Volljährige Kinder: Kindergeld nur bei Ausbildungswilligkeit

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Kindergeld für volljährige Kinder gibt es nur unter erschwerten Bedingungen. Allzu streng darf die Familienkasse aber nicht sein, wie ein Fall aus Düsseldorf zeigt.

Die Richter hatten dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kind aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden war und deshalb seine Ausbildung abbrechen musste. Auf eine Nachfrage der Familienkasse hatte das Kind schriftlich mitgeteilt, dass es nach Beendigung seiner Erkrankung schnellstmöglich (wieder) eine Ausbildung aufnehmen wolle.

Trotzdem war die Familienkasse der Meinung, dass die Mutter des Kindes für den Zeitraum zwischen der erzwungenen Beendigung der Ausbildung und dem Eingang des Schreibens des Kindes zu Unrecht Kindergeld erhalten habe: Für diesen Zeitraum bestehe kein Kindergeldanspruch, weil die Erklärung des Kindes nur für die Zukunft wirke, meinten die Mitarbeiter der Kindergeldstelle, und verlangten, dass die Mutter das ausgezahlte Kindergeld zurückzahlen müsse.

Das FG Düsseldorf unterstützte die Auffassung der Mutter und entschied, dass diese das Kindergeld behalten dürfe, dieses also zu Recht gezahlt worden sei. Das Kind sei ja in dem betreffenden Zeitraum ausbildungswillig gewesen, was durch die Erklärung des Kindes hinreichend nachgewiesen worden sei. Und diese Erklärung habe auch für den Zeitraum vor dem Eingang bei der Familienkasse Bedeutung.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig – die Familienkasse hat vor dem BFH Revision eingelegt (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2019, Az. 7 K 1093/18; BFH-Az.: III R 35/19).

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