Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
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Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 des Einkommensteuergesetzes sind. Damit bestätigt er die bisherige Rechtsprechung.
Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.
(Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 8.7.2015 zu Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11)