlung wird auf die Schenkungsteuerfreibeträge angerechnet. Diese Anrechnung lässt sich reduzieren oder ganz vermeiden:

  • Verfügt das Kind über eigenes Vermögen, zum Beispiel aus einer Schenkung der Eltern oder Großeltern, kann es selbst als Versicherungsnehmer auftreten und die Beiträge zahlen. In diesem Fall wird die Auszahlung nicht auf die Schenkungsteuerfreibeträge angerechnet.

  • Hat das Kind nicht genug Vermögen, um die Beiträge selbst zu zahlen, kann es dennoch als Versicherungsnehmer auftreten, während die Eltern die Beiträge übernehmen. Bei dieser Konstellation werden nur die Beitragszahlungen als Schenkung angesehen und auf die Freibeträge angerechnet. Der Wertzuwachs der Versicherung wird dagegen nicht berücksichtigt. Die Beiträge werden zwar auf die Steuerfreibeträge angerechnet, da Ausbildungsversicherungen in der Regel jedoch länger als zehn Jahre laufen, können die Freibeträge mehrfach genutzt werden.

Beispiel:

Die Eltern möchten mithilfe einer Ausbildungsversicherung ein Kapital von 400.000,– € ansparen, das dem Kind zum 18. Geburtstag steuerfrei übertragen werden kann. In die Versicherung müssen 18 Jahre lang monatlich rund 1.100,– € eingezahlt werden. Insgesamt bringen die Eltern in dieser Zeit 237.600,– € (= 1.100,– € monatlich × 12 Monate × 18 Jahre) für ihr Kind auf, die nun zusammen mit den Erträgen steuerfrei zufließen können.

Da die Eltern über ein hohes Einkommen verfügen, stellt sich die Frage, wie viel Kapital sie monatlich in eine Police einzahlen könnten, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Antwort: Die maximale steuerfreie Einzahlung in eine Police, bei der das Kind selbst Versicherungsnehmer ist, beträgt 1.851,– €. Über einen Zeitraum von 18 Jahren ergeben sich daraus Einzahlungen von:

1.851,– € monatlich × 12 Monate × 18 Jahre = 399.816,– €.

Da bei der Schenkungsteuer immer nur die Übertragungen der letzten zehn Jahre betrachtet werden, können die Eltern diesen Beitrag beliebig lange für ihr Kind einzahlen. Der Vorteil: Die Auszahlung der Versicherung ist für das Kind schenkungsteuerfrei, da nicht die Auszahlungssumme, sondern die Beiträge geschenkt wurden. Zudem kann sich ein Einkommensteuervorteil für alle Beteiligten ergeben, wenn das Kind bei Auszahlung einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat als seine Eltern.

Welches Vermögen könnten die Eltern ihrem Kind nun auf diese Art und Weise steuerfrei bis zum 18. Lebensjahr zukommen lassen?

Bei einer durchschnittlichen Wertentwicklung der Versicherungspolice wachsen die Einzahlungen von monatlich 1.851,– € über 18 Jahre zu einer Ablaufleistung von ca. 630.000,– € an. Die Eltern können mit dieser Vertragsgestaltung ihrem Kind also 230.000,– € mehr schenkungsteuerfrei zukommen lassen, als wenn sie selbst als Versicherungsnehmer auftreten.

Haben Sie eine Ausbildungsversicherung für Ihr Kind abgeschlossen, bei der Sie Versicherungsnehmer sind, sollten Sie den Vertrag auf Ihr Kind übertragen und künftig nur die Beiträge schenken. Auf diese Weise schonen Sie die schenkungsteuerlichen Freibeträge. Die Vertragsübertragung ist mit einem einfachen, formlosen Schreiben an die Versicherungsgesellschaft möglich. Darin teilen Sie mit, dass Sie die Versicherung an Ihr Kind übertragen möchten und das Kind ab sofort Versicherungsnehmer sein soll.

Lebensversicherung

Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist erbschaft-/schenkungsteuerfrei, wenn sie an den Versicherungsnehmer fließt. Schenkungsteuer fällt nur dann an, wenn die Auszahlungssumme an einen anderen Begünstigten als den Versicherungsnehmer fließt.

Bei diesen Policen muss der überlebende Ehepartner für die Ausschüttung Erbschaftsteuer zahlen, wenn der verstorbene Partner selbst Versicherungsnehmer war. Ist dagegen der überlebende Ehepartner Vertragspartner der Versicherung, bleibt die Auszahlung im Todesfall steuerfrei.

Beispiel:

Ein junges Ehepaar, beide 30 Jahre alt, möchte sich gegenseitig für den Todesfall eines Partners absichern. Sie schließen jeweils eine Risikolebensversicherung zugunsten des überlebenden Ehepartners ab, die bei Tod einen Betrag von 1.000.000,– € ausschüttet. Bei einem günstigen Versicherer kostet diese Police für den Ehemann monatlich ca. 130,– € bei 20 Jahren Laufzeit, für die Ehefrau fallen ca. 80,– € Monatsbeitrag an.

So hoch ist die Steuer, wenn Versicherungsnehmer und Versicherter identisch sind:

Auszahlung der Versicherungssumme

1.000.000,– €

./.

Freibetrag

500.000,– €

./.

Versorgungsfreibetrag

256.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

244.000,– €

Erbschaft-/Schenkungsteuer (11 %)

26.840,– €

Netto-Zufluss beim überlebenden Ehepartner

973.160,– €

Bei der üblichen Vertragsgestaltung fallen bei der Auszahlung der Versicherungssumme 26.840,– € Erbschaftsteuer an. Sonstiges Vermögen ist dabei nicht berücksichtigt.

Diese Steuer können Sie vollständig vermeiden, indem der Ehemann die Versicherung auf die Ehefrau abschließt und umgekehrt. In diesem Fall zahlt bei Tod des Partners die Versicherung an den Versicherungsnehmer. Vorteil: Es fällt keine Erbschaftsteuer an.

Die gleiche Vertragskonstellation lässt sich auch zur Absicherung von Kindern einsetzen. In diesem Fall müssen die Kinder als Versicherungsnehmer und als Begünstigte eingesetzt werden, während die Versicherung auf das Leben eines Elternteils abgeschlossen wird.

Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern den Versicherungsvertrag zwar unterzeichnen, Vertragspartner der Gesellschaft wird jedoch das Kind. Zahlen die Eltern die Versicherungsbeiträge, werden diese – wie bereits bei der Ausbildungsversicherung erläutert – als Schenkung betrachtet. Angesichts der bei Risikolebensversicherungen geringen Beiträge hat dies wenig Auswirkung auf die verfügbaren Freibeträge.

5.4.2 Die Versicherung auf verbundene Leben

Ehepartner schließen häufig eine gemeinsame Lebensversicherung ab. Diese Versicherung auf »verbundene Leben« zahlt beim Tod eines Ehepartners die Versicherungssumme an den überlebenden Partner aus.

Die Police ist zunächst einmal billiger als der Abschluss von zwei getrennten Lebensversicherungen. Grund: Die Versicherung zahlt nur einmal, nämlich beim Tod des ersten Versicherungsnehmers.

Wie wird die Auszahlung besteuert?

Die an den überlebenden Partner ausgezahlte Versicherungssumme wird beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte zugerechnet. Für den überlebenden Partner heißt das: Die Hälfte der Zahlung gilt als Auszahlung aus einer eigenen Versicherung und ist damit erbschaftsteuerfrei. Die andere Hälfte wird als Auszahlung aus einer Versicherung des verstorbenen Partners angesehen, gehört damit zum Nachlass. Konsequenz: Oberhalb der Freibeträge ist Erbschaftsteuer fällig.

5.4.3 Die Terminfixversicherung

Eine besondere Form der Lebensversicherung ist die sogenannte Termfixversicherung oder auch Versicherung auf einen festen Auszahlungszeitpunkt. Dabei wird die Versicherungsleistung nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person fällig, sondern erst zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft.

Verstirbt der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit vor Erreichen des vereinbarten Auszahlungszeitpunkts, treten die Erben in die Stellung als Versicherungsnehmer ein und erwerben das Recht auf Auszahlung der Versicherungsleistung.

Diese Versicherungsform wird häufig gewählt, wenn ein Vermögenszufluss erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Das bietet sich zum Beispiel dann an, wenn die Kinder oder Enkelkinder, denen das Vermögen zufließen soll, noch sehr jung sind und ein Mindestalter erreicht haben sollen, bevor ein größerer Geldbetrag zufließt.

Wie wird die Auszahlung besteuert?

Wird eine Termfixversicherung vererbt, ist zu entscheiden, wann der Vertrag der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Da der Zufluss nicht sofort erfolgt, könnte man annehmen, dass es sich um einen betagten Anspruch handelt, bei dem eine Versteuerung durchgeführt wird, wenn das Geld auch ausgezahlt wird.

So argumentierte auch ein Kläger vor dem Finanzgericht Köln. Das Finanzamt und die Richter stellten sich allerdings auf den Standpunkt, dass der Vertrag bereits bei Tod des Erblassers übergeht. Mit dem Erbfall wird der Erwerber Eigentümer der Versicherung und erwirbt damit auch das Recht auf die Auszahlung des Vertragsguthabens. Das ist auch dann der Fall, wenn das Guthaben durch die Vertragsgestaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Zukunft ausgezahlt werden kann (FG Köln vom 30.1.2019, 7 K 1364/17, EFG 2019 S. 1122).

In dem vom Finanzgericht Köln beurteilten Fall war die Bezugsberechtigung des Erben unwiderruflich vorgemerkt. Sie konnte auch nicht mehr verändert werden, sodass ein fester Anspruch auf die Auszahlung in der Zukunft bestand.

Es würde aber an der steuerlichen Einordnung nichts ändern, wenn der Erbe berechtigt wäre, die Bezugsberechtigung als neuer Vertragsinhaber zu ändern. Damit hätte er bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles die Verfügungsmöglichkeit über das Versicherungsguthaben erlangt. Auch in diesem Fall wäre der Erbanfall schon zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu versteuern.

