Außergewöhnliche Belastungen: Steuerbonus, wenn Sie fremde Schulden bezahlen?

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Begleichen Sie die Schulden einer anderen Person, indem Sie zum Beispiel offene Rechnungen bezahlen, Mietrückstände begleichen oder eine Darlehensrückzahlung übernehmen, können das Unterhaltsleistungen gemäß § 33a EStG oder Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen gemäß § 33 EStG sein.

Allerdings werden oft die Voraussetzungen nicht vorliegen, sodass Sie Ihre Aufwendungen leider gar nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen dürfen.

Normaler Unterhalt

Unterhalt für den normalen Lebensbedarf dürfen Sie nach § 33a EStG bis zum Unterhaltshöchtsbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Dann muss es sich bei dem Unterstützten aber um einen unterhaltsberechtigten Angehörigen (z.B. Ihr Kind) oder eine gleichgestellte Person (z.B. Ihren Lebenspartner) handeln, für dessen normalen Lebensunterhalt (vor allem Wohnung, Kleidung und Ernährung) Sie sozusagen nachträglich aufkommen.

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Darlehen des Angehörigen begleichen, das dieser nachweislich wegen seiner Bedürftigkeit in den vorangegangenen Monaten für seinen Lebensunterhalt eingesetzt hat.

Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen

Übernehmen Sie die Schulden einer Ihnen nahe stehenden Person, dürfen Sie Ihre Aufwendungen unter Umständen als Unterstützungsleistungen in besonderen Fällen gemäß § 33 EStG geltend machen. Diese zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, bei denen das Finanzamt automatisch die zumutbare Belastung berücksichtigt. Voraussetzung für den Abzug Ihrer Aufwendungen ist, dass die Schuldenübernahme für Sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Das ist nur sehr selten der Fall.

  • Eine rechtliche Verpflichtung kommt meistens nicht infrage, weil Sie die Entscheidung zur Schuldenübernahme in der Regel freiwillig treffen. Eine freiwillig eingegangene Verpflichtung (z.B. aufgrund eines Vertrages) reicht nicht aus.

  • Ausnahmsweise kann Sie aber eine sittliche Verpflichtung treffen. Das ist der Fall, wenn Ihre Hilfe nach dem Urteil der Mehrzahl billig und gerecht denkender Menschen erwartet wird. Eine sittliche Verpflichtung in diesem Sinne liegt leider nicht schon vor, wenn Sie sich subjektiv verpflichtet fühlen, einer anderen Person zu helfen (BFH-Urteil vom 22.10.1996, III R 265/94, BStBl. 1997 II S. 558).

In diesen Fällen haben die Gerichte eine sittliche Verpflichtung anerkannt:

  • Tilgen Eltern die Schulden ihres infolge eines Unfalls dauerhaft schwer beeinträchtigten Kindes, liegt Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vor, wenn die Eltern dadurch unmittelbare und ernsthafte Gefahren für das körperliche und seelische Wohlergehen ihres Kindes vermeiden wollen (FG Baden-Württemberg vom 25.4.1979, III 252/77, EFG 1979 S. 592).

  • Übernimmt der Sohn die Schulden seines Vaters, ist das zwangsläufig, wenn er dadurch eine Konkurseröffnung und die damit verbundene Gefahr für Leben und Gesundheit des Vaters vermeidet. Das Finanzgericht hat in diesem Fall berücksichtigt, dass der Konkurs in der ländlichen Gegend für den betagten und mittellosen Vater zum Verlust seiner gesellschaftlichen und persönlichen Anerkennung geführt hätte (FG Münster vom 20.4.1978, I 2973/77 E, EFG 1978 S. 592).

In diesen Fällen haben die Gerichte den Abzug als außergewöhnliche Belastungen verwehrt:

  • Übernimmt ein Steuerpflichtiger die Einkommensteuerschuld seines Bruders, stellt die Zahlung keine außergewöhnliche Belastung dar, weil in der Regel die Zwangsläufigkeit fehlt. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige das Entstehen der Einkommensteuer verschuldet hat. Der Bruder hatte auf Anraten des Steuerpflichtigen sein Kapital bei Ambros SA angelegt. Infolge der Insolvenz der Ambros SA bekam er das Kapital nicht zurück. Außerdem führten die von Ambros gutgeschriebenen und von den Kapitalanlegern wieder angelegten (Schein-)Renditen zu Einkünften aus Kapitalvermögen und damit zu einer Einkommensteuerschuld (FG Düsseldorf vom 4.6.2002, 10 K 6943/95 E, EFG 2002 S. 1094).

  • Begleicht ein Vater die Schulden seines nicht unterhaltsberechtigten Sohnes, die aus einem gescheiterten Existenzgründungsversuch sowie durch strafbare Handlungen entstanden sind, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor. Das gilt auch, wenn der Vater seinem Sohn durch die Schuldenübernahme die Resozialisierung erleichtern will (FG Baden-Württemberg vom 30.10.1974, II 21/73, EFG 1975 S. 115).

  • Kommen Eltern für Schadenersatzansprüche gegen ihren Sohn auf, die aus einem selbst verschuldeten Unfall entstanden sind, liegen keine außergewöhnlichen Belastungen vor. Die Folgen sozialwidrigen Handelns sollen nicht durch eine Steuerentlastung verringert und so auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (FG Brandenburg vom 11.12.1997, 5 K 1232/97 E, EFG 1998 S. 317).

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