Studenten: Praktikumsvergütung kann Kindergeld gefährden!
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Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen. Wird für das Praktikum der Wohnsitz am Studienort aufgegeben, kann sie auch nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden, entschied der BFH.
Ein Student unterbrach sein Studium in Deutschland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Seinen Lebensmittelpunkt behielt er unverändert im Haus der Eltern bei. Die Praktikantenvergütung und seine übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag, der für die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibeträgen maßgeblich ist (2001: 8.004 Euro pro Jahr). Mit dem Abzug der durch das Praktikum entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen von den Einkünften und Bezügen hoffte er, unter die Einkommensgrenze zu kommen.
Der BFH entschied jetzt jedoch im Sinne der Finanzverwaltung und ließ den Abzug nicht zu. Zur Begründung führten die Richter aus: Da der Student seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei.
Die Einkünfte und Bezüge könnten auch nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, erklärten die Richter. Denn bei der Bemessung der Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt (BFH, Urteil vom 9.6.2011, Az. III R 28/09).