Der Steuerwert der Bereicherung ergibt sich aus dem Wert der Versicherungspolice zum Todestag. Das kann entweder der Barwert einer fest garantierten Auszahlung sein oder aber, sofern die Auszahlung noch nicht in voller Höhe feststeht, der aktuelle Wert des Versicherungsguthabens, der von der Gesellschaft mitgeteilt wird.

5.5 Steuern sparen über drei Generationen

Bei der Weitergabe von Vermögen wird in vielen Fällen nur die nächste Generation bedacht. Eltern geben ihr Vermögen meistens an die eigenen Kinder weiter. Wer nur ein Kind und größeres Vermögen hat, muss in vielen Fällen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen.

Vergessen wird häufig, dass auch Enkelkinder bei der Übertragung von den Großeltern einen Freibetrag von 200.000,– € in Anspruch nehmen können. Meistens verfällt dieser aber ungenutzt.

Stattdessen wird das Vermögen vollständig auf die Kinder übertragen und löst damit Steuer aus. Beim Übergang von den Kindern auf die Enkel fällt ein weiteres Mal Steuerbelastung an, sobald die Freibeträge überschritten sind.

Beispiel:

Herr Meier verfügt über ein Geldvermögen von 600.000,– €, das er seinem Sohn schenken möchte. Der Sohn ist Vater eines Kindes und hat eigenes Vermögen, sodass er die Geldschenkung des Vaters voraussichtlich investieren wird.

Steuerbelastung bei Schenkung an den Sohn:

Schenkung

600.000,– €

./.

Freibetrag

./.

400.000,– €

=

steuerpflichtige Bereicherung

=

200.000,– €

Erbschaft-/Schenkungsteuer (11 %)

22.000,– €

Bezieht der Vater dagegen Sohn und Enkel in die Übertragung ein, kann er eine Steuerbelastung vollständig vermeiden: Schenkt er seinem Sohn 400.000,– € und dem Enkel 200.000,– €, bleiben beide Beträge steuerfrei. Die Einbeziehung des Enkels spart in diesem Fall 22.000,– €.

Solange der Enkel noch minderjährig ist, sind seine Eltern für die Verwaltung der geschenkten Gelder verantwortlich. Danach kann der Enkel frei über das Vermögen verfügen.

Die Einbeziehung von Enkelkindern bietet sich nicht nur bei Schenkungen, sondern vor allem bei der Testamentsgestaltung an. Grund: Bei Schenkungen müssen Sie die Verfügungsmöglichkeit über die geschenkten Mittel sofort an den Enkel übertragen.

Bei einem Testament können Sie dagegen durch eine beschränkte Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Enkel nicht frühzeitig über die Mittel verfügen. Besonders bei der Übertragung größerer Vermögen wird häufig eine Testamentsvollstreckung in diesem Sinne vorgesehen.

Auch wenn die Kinder die geschenkten Mittel in voller Höhe für Investitionen benötigen, kann eine Einbeziehung der Enkel steuerlich für alle Beteiligten eine sinnvolle Alternative sein. Denn richtig gestaltet sparen Sie als Großeltern durch die Einbeziehung der Enkel in den Übertragungsvorgang zunächst Schenkungsteuer. Anschließend reduzieren Sie durch ein Darlehen der Enkel an ihre Eltern zusätzlich ihre Einkommensteuer. Prüfen Sie also in jedem Fall die Einbeziehung der Enkelkinder, wenn steuerliche Freibeträge bei einer Schenkung an die Kinder überschritten werden.

5.6 Das Familienheim

Die Schenkung des ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner zu Lebzeiten ist steuerfrei möglich – unabhängig vom Wert der Immobilie.

Für den Erbfall gelten ebenfalls großzügige Regelungen. Dabei kommt es darauf an, ob die Immobilie an den Ehe-/Lebenspartner oder die Kinder vererbt wird.

5.6.1 Vererbung an den Ehe-/Lebenspartner

Seit 2009 ist die Steuerbefreiung für Wohneigentum bei der Übertragung auf den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner grundlegend verändert und erweitert. Nun kann die Immobilie, in der sich die Wohnräume der Familie befinden, erbschaftsteuerfrei auf den Ehe-/Lebenspartner übertragen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Objekt auch anderweitig genutzt wurde.

Im Erbfall bleibt das Grundstück, auf dem die Familie ihre Wohnung hatte, beim Ehe-/Lebenspartner erbschaftsteuerfrei, wenn

  • der Erblasser darin bis zu seinem Tod gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen wie z.B. Krankheit und Pflegebedürftigkeit an der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und

  • der Ehe-/Lebenspartner die Wohnung unmittelbar nach dem Tod des Erblassers selbst zu Wohnzwecken nutzt.

Bedingung für diese Steuerbefreiung: Der Ehe-/Lebenspartner bewohnt die Wohnung oder das Haus nach dem Tod des Partners mindestens zehn Jahre selbst. Gibt er die Wohnung vorher auf, fällt die Steuerbefreiung nachträglich weg. Wer also das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod des Ehe-/Lebenspartners verkauft, vermietet oder daraus auszieht, muss damit rechnen, nachträglich mit Erbschaftsteuer belegt zu werden.

Außerdem muss der länger lebende Ehe-/Lebenspartner endgültig zivilrechtlicher Eigentümer der begünstigten Immobilie werden, ein Wohnrecht reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 3.6.2014, II R 45/12, BStBl 2014 II S. 806).

Des Weiteren fällt die Steuerbefreiung nachträglich weg, wenn das Familienheim verkauft oder verschenkt wird. Grund: Das Erbschaftsteuergesetz stellt eindeutig nicht allein auf die Nutzung, sondern auch auf das Eigentum an der Immobilie ab.

Auch ein Nießbrauchsvorbehalt rettet die Steuerbefreiung nicht. In einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall hatte die Mutter das von ihr geerbte Familienheim der Tochter geschenkt und sich selbst einen Nießbrauch vorbehalten. Die Mutter blieb in der Immobilie wohnen. Dennoch verlor sie die Steuerbefreiung und musste nachträglich Erbschaftsteuer auf das Familienheim zahlen. Grund: Sie hatte das Eigentum an dem Haus zugunsten ihrer Tochter aufgegeben (BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16, BFH/NV 2020 S. 54).

Ebenfalls ein Fall für die Gerichte war die Frage, ab wann es sich um ein begünstigtes Familienheim handelt. Die Antwort: Nur wenn der Erblasser vor seinem Tod zivilrechtlicher Eigentümer wird, liegt ein Familienheim vor. Der bloße Einzug des Erblassers in das Haus genügt nicht. So kassierte der BFH auch die Steuerbefreiung für ein Objekt, das zwar bereits gekauft war, aber zum Todeszeitpunkt noch nicht im Grundbuch umgeschrieben war. Die Auflassungsvormerkung stellt kein begünstigtes Familienheim dar (BFH-Urteil vom 29.11.2017, II R 14/16, BStBl. 2018 II S. 362).

Wichtig: Auch wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erst nach vielen Jahren der Eigennutzung des Familienheims nicht mehr erfüllt sind, fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig weg. Das bedeutet: Auch eine Aufgabe der Eigennutzung nach neun Jahren und elf Monaten bewirkt den vollständigen Wegfall der Steuerbefreiung.

Ausnahme: Es erfolgt keine nachträgliche Steuerfestsetzung, wenn es für den überlebenden Ehe-/Lebenspartner zwingende Gründe für die Aufgabe der Wohnung gab, die ihn daran hindern, diese auch weiterhin selbst zu nutzen. Der Gesetzgeber dachte hier bei den zwingenden Gründen vor allem an Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Dagegen ist eine Aufgabe der Wohnung wegen eines beruflichen Umzuges als befreiungsschädlich eingestuft worden. In diesem Fall fällt also die Steuerbefreiung nachträglich weg.

Wenn möglich sollte das Familienheim zu Lebzeiten an den Ehe-/Lebenspartner übertragen werden. In diesem Fall sieht das Erbschaftsteuergesetz keine bestimmte Frist zur Nutzung der Immobilie als Voraussetzung für eine vollständige Steuerfreiheit der Übertragung vor.

Überlassung an Angehörige ist nicht steuerbefreit

Der steuerfreie Erwerb des Familienheims durch Ehepartner oder Kinder ist nur dann möglich, wenn der Erwerber die Immobilie nach dem Erbfall auch selbst nutzt. Es genügt aber nicht, die geerbte Immobilie einem Familienangehörigen oder Miterben kostenfrei zur Nutzung zu überlassen.

Geklagt hatte eine Erbin, die den geerbten Miteigentumsanteil an der elterlichen Eigentumswohnung nach dem Erbfall der Mutter kostenfrei zur weiteren Nutzung überlassen hatte. Nach ihrer Ansicht erfülle auch das die Bedingungen für die Erbschaftsteuerbefreiung.

Anders der BFH: Das Erbschaftsteuergesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Eine zusätzliche Steuerbefreiung für das geerbte Familienheim kommt nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung selbst nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder aber aus zwingenden persönlichen Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist (BFH-Urteil vom 5.10.2016, II R 32/15, BFH/NV 2017 S. 226).

In diesen Fällen gilt die Steuerbefreiung ebenfalls nicht
  • Auch wenn das Familienheim steuerfrei übertragbar ist, kann der Erbe nicht völlig frei damit verfahren. Er muss es wie bereits dargestellt als Hauptwohnsitz nutzen und Eigentümer bleiben. Zwar darf der Erbe die Immobilie umbauen oder erweitern. Die Steuerbefreiung fällt aber weg, wenn das geerbte Objekt »untergeht«.

    Das Finanzgericht München verweigerte die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims in einem Fall, in dem der Erbe die stark sanierungsbedürftige Immobilie abgerissen und durch einen Neubau ersetzt hatte. Grund: Da die begünstigte Immobilie nicht mehr existiere, sei die geforderte Selbstnutzung nicht mehr möglich (FG München vom 22.10.2014, 4 K 847/13, EFG 2015 S. 236).

