Ungünstige Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer für Seitensprung-Kinder

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Bei einer Erbschaft bzw. Schenkung vom biologischen Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, wird die Vermögensübertragung wie zwischen nicht miteinander verwandten Personen besteuert.

Für steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen gibt es je nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben bzw. Schenker und Beschenkten die Steuerklassen I, II oder III. Besteuert mit einem niedrigen Steuersatz nach der günstigsten Klasse I werden insbesondere Kinder, die von ihren leiblichen Eltern erben bzw. beschenkt werden. Hier gibt es außerdem einen sehr hohen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro.

Wenn der leibliche Vater nicht rechtlicher Vater ist

Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass es davon eine Ausnahme gibt: Nämlich dann, wenn der leibliche Vater nicht auch der rechtliche Vater ist (BFH-Urteil vom 5.12.2019, Az. II R 5/17).

Im Urteilsfall hatte eine Ehefrau während ihrer Ehe eine Tochter von einem anderen Mann bekommen. Erst als das Kind 28 Jahre alt war, brachte eine Genanalyse Klarheit über den biologischen Erzeuger. Dieser schenkte daraufhin seiner Tochter 30.000, Euro, die das Finanzamt nach der ungünstigsten Steuerklasse III (Steuerfreibetrag von lediglich 20.000 Euro) besteuerte.

Ehemann der Mutter ist rechtlicher Vater

Zu Recht, wie der BFH urteilte. Denn der Ehemann der Mutter wurde nach § 1592 Nr. 1 BGB wegen der Ehe automatisch zum rechtlichen Vater (mit allen rechtlichen Pflichten) und blieb es dann auch, weil die Vaterschaft von ihm nicht angefochten wurde.

Bei einer Erbschaft bzw. Schenkung vom biologischen Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist, wird die Vermögensübertragung somit wie zwischen nicht miteinander verwandten Personen besteuert!

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(AI)

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