Schlampige Familienkasse darf Kindergeld nicht zurückfordern

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Wenn sich herausstellt, dass Kindergeld ausgezahlt wurde, ohne dass ein Anspruch darauf besteht, muss das Kindergeld zurückgezahlt werden. Wenn die Familienkasse eine Mitschuld an dem Durcheinander trägt, gilt das allerdings nicht.

Das entschied das FG Schleswig-Holstein im Fall einer Familienkasse, die die halbjährlichen elektronischen Überprüfungsanstöße lediglich abheftet und keine weitere Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorgenommen hatte. Als sich später herausstellte, dass das Kindergeld zu Unrecht ausgezahlt worden war und die Familienkasse das Geld zurückforderte, ging sie leer aus.

Jetzt liegt der Fall beim BFH (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.03.2019, Az. 3 K 9/18; BFH-Az.: III R 45/19).

Das sind die Details des nicht alltäglichen Falles:

Das Kindergeld wurde hier nicht an die Eltern des Kindes ausgezahlt, sondern an das Kind selbst (sog. »abzweigungsberechtigtes Kind«). Dieses Kind erhielt Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter (das ist umgangssprachlich Hartz IV) mit der Folge, dass das Kindergeld komplett angerechnet wurde.

Das Kind war beim Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend gemeldet, hatte sich aber nicht beworben. Da die Rechtsprechung des BFH auch bei fehlender Kommunikation zwischen Jobcenter und Familienkasse die Rückforderung von Kindergeld als rechtmäßig ansieht, kommen bei nicht halbjähriger Überprüfung der Kindergeldvoraussetzungen bei Nichterfüllen derselben sehr hohe Rückzahlungsbeträge zustande. Das abzweigungsberechtigte Kind muss das Kindergeld dann normalerweise zurückzahlen und bekommt das Jobcentergeld nicht rückwirkend ausbezahlt. Diese auch in den Familienkassen bekannte Problematik verpflichtet die Familienkassen nach Auffassung des Gerichts in besonderem Maße die Prüfungsanstöße des internen Systems zu beachten. Die unterlassene interne Überprüfung der Kindergeldvoraussetzungen lässt die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Kindergeldberechtigten derart zurücktreten, dass nur ein Erlass des dadurch erhöhten Rückforderungsbetrages ermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null).

(MB)

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