  • Ferienwohnungen, Ferienhäuser und Zweitwohnungen können ebenfalls nicht von der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim profitieren. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Familienheim den Mittelpunkt des Familienlebens bilden muss. Eine Zweit- oder Ferienwohnung erfüllt diese Bedingung nicht (BFH-Urteil vom 18.7.2013, II R 35/11, BStBl. 2013 II S. 1051).

  • Die Steuerbefreiung gibt es nur dann, wenn der Erblasser eine Immobilie selbst genutzt hat. Hat dagegen der Erbe das Objekt vor dem Erbfall bewohnt, fällt die volle Erbschaftsteuer an.

    In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger schon vor dem Tod der Mutter ein ihr gehörendes Haus bewohnt, für das er die Steuerbefreiung beanspruchte. Er gab an, seine Mutter habe vor ihrem Tod in das Haus einziehen wollen und er sei erst eingezogen, als der Umzug für seine Mutter nicht mehr möglich gewesen sei.

    Dieser Argumentation schlossen sich Finanzamt und Finanzgericht nicht an. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod in einem anderen ihr gehörenden Einfamilienhaus gelebt und dort einen eigenen Hausstand geführt. Damit war die Möglichkeit gegeben, selbstständig zu leben und kein zwingender Grund vorhanden, nicht in das vom Kläger bewohnte Objekt einzuziehen. Auch sah das Gericht keine Anhaltspunkte, dass ein Umzug der Mutter geplant war (FG Köln vom 27.1.2016, 7 K 247/14, EFG 2016 S. 584).

    Hilfsweise hat der Kläger beantragt, anstelle der Steuerbefreiung für das Familienheim einen Bewertungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien bei der Festsetzung von Erbschaftsteuer auf das von ihm bewohnte Haus vorzunehmen. Auch dieser Antrag scheiterte an den Bedingungen für die Steuerbegünstigung. Das Erbschaftsteuergesetz verlangt für die Gewährung des Bewertungsabschlags, dass es sich um eine vermietete Wohnimmobilie handelt. Genau das war im verhandelten Fall nicht gegeben. Der Kläger lebte mietfrei in dem Objekt seiner Mutter, ein Mietvertrag war nicht geschlossen.

5.6.2 Vererbung an Kinder

Auch bei der Übertragung des Familienheims auf Kinder oder Enkelkinder wurde zum 1.1.2009 eine Begünstigung eingeführt. Kinder oder Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, können das Familienheim steuerfrei erben, wenn sie es unmittelbar nach dem Erbfall selbst beziehen und die Wohnung mindestens zehn Jahre lang nutzen. Wird die Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erbfall aufgegeben, ohne dass dafür zwingende Gründe vorhanden sind, die Kinder oder Enkel an der Selbstnutzung hindern, fällt die Steuerbefreiung weg.

Im Gegensatz zur Übertragung an den Ehe-/Lebenspartner gibt es für die Übertragung an Kinder und Enkel allerdings eine Obergrenze für die Größe der Immobilie: Kinder und Enkel können das Objekt nur dann steuerfrei erhalten, wenn die Wohnfläche des selbst genutzten Wohnraums die Größe von 200 m2 nicht übersteigt. Fällt die Wohnung größer aus, wird auf den übersteigenden Anteil des Immobilienwertes Erbschaftsteuer erhoben. Dieser Teil des Immobilienwertes wird dem steuerpflichtigen Erwerb hinzugerechnet.

Beispiel:

Herr Neumann bewohnt ein 250 m2 großes Einfamilienhaus. Der steuerliche Wert wurde mit 500.000,– € ermittelt. Nach seinem Tod fällt die Immobilie an seinen Sohn, der unmittelbar nach dem Erbfall selbst in das Haus einzieht und es vollständig zu privaten Wohnzwecken nutzt.

Da das Objekt die Grenze von 200 m2 für die steuerfreie Übertragung auf Kinder übersteigt, werden lediglich 80 % (200/250 × 100) des Immobilienwertes von der Erbschaftsteuer freigestellt.

Soll das Familienheim steuerfrei auf eines von mehreren Kindern übergehen, ist es ratsam, durch eine Teilungsanordnung im Testament bereits im Vorfeld festzulegen, welches Kind die Immobilie erhalten soll. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Kind, das die Immobilie zukünftig bewohnen möchte, diese aus dem Nachlass erwerben muss. Das käme einem Kauf der Immobilie gleich und die Nutzung durch den Erben selbst ist nicht mehr gegeben.

Kann dagegen bei der Erbteilung das Vermögen so aufgeteilt werden, dass ein Erbe das Familienheim übernimmt und die übrigen Erben dafür größere Anteile am übrigen Nachlass erhalten, besteht ein Anspruch auf die Steuerbegünstigung für das Familienheim.

Nutzt der Erblasser nur einen Teil einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, wird bei einer Übertragung auf Kinder oder Ehepartner auch nur dieser Teil steuerlich begünstigt. Für den übrigen Teil der Immobilie ist Erbschaftsteuer zu zahlen.

Beispiel:

Vater Schneider wohnt bis zu seinem Tod in einem eigenen Zweifamilienhaus mit einem Steuerwert von 800.000,– €. Das Objekt besteht aus zwei Wohneinheiten. Eine Wohnung hat eine Fläche von 150 m2 und ist vermietet, die zweite Wohnung von 90 m2 nutzt Herr Schneider selbst. Nach seinem Tod erbt seine Tochter die Immobilie und zieht umgehend in die Wohnung des Vaters ein.

Die Tochter kann 37,5 % (90/240) des Immobilienwertes von 800.000,– € (= 300.000,– €) von der Erbschaftsteuer befreien lassen, wenn sie für zehn Jahre in der Wohnung lebt. Der fremdvermietete Teil der Immobilie wird dem steuerpflichtigen Erwerb hinzugerechnet.

Nutzt keiner der Erben das Familienheim des Erblassers nach dessen Tod selbst, wird die Immobilie wie jede andere Immobilie zum Nachlass gerechnet. Sie wird bewertet und zusammen mit dem übrigen Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen, wenn die Freibeträge der Erben überschritten sind.

Schulden im Zusammenhang mit dem Familienheim

Gehen im Zusammenhang mit der Übertragung des Familienheims Schulden auf den Erben über, sind diese nicht abzugsfähig. Da auch das positive Vermögen steuerlich nicht berücksichtigt wird, finden auch die Schulden keine Berücksichtigung als Nachlassverbindlichkeiten.

Lasten auf dem Familienheim noch Schulden, können diese eventuell vor dem Erbfall noch auf andere Vermögensteile umgeleitet werden. Besonders bei mehreren Immobilien im Vermögen empfiehlt es sich auch aus Sicht der Einkommensteuer, Darlehen auf die vermieteten Objekte aufzunehmen und das Familienheim schuldenfrei zu stellen. Bei einem Zweifamilienhaus kann dies dadurch erfolgen, dass durch eine Teilungserklärung zwei Eigentumswohnungen geschaffen werden, von denen eine schuldenfrei selbst genutzt wird, während die andere mit einem Darlehen belastet ist und vermietet wird.

In einigen Fällen kann wegen bestehender Verbindlichkeiten auf dem Familienheim auch ein Verzicht auf die Steuerbefreiung die bessere Alternative sein. Fällt mit Verzicht auf die Steuerbefreiung nach Berücksichtigung der Schulden keine oder nur eine geringe Steuerbelastung an, kann diese Lösung die bessere Wahl sein, wenn nicht sicher ist, dass der Erbe die Immobilie zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann.

So beantragen Sie die Steuerbefreiung

Möchten Sie den Erwerb des Familienheims von der Erbschaftsteuer befreien lassen, müssen Sie hierzu im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung einen gesonderten Antrag stellen. Diese »Anlage Steuerbefreiung Familienheim« umfasst nur eine Seite und ist vergleichsweise unkompliziert.

Sie müssen Folgendes in dem Formular angeben: die genaue Lage des Familienheims, dessen gesamte Wohn- und Nutzfläche, die Größe der bisher vom Erblasser selbst genutzten Wohnung sowie die mit dem Objekt verbundenen Lasten (Schulden). Konnte der Erblasser das Objekt zuletzt nicht mehr selbst nutzen, müssen Sie die Gründe hierfür angeben. Der einzige bisher bekannte Grund, der nicht befreiungsschädlich ist, ist eine Pflegebedürftigkeit des Erblassers.

Können Sie selbst nicht direkt in die Immobilie einziehen, müssen auch hierfür zwingende Gründe genannt werden. Auch hier sind die möglichen Gründe, die von der Finanzverwaltung anerkannt werden, sehr eng. So wird die Befreiung für den Erwerb durch ein Kind dann gewährt, wenn das Kind noch nicht volljährig ist und daher rechtlich noch nicht in der Lage ist, die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken in Gebrauch zu nehmen.

Nicht akzeptiert wird dagegen, wenn eine Eigennutzung aus beruflichen Gründen nicht möglich ist. In einem Musterverfahren wollte ein Hochschulprofessor die Befreiung des elterlichen Wohnhauses von der Erbschaftsteuer erstreiten, obwohl er das Haus nicht selbst nutzen konnte.

Als Hochschullehrer hat er die vertragliche Verpflichtung, seinen Wohnsitz in der Nähe der Hochschule zu nehmen. Diese arbeitsvertragliche Residenzpflicht genügte Finanzamt und BFH nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung als begründete Verhinderung einer Eigennutzung. Die Richter sahen darin vielmehr eine persönliche Entscheidung zur Ausübung des Berufs und eine bewusste Entscheidung, das Familienheim der Eltern nicht zu nutzen (BFH-Urteil vom 23.6.2015, II R 13/13, BStBl 2016 II S. 223).

Wenn das Familienheim aus der Erbmasse übernommen wird

Hat der Erblasser keine Anordnungen zu einer Erbteilung getroffen, ist auch bei mehreren Erben die Steuerbefreiung für das Eigenheim nicht zwingend verloren. Bedingung dafür ist, dass die Erben sich möglichst schnell einigen und eine Erbteilung herbeigeführt wird, bei der ein Erbe das Eigenheim übernimmt und selbst einzieht. Der Erbe, der das Eigenheim übernimmt, kann die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen. Er wird so behandelt, als habe er direkt das begünstigte Familienheim geerbt und die Miterben statt des Anteils an der Immobilie das bei der Erbteilung überlassene Vermögen.

