Wenn die Oma Taxi spielt: Fahrtkosten-Erstattung ist steuerlich absetzbar

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Fahrtkosten gehören zur Kinderbetreuung und können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung an sich kostenlos erfolgt.

Im entschiedenen Fall hatten die beiden Großmütter ihr Enkelkind an mehreren Tagen in der Woche im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, während die Eltern bei der Arbeit waren.

Für die Kinderbetreuung selbst erhielten die Großmütter kein Geld, lediglich die entstandenen Fahrtkosten wurden ihnen ersetzt. Diese Regelung hatten die Eltern des Kindes und die Großmütter auch schriftlich festgehalten.

Die Eltern machten die Fahrtkostenerstattungen im Rahmen der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne Gefälligkeiten, die außerhalb der Rechtssphäre liegen.

Mehr als familieninterne Gefälligkeit

Die Richter des FG Baden-Württemberg waren anderer Auffassung und erkannten die Kosten an. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden.

Vereinbarung wie unter fremden Dritten

Es komme nur darauf an, erklärten die Richter, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und den Großmüttern über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Das war hier nach Ansicht der Richter der Fall. Dass eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung an sich ebenfalls ein Honorar gefordert hätte, und nicht wie Großmütter unentgeltlich tätig geworden wäre, ist unerheblich (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K 3278/11 ).

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung: Rechtslage ab 1.1.2012

Kosten für die Kinderbetreuung können bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,00 € je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

→Informationen zur Rechtslage bis 31.12.2011

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