Kein Splittingtarif für nicht verheiratete Eltern
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Ob der Splittingtarif in Anspruch genommen werden darf, hängt nur davon ab, ob ein Paar verheiratet ist – nicht davon, ob es Kinder hat.
Der BFH entschied, dass diese unterschiedliche Behandlung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern nicht dem Grundgesetz widerspricht. Weder ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 GG verletzt noch das Gebot zur Gleichstellung nicht ehelicher Kinder (Art 6 Abs. 5 GG).
Wer die mit einer Eheschließung verbundenen Rechtsfolgen bewusst nicht eintreten lassen wolle, erklärten die Richter, könne diese Rechtsfolgen – zu denen auch der Splittingtarif gehört - auch nicht für sich in Anspruch nehmen.
Geklagt hatte ein unverheiratetes Paar, bei dem die Kindesmutter wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter keine eigenen Einkünfte erzielte. Der Vater des Kindes wollte eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer mit seiner Lebensgefährtin durchsetzen. Damit hatte er aber weder vor dem Finanzamt noch vor dem Finanzgericht und dem BFH Erfolg (BFH-Urteil vom 21.3.2012, III B 52/11, BFH/NV 2012 S. 1125).