Beispiel:

Nach dem Tod des Vaters besteht das Erbe aus dem Eigenheim im Wert von 800.000,– € und Barvermögen von 1.000.000,– €. Erben werden die beiden Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Jedem Kind steht also ein Immobilienanteil im Wert von 400.000,– € und Barvermögen von 500.000,– € zu.

Da ein Kind in die Immobilie einziehen möchte, entscheiden sie sich bei der Aufteilung des Erbes nicht dafür, jeweils die Hälfte des Bargeldes und der Immobilie zu übernehmen. Vielmehr verteilen sie das Gesamtvermögen wie folgt:

Kind 1

Kind 2

Immobilie

800.000,– €

0,– €

Barvermögen

100.000,– €

900.000,– €

Gesamtwert Nachlassanteil:

900.000,– €

900.000,– €

Da die Immobilie unmittelbar selbst bezogen wird, kann die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch genommen werden. Dieser Teil des Erwerbs zehrt bei Kind 1 nicht am Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000,– €, sodass dieser Freibetrag für das Barvermögen genutzt werden kann. Kind 1 hat keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Kind 2 dagegen muss nach Abzug des Freibetrags von 400.000,– € Erbschaftsteuer von 75.000,– € (= 15 %) auf einen Erwerb von 500.000,– € zahlen.

Steuerbefreiung auch bei verzögerter Selbstnutzung des Familienheims möglich ...

Gelingt die endgültige Erbauseinandersetzung nicht ohne Weiteres, können Sie sich die Möglichkeit der Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie sichern, indem einer der Erben, der das Objekt bei der Erbteilung übernehmen möchte, zeitnah seinen Wohnsitz in das Familienheim des Erblassers verlegt. So ist die erste Bedingung für die Nutzung der Steuerbefreiung erfüllt. Der Bundesfinanzhof sah einen Einzug innerhalb eines Jahres dabei noch als angemessen an.

Die Steuerbefreiung können Sie nach Ansicht der höchsten Finanzrichter nicht nur für den direkt durch Erbschaft erworbenen Teil des Familienheims in Anspruch nehmen, sondern auch für den Teil, der Ihnen erst bei der Erbteilung zugefallen ist.

Im entschiedenen Fall war das Familienheim des Vaters an zwei Geschwister als Erben gefallen. Innerhalb eines Jahres zog der Bruder in die Immobilie ein. Erst bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zwei Jahre nach dem Tod des Vaters übernahm er das Eigentum an der gesamten Immobilie. Die Schwester erhielt im Rahmen der Erbteilung andere, gleichwertige Immobilien aus dem Nachlass.

Das Finanzamt erkannte bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer den Freibetrag für das Familienheim des Erblassers nur zur Hälfte an und setzte auf die Hälfte des Erwerbs Erbschaftsteuer fest. Dagegen wehrte sich der Erbe erfolgreich vor Finanzgericht und BFH.

Die Richter am BFH stellten sehr deutlich heraus, dass die Begünstigung für den Erwerb des Familienheims auch dann gilt, wenn ein Teil erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben wird und als Ausgleich nicht begünstigtes Vermögen aus dem Nachlass an Miterben abgetreten wird (BFH-Urteil vom 23.6.2015, II R 39/13, BStBl. 2016 II S. 225).

... aber nur, wenn die Nutzung als Erstwohnsitz nicht zu spät erfolgt

Verlegen Sie den eigenen Wohnsitz nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung in die geerbte Immobilie, fällt die Begünstigung endgültig weg. Von einer unverzüglichen Nutzung kann immer dann ausgegangen werden, wenn Sie nach spätestens sechs Monaten Ihren Erstwohnsitz in die geerbte Immobilie verlegt haben.

Wird nur ein Zweitwohnsitz begründet oder dauert die Renovierung vor dem Einzug unverhältnismäßig lange, wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Ein Renovierungsbeginn nach 2,5 Jahren war dem BFH eindeutig zu spät (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16, BStBl. 2019 II S. 678).

Ob der Einzug nach 18 Monaten oder nach dreijähriger Renovierung noch angemessen ist, muss noch geklärt werden. Die Finanzgerichte befanden diese Verzögerungen für zu lang. Das letzte Wort hat nun der BFH (FG Münster vom 24.10.2019, 3 K 3184/17 Erb, EFG 2020 S. 214, Az. der Revision II R 46/19; FG Düsseldorf vom 10.3.2021, 4 K 2245/19 Erb, EFG 2021 S. 864, Az. der Revision II R 6/21).

5.6.3 Wann Sie auf den Antrag auf Steuerbefreiung des Familienheims verzichten sollten

Die Steuerbefreiung des Familienheims im Erbfall wirkt wie ein zusätzlicher Steuerfreibetrag in Höhe des Erbschaftsteuerwerts des Eigenheims. Allerdings ist die Gewährung dieser Steuerbefreiung an die Bedingung geknüpft, dass die Immobilie weitere zehn Jahre durch den Erwerber zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

Damit steht die Möglichkeit zur Nutzung dieser Regelung nur einem Erben zu, der auch die Immobilie selbst bewohnen kann. Eine Erbengemeinschaft (z.B. mehrere Kinder) hat diese Möglichkeit in der Regel nicht, womit die Möglichkeiten der Befreiung entfallen, wenn sich die Erben nicht bei der Erbauseinandersetzung einigen, dass ein Erbe die Immobilie übernimmt. Weil die Nutzung unmittelbar nach dem Erbfall erfolgen muss, ist es erforderlich, diese Einigung schon vor dem Erbfall herbeizuführen.

Prüfen Sie daher, ob die zusätzliche Befreiung des Familienheims für Ihre Erben infrage kommt. In diesem Fall müssen Sie vorab eine Einigung mit den Erben herbeiführen, wer letztlich in die Immobilie einziehen wird. Diesem Erben können Sie die Immobilie bereits in einem Testament durch eine Teilungsanordnung zusprechen.

Ist dagegen unklar, ob ein Erbe das Objekt übernehmen möchte, kommt die Befreiung meist nicht infrage. Unnötig ist ein Antrag auf Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims, wenn der Wert des Gesamtnachlasses inklusive des Familienheims die Summe der Steuerfreibeträge aller Erben nicht übersteigt.

5.7 Testamentsgestaltung

Die Gestaltung des Testaments hat zahlreiche Auswirkungen auf die spätere Erbschaftsteuerbelastung. Zusätzlich kann es zu Nachteilen bei der Einkommensteuer kommen, wenn eine Immobilie von einem Erben gegen eine Ausgleichszahlung an andere Erben übernommen wird.

5.7.1 Vorsicht bei Immobilien in der Erbmasse

Eine geerbte Immobilie, die der Erblasser schon länger als zehn Jahre besessen hat, können Sie einkommensteuerfrei veräußern. Voraussetzung: Sie haben die Immobilie vollständig unentgeltlich durch Erbschaft oder Schenkung erhalten.

Bei Erbauseinandersetzungen fällt häufig eine Immobilie in die Erbmasse, die unter mehreren Erben aufgeteilt wird. Möchten die Erben die Erbengemeinschaft auflösen, ohne die Immobilie zu verkaufen, erklärt sich meist einer der Erben bereit, den Miterben eine Abfindung zu zahlen oder auf einen Teil des übrigen Erbes zu verzichten und die Immobilie zu übernehmen.

Die Abfindungszahlungen oder der Verzicht auf einen Teil des übrigen Erbes sind für die Finanzverwaltung jedoch Anschaffungskosten. Hat einer von drei Erben den beiden Miterben deren Anteile an einer Immobilie aus der Erbmasse ausgezahlt, wird das bei der Einkommensteuer wie ein Kauf von 2/3 der Immobilie bewertet. Für diese 2/3 der Immobilie beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG ab dem Zeitpunkt der Abfindungszahlung neu zu laufen. Wird die Immobilie weniger als zehn Jahre nach der Auflösung der Erbengemeinschaft verkauft, schlägt das Finanzamt zu: Der Veräußerungsgewinn ist zu 2/3 als Spekulationsgewinn einkommensteuerpflichtig.

Hätten die Erben die Immobilie gemeinsam verkauft und den Verkaufserlös aufgeteilt, wäre der gesamte Erlös steuerfrei geblieben, wenn der Erblasser das Objekt vor der Veräußerung bereits zehn Jahre besessen oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dieses Problem kann der Erblasser bereits im Testament vermeiden: Bestimmt er im Testament durch ein Vermächtnis, dass einer der Erben die Immobilie zu alleinigem Eigentum erhalten soll, ist das auch für die Finanzverwaltung ein vollständig unentgeltlicher Erwerb. Vorteil: Die Zehnjahresfrist des § 23 EStG beginnt nicht von Neuem zu laufen.

Möchte der Erblasser die übrigen Miterben nicht benachteiligen und alle Erben mit gleichen Vermögenswerten bedenken, kann er zusätzlich anordnen, dass der Wert der Immobilie bei der Erbauseinandersetzung auf den Anteil des Erben angerechnet wird, der die Immobilie erhalten soll. Eine Gleichbehandlung ist in diesem Fall möglich, wenn der Wert des übrigen Nachlasses ausreicht, um den anderen Erben einen Betrag im Wert der Immobilie zukommen zu lassen.

Die Formulierung im Testament kann wie folgt aussehen:

»Mein Sohn Peter soll als Vorausvermächtnis die Immobilie Hegelstraße 8, 12345 X-Stadt erhalten. Das verbleibende Vermögen erben meine Kinder Kathrin, Lea und Peter, wobei Peter der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt meines Todes auf seinen Teil des Erbes angerechnet wird.«

5.7.2 Vorsicht beim Berliner Testament

Unter Ehepaaren ist das sogenannte Berliner Testament weit verbreitet. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder gehen beim Tod des ersten Elternteils leer aus und erben erst, wenn der zweite Elternteil stirbt. Die Kinder könnten zwar bei Tod des ersten Elternteils einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, meist kommt es aber schon aus persönlichen Gründen nicht dazu. Ziel einer solchen Regelung ist es, dem überlebenden Ehepartner eine unveränderte Fortführung der Lebensumstände zu sichern und das gesamte gemeinsame Vermögen zur Verfügung zu hinterlassen.

