Unterhalt für Trennungskinder im Jahr 2018

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Trennungskindern steht ab 2018 manchmal mehr Unterhalt, meist aber weniger Unterhalt zu als im Jahr 2017. Das ergibt sich aus Änderungen bei der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Die vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel Kindesunterhalt Elternteile, die nicht mit ihren Kindern zusammenleben, nach der Trennung monatlich zahlen müssen. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft; sie wird jedoch bundesweit von Familiengerichten anerkannt.

Zum 1.1.2018 erfolgte eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle. Das ist eine direkte Folge der Erhöhung des Mindestunterhalts zum 1.1.2018 durch die Mindestunterhalts-Verordnung. Der Mindestunterhalt beträgt danach im Jahr 2018:

348,– € für Kinder bis 6 Jahre (ab 2019: 354,– €),

399,– € für Kinder zwischen 6 und (unter) 12 Jahre (ab 2019: 406,– €) und

467,– € für Kinder zwischen 12 und (unter) 18 Jahre (ab 2019: 476,– €).

Das bedeutet: Kinder mit Anspruch auf Mindestunterhalt haben 2018 etwas höhere Leistungsansprüche. Diese Mindestbeträge gelten jedoch nur für Eltern der ersten (= untersten) Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Genau hier besteht für die meisten Trennungskinder der Pferdefuß und für manche Unterhaltspflichtigen eine Erleichterung, denn die unterste Einkommensgruppe reicht ab 2018 bis 1.900,– € netto (zuvor bis 1.500,– €).

Wie bisher gilt: Unterhaltspflichtige mit höheren Einkommen müssen für ihre Kinder auch mehr Unterhalt zahlen. Es bleibt also nicht bei den Mindestbeträgen. Doch der erste »Stufenschritt« beginnt nun nicht mit 1.500,– €, sondern erst mit 1.900,– €.

Praktisch bedeutet das: Unterhaltspflichtige müssen ab der 2. Einkommensstufe deutlich weniger Unterhalt für ihre Kinder zahlen als bisher. Bei einem Nettoeinkommen zwischen 3.501,– € und 3.900,– € sind dies bspw. für Kinder ab 18 Jahren nun 675,– € monatlich; bis Ende 2017 waren es 717,– €.

Von den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträgen muss jeweils die Hälfte des Kindergelds abgezogen werden. Bei einem Kindergeldanspruch von 194,– € monatlich müssen z.B. von den Tabellenbeträgen 97,– € abgezogen werden.

Wichtig: Die Werte der Düsseldorfer Tabelle gehen von einem Elternteil aus, der gegenüber seinem (Ex-)Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist.

Muss ein Zahlungspflichtiger für mehr als zwei Kinder Unterhalt zahlen, rückt er je nach Kinderzahl um eine oder mehrere Gehaltsgruppen nach unten – und umgekehrt nach oben, wenn er nur ein Kind hat.

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