Semestergebühren sind besondere Ausbildungskosten!

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Wenn Sie für Ihr volljähriges Kind Kindergeld beantragen, geht es bei der Einkommensgrenze um jeden Cent. Welche Ausbildungskosten dürfen Sie von den Einkünften und Bezügen abziehen? Semestergebühren gehören dazu.

Das entschied das FG Düsseldorf mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH. Danach gehören zu den besonderen Ausbildungskosten alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen. Zum Beispiel:

  • Studiengebühren,
  • Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Auch Studentenwerksbeiträge und Semestergebühren entstehen ausbildungsbedingt - und dürfen daher bei der Berechnung der Einkommensgrenze von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden!

Denn wenn ein Student diese Gebühren nicht zahlt, kann er sein Studium nicht fortsetzen: Seine Rückmeldung ist dann unwirksam.

Interessant für alle, die mit der Semestergebühr ein Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr erhalten: Hier muss nicht zwischen privaten Fahrten und solchen zur Uni oder FH unterschieden werden! Die Richter wörtlich: "Sofern einem Studenten durch die Zahlung der Semestergebühr zugleich kostenlose Beförderungsmöglichkeiten im Nahverkehr auch zu privaten Zwecken ermöglicht werden, handelt es sich regelmäßig um solche Vorteile, die wegen ihrer Geringfügigkeit hinter dem eigentlichen Zweck, nämlich der Fortsetzung des Studiums, zurückstehen müssen." (FG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2008, Az. 9 K 4245/07 Kg; Revision wurde zugelassen)

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https://www.steuertipps.de/kinder-familie-ehe/kinder-familie/semestergebuehren-sind-besondere-ausbildungskosten