Diese Vereinbarung kann jedoch erhebliche Nachteile bei der Erbschaftsteuer haben: Erben die Kinder später das gesamte Vermögen der Eheleute von dem überlebenden Ehepartner, können sie nur den Freibetrag für Erwerbe von einem Elternteil geltend machen. Wäre schon nach dem Tod des ersten Elternteils ein Erbteil auf die Kinder übergegangen, hätte auch hier ein Freibetrag genutzt werden können, der durch das Berliner Testament verfallen ist. Das ist immer dann von Nachteil, wenn das Gesamtvermögen der Eltern den einfachen Steuerfreibetrag des Kindes übersteigt.

Die Freibeträge im Überblick:

aav_berliner_testament.jpg

Beispiel:

Das gemeinsame Vermögen der Eltern hat einen Erbschaftsteuerwert von 800.000,– €. Beim Tod des Ehemanns fällt das gesamte Vermögen des Ehemanns (400.000,– €) steuerfrei an die Ehefrau, da die Eltern ein Berliner Testament verfasst haben. Der Sohn des Paares erbt zunächst nichts.

Verstirbt die Ehefrau, erbt der Sohn das gesamte Vermögen im Wert von 800.000,– €. Er kann nur den Freibetrag für Erwerbe von der Mutter in Höhe von 400.000,– € ansetzen. Der Freibetrag für Erbschaften vom Vater ist bei dessen Tod ungenutzt verfallen.

So hoch ist die Steuer:

Erbschaft

800.000,– €

./.

Freibetrag

./.

400.000,– €

=

Steuerpflichtige Bereicherung

=

400.000,– €

Erbschaft-/Schenkungsteuer (15 %)

60.000,– €

Bei gesetzlicher Erbfolge hätte der Sohn beim Tod des Vaters bereits 200.000,– € geerbt – und zwar steuerfrei. Das verbleibende Vermögen beim Erbgang nach dem Tod der Mutter hätte einen Steuerwert von 600.000,– € gehabt. Darauf wären 22.000,– € Erbschaftsteuer angefallen. Das Berliner Testament kostet in diesem Fall also 38.000,– € zusätzlicher Erbschaftsteuer.

Wichtig: Je größer das elterliche Vermögen, desto negativer wirkt sich ein Berliner Testament auf die Erbschaftsteuerbelastung aus.

Beispiel:

Die Eltern verfügen über ein gemeinsames Vermögen von 1.000.000,– €. Wie stellen sich die Erwerbe und die Erbschaftsteuern bei einem Berliner Testament und bei gesetzlicher Erbfolge dar, wenn ein Kind nach dem Tod beider Eheleute das gesamte Vermögen erhalten soll?

Berliner Testament

Gesetzliche Erbfolge

Erbanfall

Erbschaftsteuer

Erbanfall

Erbschaftsteuer

Tod des Vaters

Ehefrau

500.000,– €

0,– €

250.000,– €

0,– €

Kind

0,– €

0,– €

250.000,– €

0,– €

Tod der Mutter

Kind

1.000.000,– €

90.000,– €

750.000,– €

52.500,– €

Steuern gesamt

90.000,– €

52.500,– €

Steuernachteil durch Berliner Testament

37.500,– €

Da die Mutter im Erbfall einen steuerfreien Zugewinnausgleich von 250.000,– € und einen Versorgungsfreibetrag von 256.000,– € beanspruchen kann, fällt für sie bei der Erbschaft vom Vater keine Erbschaftsteuer an.

Das Berliner Testament ist immer dann steuerlich die schlechtere Wahl, wenn das Gesamtvermögen der Eheleute die Freibeträge übersteigt, die den Kindern beim Erwerb von einem Elternteil zustehen.

Achtung: Wenn der überlebende Ehepartner nicht ausdrücklich berechtigt ist, nach dem Tod des erstverstorbenen Änderungen an den Verfügungen des gemeinsamen Testaments vorzunehmen, ist er an die gemeinsame Verfügung gebunden. Überlegen Sie also vor der Unterzeichnung eines gemeinsamen Testaments, ob diese Beschränkung Ihren Wünschen entspricht.

In diesen Fällen ist das Berliner Testament unschädlich

Keine Probleme gibt es mit dem Berliner Testament, solange das Vermögen geringer ist als der Steuerfreibetrag der Schlusserben. Schwierig wird es unter Umständen bei unterschiedlichen Verwandtschaftsverhältnissen des Schlusserben zu den Eheleuten.

Beispiel:

Die kinderlosen Eheleute möchten ihr Vermögen der Nichte des Ehemannes zukommen lassen und setzen diese als Schlusserbin in einem Berliner Testament ein. Durch die direkte Verwandtschaft zum Ehemann gilt für ein Erbe von diesem die Steuerklasse II. Lebt aber die Ehefrau länger und die Nichte erbt von der Ehefrau das Vermögen, besteht kein direktes Verwandtschaftsverhältnis. Die Erbschaftsteuer wird nach der Steuerklasse III ermittelt.

Die Nichte kann aber auch bei Erbanfall von der Ehefrau so gestellt werden, als sei ein Teil des Erbes vom Onkel angefallen. Die Bedingungen hierfür:

  • Der überlebende Partner hat keine Möglichkeit, die Verfügungen noch einmal zu ändern.

  • Der Freibetrag kann nur genutzt werden, soweit das Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten bei Tod des länger lebenden Partners noch vorhanden ist.

  • Die Erben müssen einen gesonderten Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG stellen, damit der Teil der Erbschaft, der aus dem Vermögen des zuerst verstorbenen Partners stammt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer wie ein direkter Erwerb vom zuerst verstorbenen Partner behandelt wird.

So umgehen Sie die Probleme beim Berliner Testament

Besteht ein Berliner Testament, können die Eheleute durch frühzeitige Übertragung von Vermögensteilen in vorweggenommener Erbfolge dafür sorgen, dass das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbanfalls die Freibeträge der Kinder nicht übersteigt. Dazu müssen sich die Eltern möglichst frühzeitig von Vermögensteilen trennen, sodass die Freibeträge wieder aufleben.

Wollen die Eltern dagegen ihr Vermögen zunächst behalten, können sie auch in einem Berliner Testament Vermächtnisse zugunsten der Kinder festhalten. Das bedeutet: Trotz einer Einsetzung des Ehepartners als Alleinerbe bekommen die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils einen Teil des Vermögens. Vorteil: So können die Kinder die Freibeträge nach beiden Ehepartnern nutzen.

Möchten Sie ein Berliner Testament errichten, prüfen Sie vorab, welches Vermögen der überlebende Ehepartner wirklich benötigt und welche Werte dieses Vermögen hat. Liegt das Vermögen unterhalb der Freibeträge der Kinder, ist das Berliner Testament steuerlich nicht nachteilig. Werden die Freibeträge dagegen überschritten, prüfen Sie, ob eine andere Erbregelung das gewünschte Ergebnis nicht steuergünstiger erreichen kann.

5.7.3 Vor- und Nacherbschaft

Mit der Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft können Sie Folgendes festlegen: Ihr Vermögen kommt im Todesfall zunächst einer Person zu – dem Vorerben – und nach deren Tod oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne erst demjenigen, der das Vermögen nach Ihrem Wunsch endgültig erhalten soll, dem Nacherben. Besonders häufig wird eine Vorerbschaft zugunsten des Ehepartners und eine anschließende Nacherbschaft zugunsten der Kinder angeordnet. In diesem Fall erbt zunächst der Ehepartner das Vermögen. Nach dem Tod des Ehepartners geht das Vermögen auf die als Nacherben bestimmten Kinder über.

Die Nachteile

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft birgt juristische und steuerliche Schwierigkeiten.

Der Vorerbe kann über die Erbschaft nur eingeschränkt verfügen (§ 2113 BGB). Sein Recht am Nachlass ähnelt einem Nießbrauch. So darf der Vorerbe zum Beispiel ein Grundstück nicht verkaufen und auch Teile seines Erbes nicht ohne Weiteres verschenken. Weitere Einschränkungen können sich ergeben, wenn der Nacherbe dies verlangt.

Soll der Vorerbe frei über das Erbe verfügen können, muss dies im Testament entsprechend festgehalten werden. Als »befreiter Vorerbe« kann er das Erbe ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft in seinem Sinne verwenden. Für den Nacherben besteht bei dieser Form der Vorerbschaft jedoch die Gefahr, dass sein Erbe durch Verfügungen und Verwendungen des Vorerben deutlich geschmälert oder gänzlich aufgebraucht wird.

Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer spielt es zunächst keine Rolle, ob jemand das Vermögen als Vorerbe oder als Vollerbe erhält. Die Steuerberechnung ist in beiden Fällen gleich. Beim Übergang des Vermögens auf den Nacherben wird grundsätzlich die Erbschaftsteuer so ermittelt, als hätte der Nacherbe das Vermögen vom Vorerben erworben. Der Nacherbe kann jedoch beantragen, dass für die Steuerermittlung die Steuerklasse zugrunde gelegt wird, die für den Erwerb vom Erblasser gegolten hätte, wenn das für ihn günstiger ist.

Für den Nacherben wird der Vermögensanfall wie ein Erwerb vom Erblasser angesehen, wenn der Vermögensübergang nicht an den Tod des Vorerben geknüpft ist, sondern das Vermögen nach einer bestimmten Zeit auf den Nacherben übergeht. Egal wie Vor- und Nacherbschaft bestimmt sind: Erbschaftsteuer fällt sowohl beim Vorerben als auch beim Nacherben an.

