Unfallkasse zahlt nach Streit auf Heimweg

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Schüler sind bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sich der Unfall außerhalb des Schulgeländes ereignet.

Schüler stehen während des Besuchs allgemeinbildender Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Bundessozialgericht (BSG) stellt dabei in ständiger Rechtsprechung darauf ab, ob sich der konkrete Unfall noch im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ereignet hat. Im Fall eines 15-jährigen Realschülers, der im Rahmen einer schulischen Projektarbeit stürzte und seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat der 2. Senat des BSG am 23.1.2018 entschieden, dass dieser einen Unfall erlitten hat, den die Landesunfallkasse entschädigen muss (Aktenzeichen B 2 U 8/16 R).

Auch während schulisch initiierter Gruppenarbeiten, die außerhalb des Schulgeländes nach Unterrichtsschluss stattfinden, sind Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen folglich kraft Gesetzes unfallversichert Der Schüler sollte im Musikunterricht gemeinsam mit drei Mitschülern einen Videoclip erstellen. Da die Gruppe im Unterricht mit dem Clip nicht fertig wurde, traf sie sich zu den Dreharbeiten mit Billigung der Musiklehrerin nach Unterrichtsschluss im häuslichen Bereich eines Mitschülers. Bei den Dreharbeiten kam es in der Gruppe zum Streit, so dass der klagende Schüler auf dem Heimweg von einem der Klassenkameraden erheblich verletzt wurde.

Die beklagte Unfallkasse lehnte es ab, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil es sich bei den Dreharbeiten um Hausaufgaben gehandelt habe, die grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Eltern fielen. Dem hat das Bundessozialgericht - wie schon die Vorinstanz - widersprochen. Zwar hat es an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn Schüler ihre Hausaufgaben im Selbststudium zu Hause erledigen. Es liegt jedoch keine Hausaufgabe mehr vor, wenn Lehrkräfte Schülergruppen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zusammenstellen und mit einer Aufgabe betrauen, die die Gruppe außerhalb der Schule selbstorganisiert lösen soll.

Dann setzt sich der Schulbesuch in der Gruppe fort, in der neben fachlichen zugleich auch soziale und affektive Kompetenzen untereinander vermittelt und eingeübt werden sollen. Während schulisch veranlasster Gruppenarbeiten findet für jedes Gruppenmitglied Schule und damit ein Schulbesuch ausnahmsweise an dem Ort und zu dem Zeitpunkt statt, an dem sich die Gruppe zur Durchführung der Projektarbeit trifft, denn bei solchen Gruppenarbeiten werden Schüler zur Verwirklichung staatlicher Bildungs- und Erziehungsziele füreinander in Dienst genommen, was ihren Unfallversicherungsschutz bei gleichzeitiger Haftungsfreistellung der Mitschüler erfordert und rechtfertigt.

Das gilt umso mehr als das Unfallgeschehen durch einen jugendtypischen Gruppenprozess ausgelöst wurde, dessen Ursache letztlich in der Zusammenstellung der Gruppe durch die Lehrkraft lag. Als Teil des Filmteams, das die Musiklehrerin im Unterricht aus Schülern zusammengestellt hatte, verrichtete der klagende Schüler als Schauspieler am Drehort für die Erstellung des Videoclips versicherte Tätigkeiten im Rahmen eines projektbezogenen Schulbesuchs. Damit war der sich anschließende Heimweg ebenfalls versichert, und der Schüler hat einen von der Wegeunfallversicherung erfassten Schülerunfall erlitten.

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