Schulgeld: Bei welchen Schulen ist es steuerlich abzugsfähig?

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Besucht Ihr Kind eine begünstigte Privatschule, können Sie einen Teil des Schulgelds als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Wichtig: Die Möglichkeit besteht nur, wenn Sie für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben. Der Anspruch auf einen halben Freibetrag für Kinder reicht dabei bereits aus.

Als Sonderausgaben geltend machen dürfen Sie 30 % des von Ihnen gezahlten Schulgelds, maximal 5.000,00 € steuermindernd geltend machen.

Zentrale Voraussetzung ist, dass die schulische Einrichtung, die Ihr Kind besucht, zu einem

  • im Inland anerkannten allgemeinbildenden Abschluss,

  • im Inland anerkannten berufsbildenden Abschluss,

  • im EU-Ausland oder EWR-Ausland (neben den EU-Staaten sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen) zu einem als gleichwertig mit einem inländischem Abschluss an einer öffentlichen Schule anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss

führt. Anerkannt sind auch Schulen, an denen zwar kein der oben genannten Abschlüsse erlangt werden kann, die aber auf einen solchen vorbereiten.

Allgemeinbildende Abschlüsse sind:

  • Hochschulreife (Abitur);

  • Fachhochschulreife (Fachabitur);

  • mittlerer Schulabschluss, zum Beispiel qualifizierter Sekundarabschluss I (mittlere Reife);

  • Hauptschulabschluss (Berufsreife).

Berufsbildende Abschlüsse sind alle Berufsqualifikationen, die aufgrund staatlicher Anerkennung nach erfolgreich absolvierter Ausbildung den Zugang zu einem Beruf gewährleisten. Einige der in Deutschland staatlich anerkannten Berufsabschlüsse sind unter http://www.bibb.de zu finden. Wichtigste Voraussetzung ist die staatliche Anerkennung des Berufsabschlusses.

Ob ein im EU/EWR-Ausland erworbener oder angestrebter Abschluss mit einem inländischen vergleichbar ist, prüfen die zuständigen Zeugnisanerkennungsstellen der Bundesländer.

Ob die ausländische Schule die Kriterien erfüllt, sollten Sie abklären, bevor Ihr Kind diese Schule besucht. Einen guten Überblick, welche ausländischen Abschlüsse welcher Schulen durch die deutschen Behörden anerkannt werden können, erhalten Sie unter http://www.anabin.de. Das ist eine Homepage des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in Deutschland.

Wie die Schule eingestuft wird, zum Beispiel als Ersatz- oder Ergänzungsschule, ist für den Sonderausgabenabzug nicht von Bedeutung. Es kommt allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an.

Bei Schulen in freier Trägerschaft ist ebenfalls unerheblich, wer Träger der Einrichtung ist. Dies können sowohl kirchliche Organisationen, Gewerkschaften, Vereine, Privatpersonen oder sonstige Gesellschaften sein. Ob sich die Schule vollständig oder nur teilweise privat finanziert, ist ohne Bedeutung für den Sonderausgabenabzug des Schulgeldes.

Begünstigte Schulen sind vor allem:

  • private Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;

  • Waldorfschulen;

  • Montessori-Schulen;

  • private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;

  • Volkshochschulen;

  • Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb EU-/EWR-Gebiet);

  • andere Einrichtungen der Weiterbildung, die auf einen anerkannten Abschluss ordnungsgemäß vorbereiten, indem sie nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden.

Nicht begünstigt sind Zahlungen an folgende Bildungseinrichtungen:

  • Nachhilfeinstitute;

  • Musikschulen;

  • Sportvereine;

  • Feriensprachkurse;

  • Privatschulen außerhalb des EU-/EWR-Gebietes, wenn es sich nicht um Deutsche Schulen handelt.

Besucht Ihr Kind eine private Vorschule, können Sie das Entgelt nicht als Schulgeld abziehen. Wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, können Sie die Kosten als Kinderbetreuungskosten geltend machen.

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