So können Sie die Probleme umgehen

Anstelle von Vor- und Nacherbschaft können Vermächtnisse und Nießbrauchsregelungen helfen, die doppelte Belastung des Erbes mit Erbschaftsteuer zu vermeiden. Auch durch diese Regelungen kann ein Ehepartner angemessen versorgt werden – ohne doppelte Erbschaftsteuer.

Möchten Sie durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft lediglich vermeiden, dass das Vermögen zu früh den Kindern zur freien Verfügung steht, können Sie diesen Effekt besser über eine Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung erreichen. Sie können festlegen, dass ein Kind nicht vor Erreichen eines bestimmten Alters oder dem Eintritt einer anderen Bedingung (etwa dem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums) frei über das Erbe verfügen kann.

5.7.4 Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

Der Testamentsvollstrecker hat die »letztwillige Verfügung des Erblassers« auszuführen (§ 2203 BGB). Zunächst muss er das Erbe nach dem Willen des Erblassers unter den Erben verteilen.

Sie können den Testamentsvollstrecker jedoch auch mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragen (§ 2209 BGB) und eine sogenannte Dauertestamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker das Erbe nach Erfüllung der Vermächtnisse des Testaments wirtschaftlich zu verwalten. Dabei können Sie selbst im Testament Richtlinien für die Verwaltung des Erbes vorgeben, oder aber dem Testamentsvollstrecker freie Hand lassen, nach seinem wirtschaftlichen Ermessen mit dem Erbe zu verfahren.

Möchten Sie verhindern, dass ein Kind vor dem Erreichen eines bestimmten Alters über sein Erbe verfügen kann, können Sie das über eine Testamentsvollstreckung erreichen. Wichtig: Legen Sie bei der Anordnung alle Rahmenbedingungen der Testamentsvollstreckung möglichst genau fest, damit es im Fall des Falles nicht zu Auseinandersetzungen um Ihren Letzten Willen kommt.

Legen Sie dabei fest,

  • wer Testamentsvollstrecker werden soll,

  • was zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört,

  • wie lange die Testamentsvollstreckung andauern soll und

  • welche Vergütung der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit erhält.

Alle diese Punkte sind im BGB sehr allgemein gefasst und können zum Streit zwischen Erben und Testamentsvollstrecker führen.

Hinweis: Die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung sind zu umfangreich für eine Darstellung im Rahmen dieses Beitrags. Es empfiehlt sich hier, vor dem Aufsetzen des Testaments die Anordnung mit einem auf dieses Gebiet spezialisierten Juristen abzustimmen.

5.7.5 Der Erbvertrag als Alternative zu einem Testament

Außer in einem Testament können Sie Ihren Nachlass auch in einem Erbvertrag regeln. Der Erbvertrag hat rechtlich völlig andere Hintergründe als ein Testament: Während ein Testament eine einseitige Willenserklärung des Erblassers ist, wie der Nachlass verteilt werden soll, handelt es sich beim Erbvertrag um eine gegenseitige Vereinbarung.

Das hat zur Folge, dass beide Parteien Rechte aus diesem Vertrag erwerben. Während beim Testament der Erbe keinen Rechtsanspruch bekommt, hat er bei Abschluss eines Erbvertrages einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die spätere Übertragung des Nachlasses beim Tod des Vertragspartners.

Eine Änderung dieser Erbeinsetzung ist nur noch möglich, wenn auch der spätere Erbe dieser Vertragsänderung zustimmt. Ein Testament dagegen kann der Testierende jederzeit einseitig verändern, ohne die bisher als Erbe eingesetzten Personen einzubeziehen.

Der Erbvertrag muss aus diesem Grund persönlich vor einem Notar unterzeichnet werden. Lediglich der spätere Erbe könnte sich vertreten lassen. Der Erblasser muss in jedem Fall persönlich im Notariat erscheinen.

Häufig werden solche Verträge in Zusammenhang mit einem Ehevertrag geschlossen. Dabei wird dem Ehepartner, der auf einen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet, im Gegenzug ein fester Erbteil zugesagt.

Anderer Fall: Erbverträge werden eingesetzt, um die Übernahme des Familienvermögens durch die Kinder zu regeln. Dabei werden alle Kinder bereits zu Lebzeiten mit der gewünschten Nachfolgeregelung vertraut gemacht und stimmen dieser zu.

Sinnvoll ist die Nutzung eines Erbvertrages dann, wenn ein Kind auf erhebliche Erbteile verzichten soll, weil beispielsweise das Unternehmen einem einzelnen Nachkommen übergeben werden soll. Ist der Verzicht so hoch, dass das Kind unter den eigenen Pflichtteil im Erbfall fällt, wird im Erbvertrag dann ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart. Damit können die Eltern schon zu Lebzeiten sicherstellen, dass der spätere Erbe nicht durch Pflichtteilsforderungen von Geschwistern gezwungen ist, das Unternehmen doch noch zu veräußern.

Häufig werden für einen solchen Pflichtteilsverzicht dann schon zu Lebzeiten Ausgleichszahlungen an die Kinder geleistet, die vor dem Notar endgültig auf spätere Erbansprüche verzichten.

Bei diesen Abfindungszahlungen ist die steuerliche Gestaltung unbedingt zu beachten. Zahlen die Eltern bereits vorweg aus ihrem eigenen Vermögen eine Gegenleistung für den Verzicht auf den Pflichtteil, handelt es sich hierbei um ein Erwerb von den Eltern. Dieser wird nach Steuerklasse I mit dem hohen Steuerfreibetrag für Erwerbe von Kindern von 400.000,– € je Elternteil versteuert.

Zahlen jedoch die Geschwister den Ausgleichsbetrag, ist es komplizierter. Lange wurden diese Zahlungen steuerlich so behandelt, als sei das Geld von den Eltern zugeflossen. Diese Praxis wurde auch vom BFH mitgetragen, führte aber zu großen Problemen in der Steuerfestsetzung. Nach neuer Einschätzung handelt es sich um einen Erwerb unter den Geschwistern. Hierbei gilt Steuerklasse II und der deutlich geringere Freibetrag von 20.000,– € für Erwerbe zwischen Geschwistern. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 10.5.2017, II R 25/15, BFH/NV 2017 S. 1391).

Diese Änderung in der Rechtsprechung sollten Sie unbedingt bedenken, wenn Sie einen Pflichteilsverzicht vereinbaren möchten. Vermeiden Sie, dass die Geschwister untereinander Ausgleichszahlungen leisten und achten Sie darauf, dass die Abfindung möglichst von den Eltern geleistet wird, da hier höhere Erbschaftsteuerfreibeträge zur Verfügung stehen.

5.8 Nießbrauchsrechte zur Steuergestaltung

Im Normalfall stehen dem Eigentümer einer Sache auch alle anderen Rechte und Pflichten daraus zu. Der Eigentümer trägt die Aufwendungen und erhält alle Erträge aus dem Eigentum z.B. an einer Immobilie. Er ist auch frei darin, über den Verkauf oder Veränderungen an seinem Eigentum zu entscheiden.

Juristisch kann das Recht an einer Sache in zwei Bereiche aufgeteilt werden:

  • Die Verfügungsgewalt über die Sache selbst. Darunter fällt auch die Entscheidung über die Veräußerung oder Veränderung der Sache. Dieses Recht steht nur dem Eigentümer zu.

  • Das Recht, eine Sache zu nutzen und die Erträge aus der Nutzung zu ziehen.

Bei der Weitergabe Ihres Vermögens können Sie die beiden Rechte an Vermögensteilen auch getrennt übertragen. Soll jemand anderes als der Eigentümer das Recht zur Nutzung einer Sache erhalten, muss zu seinen Gunsten ein Nießbrauchsrecht bestellt werden.

Möchten Sie vorzeitig Vermögen auf Kinder, Enkel oder andere nahestehende Personen übertragen, stellt sich oft die Frage, ob Sie selbst dieses Vermögen entbehren können, ohne den eigenen Lebensstandard zu vermindern. So kann z.B. der Mietertrag einer Immobilie zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts noch benötigt werden, während aus steuerlicher Sicht eine Übertragung der Immobilie bereits heute sinnvoll wäre.

Ebenso häufig möchte der Eigentümer den Einfluss auf das Vermögen noch nicht völlig aufgeben, obwohl er durchaus bereit ist, den Besitz auf die nächste Generation zu übertragen.

Aber auch, wenn der Wert einer Immobilie über den Freibeträgen des Beschenkten liegt, kann durch einen Nießbrauchsvorbehalt der Wert der steuerpflichtigen Bereicherung deutlich verringert werden, sodass die anfallende Steuerbelastung absinkt oder ganz entfällt.

5.8.1 Vorteile eines Nießbrauchsrechts

Übertragen Sie eine Immobilie unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, können Sie selbst weiterhin die Erträge aus der Immobilie vereinnahmen und Ihren Lebensunterhalt daraus bestreiten.

Zusätzlich erhalten Sie sich einen Einfluss auf die Verwendung der Immobilie durch den zukünftigen Eigentümer. Ohne Ihre Einwilligung ist das Objekt für den Eigentümer nahezu unverkäuflich. Denn ein Käufer könnte zwar das Eigentum an der Immobilie erwerben. Er hätte aber nicht die Möglichkeit, das Objekt zu nutzen oder die Erträge aus der Vermietung zu vereinnahmen. Diese Rechte stehen dem Nießbrauchsberechtigten zu. Im Ergebnis kann der Eigentümer die Immobilie erst dann veräußern, wenn Sie sich bereit erklären, auf das Nießbrauchsrecht zu verzichten.

5.8.2 Wann ein Nießbrauchsrecht gewählt werden sollte

Ein Nießbrauchsrecht wird häufig gewählt, wenn Vermögen bereits auf die Kinder übertragen werden soll, die Erträge aber noch von den Eltern zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt werden.

In der Praxis wird häufig ein Nießbrauchsrecht an Immobilien bestellt, die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder übergeben werden. So wird nicht nur die Erbschaftsteuerbelastung verringert. Zugleich verbleiben den Eltern die Einnahmen aus den Immobilien zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts.

