Sind Kinderbetreuungskosten Werbungskosten?

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Wenn beide Elternteile arbeiten, ist eine gute und zuverlässige Betreuung der Kinder notwendig. Bisher verweigern Finanzverwaltung und -gerichte aber den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Das soll korrekt sein?

Sind beide Elternteile berufstätig, muss eine gute und zuverlässige Betreuung für die Kinder her. Schnell gehen da einige Hundert Euro monatlich über den Tisch. Und da die doppelte Berufstätigkeit erst durch die Betreuung möglich wird, müssten die Kosten zu den Werbungskosten zählen. Werbungskosten sind nämlich "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" (§ 9 EStG).

Das sieht der BFH zwar anders. Seiner Auffassung nach sind Kinderbetreuungskosten auch immer privat mit veranlasst und damit nur im Rahmen der Sonderausgaben bzw. der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12.04.2007, Az. VI R 42/03, BFH/NV 2007, Seite 1312).

Aber hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn nun ist das Bundesverfassungsgericht am Zug. Entscheidet es, dass Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vorliegen, dann sind die Kosten vom ersten Euro an abziehbar und zwar in voller Höhe.

Bisher sieht der Steuerabzug ganz anders aus: In der Steuererklärung für die Jahre ab 2006 müssen Sie Ihre Kinderbetreuungskosten in die "Anlage Kind" eintragen. Der Finanzbeamte prüft dann, wie die Kosten zu berücksichtigen sind. Aber selbst wenn er die Kosten anstandslos "wie" Werbungskosten/Betriebsausgaben oder Sonderausgaben anerkennt, berücksichtigt er immer nur 2/3 der tatsächlichen Kosten und das auch nur bis max. zu € 4.000,-.

Fazit: Sie müssen Einspruch einlegen und die Berücksichtigung der gesamten Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben fordern. Aber aufgepasst: Das gilt natürlich nur, wenn Sie mit dem Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben besser fahren würden. Der Hintergrund: Ab 2006 berücksichtigt der Beamte den abziehbaren Teil der Kosten nämlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. der Betriebsausgaben-Pauschale!

Entscheiden Sie sich für den Einspruch, müssen Sie zusätzlich mit Hinweis auf das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1270/07 das Ruhen des Verfahrens beantragen. Den Einspruch einlegen sollten

  • verheiratete Elternpaare, die beide berufstätig sind und
  • berufstätige Alleinerziehende.
Auch bei unverheiratet zusammenlebenden Eltern, bei denen nur ein Elternteil berufstätig ist, kommt für den Berufstätigen Einspruch und Ruhen des Verfahrens infrage.

Allerdings hat die Sache Haken: In dem Verfahren geht es um
  • die Rechtslage, wie sie bis 2005 gegolten hat;
  • ein verheiratetes Elternpaar, bei dem beide berufstätig sind.
In Ihrem Einspruch sollten Sie deshalb gleich darauf hinweisen, dass es sich in dem Verfahren zwar um die alte Rechtslage bis 2005 dreht. Aber es geht um die auch bei jetziger Rechtslage strittige Frage, ob Kinderbetreuungskosten zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben zählen.

Sind Sie alleinerziehend oder unverheiratet, argumentieren Sie ebenfalls, dass es um die Frage geht, ob Kinderbetreuungskosten zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben zählen.
URL:
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