"Work and Travel" kein Berücksichtigungsgrund beim Kindergeld

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Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann zur Berufsausbildung gehören, wenn tatsächlich ein Sprachkurs besucht wird.

Die Tochter eines Steuerzahlers nahm nach dem Abitur an einem Programm "Work & Travel Australien" teil. Die Familienkasse strich daraufhin das Kindergeld, denn zu diesem Programm gehört kein Sprachkurs. Es bereitet daher nicht im Sinne der Voraussetzungen für das Kindergeld auf einen Beruf vor.

Der Vater wehrte sich gegen diese Entscheidung und wollte weiterhin Kindergeld für seine Tochter erhalten. Vor dem BFH kam er allerdings mit dieser Forderung nicht durch. Die Richter entschieden mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung:

Sprachaufenthalte im Ausland werden nur dann als Berufsausbildung anerkannt, wenn sie

  • entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind oder
  • von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichende (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt.

Die Tochter besuchte jedoch keine solche planmäßige Bildungsmaßnahme, die sich anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien von einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt abgrenzen ließe (BFH, Urteil vom 14.9.2009, Az. III B 119/08).

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