Möchten Sie Vermögensteile übergeben, aber selbst die Einnahmen aus dem gesamten Vermögen weiter nutzen oder den Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens wahren, bietet sich die Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts an.

Soll eine Immobilie übertragen werden, deren Steuerwert höher ist als die Freibeträge des Beschenkten, kann die anfallende Steuerbelastung durch einen Nießbrauchsvorbehalt reduziert werden. Da die Immobilie ohne das Recht zur wirtschaftlichen Nutzung einen geringeren Wert hat als ein gleichartiges Objekt, dessen Nutzung dem Empfänger zusteht, ist der Wert des Nießbrauchsrechts bei der Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung als Verbindlichkeit abzuziehen, wenn er nicht bereits bei der Bewertung des Objektes in einem Bewertungsgutachten berücksichtigt wurde.

Damit das Finanzamt das Nießbrauchsrecht steuerlich anerkennt, müssen Sie darauf achten, dass der Nießbrauch auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Erträge müssen nachweisbar dem Nießbrauchsberechtigten zufließen.

Wenn eine verschuldete Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird

Wenn zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt noch Verbindlichkeiten aus der Anschaffung des Grundstücks bestehen, gilt Folgendes:

Wird eine solche Verbindlichkeit zwar auf den Beschenkten übertragen, übernimmt der Schenker aber dennoch (im Innenverhältnis) weiterhin die Zins- und Tilgungslast, kann die Verbindlichkeit nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Das bedeutet konkret: Trägt der Nießbraucher weiterhin die Kosten von Darlehen, die auf der übertragenen Immobilie lasten, kann der Eigentümer die Darlehensverbindlichkeiten nicht zusätzlich vom Wert der übernommenen Immobilie abziehen.

Das gilt auch für den Fall, dass der neue Eigentümer in die Darlehensverträge eintritt, der Nießbraucher aber verpflichtet ist, die Darlehensraten aus den Erträgen des Nießbrauchsrechtes zu zahlen.

Gleichzeitig ist bei der Bewertung der Nießbrauchsbelastung zu berücksichtigen, dass Verbindlichkeiten zu tragen sind. Diese Aufwendungen verringern den Jahreswert des Nießbrauchsrechts und damit die Höhe der Nießbrauchsbelastung. Dadurch steigt die Bereicherung und damit die Schenkungsteuer beim Beschenkten.

Wie die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt zu bewerten ist, wenn der Nießbraucher Darlehenslasten übernimmt, beschäftigte die Richter am Bundesfinanzhof. Und darum ging es konkret: Die Eltern des klagenden Steuerpflichtigen übertrugen ihm Grundbesitz. Als Gegenleistung behielten sie sich einen lebenslangen Nießbrauch an einem der Grundstücke vor. Sie übernahmen weiterhin die Tilgungs- und Zinsleistungen bezüglich der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten.

Das Finanzamt zog bei der Festsetzung der Schenkungsteuer den Jahreswert des Nießbrauchs vom Wert der Grundstücke ab. Bei der Berechnung des Jahreswerts berücksichtigte es die übernommenen Schuldzinsen wertmindernd, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer führte. Der Kläger begehrte demgegenüber die Bemessung der Zuwendung nach dem vollen (ungeminderten) Jahreswert des Nießbrauchs.

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht: Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für die Schenkungsteuer wird die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd berücksichtigt (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 4/16, BFH/NV 2020 S. 146).

Achten Sie darauf, wie genau Sie den Nießbrauch ausgestalten. Trägt der Nießbraucher zusätzliche Belastungen für das Grundstück, verringert das den Wert des Nießbrauchs und der steuerpflichtige Erwerb des Beschenkten steigt an. Trägt dagegen der Erwerber alle Ausgaben und der Nießbraucher erhält alle Erträge, kann die Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten verloren gehen.

Diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt es

Nießbrauchsrechte können in vielen Varianten vereinbart werden. Am bekanntesten ist ein einfacher Vorbehaltsnießbrauch. Dabei wird zwar die Immobilie übertragen, das Recht zur Nutzung und zur Vereinnahmung der Erträge aus der Immobilie verbleibt aber beim bisherigen Eigentümer. Diese Möglichkeit wird häufig gewählt, um eine sehr wertvolle Immobilie zu übergeben. Sie ermöglicht es, den Steuerwert unter die Freibeträge für die Schenkungsteuer zu senken. Außerdem kann so auch ein Objekt übertragen werden, dessen Einnahmen der Eigentümer noch zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts benötigt.

Ist der Eigentümer dagegen nicht auf sämtliche Erträge zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts angewiesen oder soll der Beschenkte neben dem Eigentum auch einen laufenden Ertrag erhalten, kann ein Bruchteilsnießbrauch gewählt werden. Anstatt der vollen Erträge steht dem Nießbraucher hierbei nur ein festgelegter Anteil der Erträge aus der Immobilie zu. So können alter und neuer Eigentümer nach einer Übertragung Einnahmen aus der Immobilie ziehen.

Möchten Sie dagegen vor allem die Möglichkeit zur Einnahmeerzielung bereits auf die nächste Generation übertragen, aber selbst noch die Kontrolle über die Immobilie behalten, könnte auch nur das Nießbrauchsrecht übertragen werden und das Eigentum bei dem bisherigen Eigentümer verbleiben. Ein solcher Zuwendungsnießbrauch wird dann gewählt, wenn der Begünstigte die Einnahmen aus einer Immobilie erhalten soll, beispielsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts, aber verhindert werden soll, dass er die Immobilie verkaufen kann oder mögliche Gläubiger Zugriff auf die Immobilie erhalten.

Beispiel:

Ein Immobilieneigentümer möchte seinem Sohn, dessen Unternehmen wenig Gewinn abwirft, finanziell unter die Arme greifen. Er wendet ihm darum das Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Mehrfamilienhaus zu. So erhält der Sohn zusätzliche Einnahmen. Zugleich ist sicher, dass mögliche Gläubiger seines Sohnes keinen Zugriff auf die väterliche Immobilie erhalten. Nicht verhindert werden könnte allerdings, dass die Erträge aus dem Nießbrauch einem Gläubiger zufallen.

Ein Nießbrauchsrecht ist immer an die Person des Berechtigten gebunden und kann nicht übertragen oder vererbt werden. Es endet dadurch spätestens mit dem Tod des Berechtigten. So eignet sich ein Nießbrauch hervorragend, wenn Immobilien zu Lebzeiten übertragen werden sollen. Behalten die Eltern ein Nießbrauchsrecht, wird das Kind mit dem Tod der Eltern automatisch uneingeschränkter Eigentümer der Immobilie, da das Recht erlischt. Zur Löschung der Grundbucheintragung muss lediglich eine Sterbeurkunde des Nießbrauchsberechtigten vorgelegt werden.

Möchten Sie dagegen den Nießbraucher nur für eine bestimmte Zeit berechtigen, können Sie bereits bei der Vereinbarung des Nießbrauchsrechts eine Laufzeit vereinbaren. So kann zum Beispiel einem Kind für die Dauer des Studiums ein Nießbrauchsrecht an einer vermieteten Immobilie eingeräumt werden. Damit erzielt das Kind ein Einkommen, mit dem es seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Da in der Regel ein geringeres Einkommen anfällt als bei den Eltern, kann so zugleich Einkommensteuer gespart werden. Hier könnte der Nießbrauch entweder für einen festen Zeitraum oder bis zum Eintritt einer festgelegten Bedingung wie dem Erreichen des Studienabschlusses eingeräumt werden.

Auf diese Punkte sollten Sie achten

Bei der Gestaltung mithilfe von Nießbrauchsrechten können viele Wege beschritten werden. Darum gibt es einige Dinge zu beachten, um mögliche negative Folgen zu vermeiden.

Besonders wenn ein Nießbrauchsrecht vorzeitig beendet werden soll, muss dieser Schritt gründlich geprüft werden. Erhält der Nießbraucher eine Abfindungszahlung für den Verzicht auf sein Recht, handelt es sich dabei um Anschaffungskosten der Immobilie, die nicht als Werbungskosten abgezogen, sondern auf die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ein unentgeltlicher Verzicht auf das Nießbrauchsrecht vor dessen Ablauf kommt einer Schenkung an den Immobilieneigentümer gleich. Hier kann bei Überschreiten der Freibeträge Schenkungsteuer ausgelöst werden.

Prüfen Sie vor einem unentgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht, ob noch ausreichende Schenkungsteuerfreibeträge verfügbar sind. Da ein Nießbrauchsvorbehalt häufig genutzt wird, um den steuerpflichtigen Erwerb bei der Immobilienübertragung unter die Freibetragsgrenzen zu senken, fällt häufig bei Verzicht auf das Nießbrauchsrecht innerhalb von zehn Jahren nach der Immobilienübertragung Schenkungsteuer an.

5.8.3 Wann eine andere Lösung besser ist

Ein Nießbrauchsrecht kann sich negativ auswirken, wenn die Erträge aus dem Nießbrauch sehr hoch ausfallen. In diesem Fall sparen die Beteiligten zwar zunächst einen Teil der Schenkungsteuer durch die Abfindung der auf den Nießbrauch entfallenden Steuer mit dem Barwert. Später kann jedoch eine zusätzliche Steuerbelastung entstehen.

Werden die Erträge aus einem Nießbrauchsrecht vom Berechtigten nicht benötigt und zum Lebensunterhalt verwendet, sammelt sich aus den Erträgen zusätzliches Barvermögen an, das im späteren Erbfall übertragen wird. Da das Nießbrauchsrecht in der Regel an begünstigt übertragenen Vermögensteilen wie Immobilien- oder Betriebsvermögen bestellt wird, kann die Erbschaftsteuer auf das nicht begünstigte zusätzlich entstehende Barvermögen die ursprünglichen Steuervorteile bei der Nießbrauchsbestellung übersteigen.

Prüfen Sie vor der Bestellung eines Nießbrauchsrechts genau, ob die Erträge aus dem Nießbrauch aufgezehrt werden oder zu neuem Geldvermögen führen, das später erneut zu übertragen ist.

Sind die Erträge aus einem Nießbrauchsrecht an einer Immobilie höher als die benötigten Mittel des Schenkers, sollten Sie ein sogenanntes quotales Nießbrauchsrecht bestellen. Dabei behalten Sie sich nur einen Bruchteil der Erträge aus der übertragenen Sache vor. Diese Lösung führt bei der Übertragung zwar nur zu einer geringeren Steuerersparnis. Sie verhindert aber, dass später zu viel Bargeld vorhanden ist, das zusätzliche Erbschaftsteuerbelastungen auslöst. Eine Alternative zum Nießbrauch kann auch die Vereinbarung einer Rentenlast zugunsten des Übergebers sein.

Für besonders komplizierte Fälle empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Beraters, der Ihnen neben dem Nießbrauchsrecht auch Alternativkonzepte vorstellen kann, die eine variable Versorgung des Schenkers sicherstellen und zugleich die Erbschaftsteuer weiter senken. Diese weiterführenden Konzepte darzustellen, würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Denn es handelt sich um individuell gestaltete Vertragskonstruktionen zwischen den Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung.

5.9 Mittelbare Grundstücksschenkung

Nicht immer besitzt der Schenker das Gut bereits, das er verschenken will. Bei vielen Dingen ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie das Geschenk zuerst selbst kaufen und dann verschenken. Soll eine Immobilie verschenkt werden, müsste nach diesem Prinzip der Schenker die Immobilie zuerst selbst kaufen und anschließend verschenken. Weil die Übertragung von Grundvermögen aufwendiger ist, wird in der Regel ein anderer Weg beschritten: Der Schenker gibt aus seinem Vermögen die finanziellen Mittel zum Kauf einer Immobilie durch den Beschenkten.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer kann das aber einen großen Unterschied bedeuten. Denn der Wert von Immobilien nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes liegt oft unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Damit bei gleichem Endergebnis auch eine steuerliche Gleichbehandlung erfolgt, kennt das Steuerrecht den Begriff der mittelbaren Schenkung.

Eine mittelbare Schenkung liegt vor, wenn etwas hingegeben wird, um damit ein anderes Wirtschaftsgut zu erwerben. In diesem Fall wird bei der Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht der Wert des geschenkten Gutes zur Schenkungsteuer herangezogen, sondern der Wert des daraus entstandenen Vermögensgegenstandes.

Beispiel:

S verschenkt seine wertvolle Sammlung von Goldmünzen an E. Dabei macht S dem Beschenkten E die Auflage, die Münzen im Nominalwert von 20.000,– € zu verkaufen. Beim Verkauf erzielt E einen Erlös von 30.000,– €. Weil E keine Entscheidungsmöglichkeit hatte, ob er die Münzen behält oder verkauft, wird die Schenkungsteuer so festgesetzt, als habe er sofort 30.000,– € in bar geschenkt bekommen. In diesem Fall entsteht durch die mittelbare Schenkung eine höhere Steuerbelastung.

Bei Immobilien ist es oft umgekehrt: Tochter T möchte eine Eigentumswohnung kaufen. Der Kaufpreis liegt mit 450.000,– € über dem Freibetrag für Schenkungen vom Vater. Dieser möchte seiner Tochter den Kauf dennoch ermöglichen und schenkt ihr den benötigten Betrag mit der Auflage, davon die bereits gemeinsam besichtigte Wohnung zu erwerben, die einen Steuerwert von 360.000,– € hat.

Hier wollte der Vater seiner Tochter nicht Bargeld zukommen lassen, sondern ihr das Eigentum an einer bestimmten Immobilie verschaffen. Darum wird die Schenkungsteuer so festgesetzt, als habe er direkt die Immobilie geschenkt. Der Wert der steuerpflichtigen Bereicherung wird mit 360.000,– € angesetzt.

Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn das geschenkte Geld für einen der folgenden Zwecke verwendet wird:

  • zum Kauf eines bestimmten Grundstücks, Hauses oder einer bestimmten Eigentumswohnung;

  • zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens auf einem Grundstück des Beschenkten oder einem vom Beschenkten noch zu kaufenden Grundstück;

  • zur Finanzierung eines bestimmten Bauvorhabens auf einem Grundstück, für das der Schenker die Kosten übernimmt;

  • für einen konkreten Ausbau oder eine Erweiterung einer Immobilie des Beschenkten;

  • für den Kauf und die anschließende Renovierung und Modernisierung einer bestimmten Immobilie;

  • zur Schuldentilgung, wenn der Beschenkte bereits Besitzer der Immobilie ist (BFH-Urteil vom 9.11.1994, II R 87/92, BStBl. 1995 II S. 83).

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Geld dient nicht ausschließlich der Renovierung einer vorhandenen Immobilie.

  • Die Geldschenkung ist ein nicht unwesentlicher Barzuschuss zu Kaufpreis oder Baukosten, das heißt, sie beträgt mehr als 10 % der Kosten.

Wie wirkt sich die mittelbare Grundstücksschenkung aus?

Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird die steuerpflichtige Bereicherung für die Ermittlung der Schenkungsteuer nicht nach der Höhe des geschenkten Geldbetrags bemessen, sondern nach dem Steuerwert des Grundstücks, das dem Beschenkten verschafft wurde.

Beispiel:

Frau Sommer möchte ein Grundstück im Wert von 415.000,– € erwerben und darauf bauen. Ihr Vater möchte ihr den erforderlichen Geldbetrag dazu schenken. Das Grundstück hat einen Steuerwert von 350.000,– €.

Schenkt der Vater den Geldbetrag ohne weitere Auflagen, muss Frau Sommer 1.050,– € Schenkungsteuer zahlen. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: 415.000,– € ./. den Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000,– € = 15.000,– €. Darauf sind 7 % Steuer zu zahlen, also 1.050,– €.

So wirkt die mittelbare Grundstücksschenkung: Wenn Vater und Tochter eine Bestimmung in die Schenkungsvereinbarung einfügen, wonach die Tochter verpflichtet ist, mit dem Geldbetrag das genau bezeichnete Grundstück zu kaufen, wird statt des Geldbetrages der Steuerwert des Grundstücks zur Ermittlung der Schenkungsteuer herangezogen. Vorteil: Es fällt in dem Beispiel keine Schenkungsteuer an.

Durch die Einfügung einer Zweckbindung in den Schenkungsvertrag sinkt die Steuerbelastung in diesem Fall von 1.050,– € auf 0,– €.

Wichtig ist dabei, dass genau bezeichnet wird, wofür das Geld zu verwenden ist. Die bloße Formulierung »... zum Kauf eines Grundstücks ...« genügt nicht. Das Grundstück oder die Baumaßnahme muss bereits im Schenkungsvertrag exakt bezeichnet sein. Ist das nicht der Fall, hat der Beschenkte selbst einen Entscheidungsspielraum über die Verwendung des geschenkten Geldes. Es liegt eine Schenkung von Geldmitteln vor, die zum Nominalbetrag versteuert werden muss.

Außerdem muss der Geldbetrag vor dem Abschluss des Grundstückskaufs zugesagt und überlassen werden. Und es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung des Geldbetrags und dem Kauf des Grundstücks bestehen. Nach Meinung des BFH genügt es, wenn die Schenkung bis zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nachweisbar zugesagt wird, das Geld aber erst nach Abschluss des Kaufvertrags, aber vor Kaufpreiszahlung überwiesen wird.

Erfolgt die Überweisung dagegen erst nach der Kaufpreiszahlung, wird keine mittelbare Grundstücksschenkung mehr anerkannt, sondern eine Geldschenkung angenommen (BFH-Urteil vom 10.11.2004, II R 44/02, BStBl. 2005 II S. 188).

Um alle Zweifel zu vermeiden, sollte das Schenkungsversprechen kurz vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags unter genauer Bezeichnung des zu erwerbenden Grundstücks erfolgen (Grundbuch, Blatt, Nr.) und der Geldbetrag noch vor dem Notartermin zum Grundstückskauf zur Verfügung gestellt werden.

Alternativ kann der Schenker auch den Geldbetrag sofort nach Kaufvertragsabschluss auf das Notaranderkonto überweisen und damit einen Teil oder die ganze Kaufpreisschuld tilgen (BFH-Urteil vom 29.7.1998, X R 54/95, BStBl. 1999 II S. 128).

Es ist nicht erforderlich, einen Geldbetrag in Höhe der vollen Anschaffungs- oder Baukosten zu schenken. Der geschenkte Betrag muss allerdings hoch genug sein, um nicht als reiner Geldzuschuss zu den Kosten zu gelten. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn der Betrag mehr als 10 % der Kosten ausmacht. Bedenken Sie dabei aber, dass auch Nebenkosten wie Grundbuchgebühren, Notarkosten etc. mit einberechnet werden. Bemessen Sie den geschenkten Geldbetrag nicht zu knapp, wenn Sie eine Einstufung als mittelbare Grundstücksschenkung erreichen möchten.

Checkliste zur mittelbaren Grundstücksschenkung

Der geschenkte Betrag ist nicht nur ein unbedeutender Geldzuschuss und beträgt mehr als 10 % der Gesamtkosten.


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Das anzuschaffende Grundstück oder das durchzuführende Bauvorhaben sind konkret bezeichnet (Grundbuch-Daten, Anschrift des Grundstücks, Datum und Nr. des Bauantrags, durchführendes Unternehmen, betreuender Architekt etc.).


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Das Schenkungsversprechen ist nachweislich vor dem Erwerb des Grundstücks bzw. vor Baubeginn erfolgt.


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Die Schenkung wurde vor Kaufpreisfälligkeit bzw. Baubeginn abgeschlossen. Der Geldbetrag war vor Kaufpreiszahlung bzw. Baubeginn auf dem Konto des Beschenkten oder ist direkt als Kaufpreis an den Verkäufer geflossen.


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Der Beschenkte war durch das Schenkungsversprechen gebunden, den geschenkten Betrag für ein bestimmtes Grundstück zu verwenden. Es gab keine Entscheidungsmöglichkeit, die Mittel anders einzusetzen.


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