Neue Tücken beim Kindergeld für volljährige Kinder

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Viele Eltern ahnen noch gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich von 2011 auf 2012 nichts an Ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegen der Neuregelung entfällt.

Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder fallen ab 2012 weg. Wer allerdings erwartet hat, dass die neue Regelung einfacher wird, den müssen wir leider enttäuschen.

Auf den ersten Blick sieht alles ganz einfach aus

Wie vorher auch bekommen Eltern für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt.

Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder zu.

So weit so gut. Oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich.

Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich. Ab 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden – mit teils unerwarteten Folgen.

Achtung: Befindet sich Ihr Kind in seiner zweiten Berufsausbildung (z.B. Studium nach einer Lehre), beachten Sie bitte ganz besonders den zweiten und den dritten Stolperstein! Denn hier müssen Sie gut aufpassen, damit Ihnen das Kindergeld nicht verloren geht.

Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung?

Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z.B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr – allerdings nur während der ersten Berufsausbildung.

Und wann befindet sich das Kind noch in der ersten Berufsausbildung? Solange die Ausbildung noch nicht durch eine Prüfung abgeschlossen ist. Ein paar Einzelfälle, die die Problematik verdeutlichen:

  • Ausbildung zum Rettungssanitäter: Wurde diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor.

    Beispiel:

    Andreas möchte später als Rechtsanwalt arbeiten und deshalb Jura studieren. Vor Aufnahme des Studiums absolviert er freiwilliges soziales Jahr und lässt sich währenddessen zum Rettungssanitäter ausbilden. Mit Abschluss der Prüfung zum Rettungssanitäter hat Andreas bereits seine erste Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium ist für ihn die zweite Berufsausbildung.

  • Bachelor-Studium: Mit erfolgreichem Abschluss ist die erste Berufsausbildung beendet. Das Master-Studium ist eine weitere Ausbildung.

Wichtig: Wenn die erste Berufsausbildung abgeschlossen ist, geht das Kindergeld nicht automatisch verloren. Erst wenn Ihr Kind eine schädliche Erwerbstätigkeit ausübt oder zu viel arbeitet, steht das Kindergeld auf dem Spiel (vgl. zweiter und dritter Stolperstein).

Will die Familienkasse das Kindergeld nach Abschluss der ersten Berufsausbildung streichen? Legen Sie dar, warum Sie für Ihr Kind weiterhin Kindergeld bekommen müssen (z.B. weil es neben der zweiten Berufsausbildung nicht arbeitet oder nur einen Mini-Job ausübt). Ein Formular für diesen Fall gibt es noch nicht. Wir empfehlen deshalb ein formloses Anschreiben, in dem Sie Ihren Fall möglichst genau schildern.

Zweiter Stolperstein: Schädliche Erwerbstätigkeit

Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls unschädlich.

Und was heißt Erwerbstätigkeit? Dazu zählen nichtselbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Tätigkeit, selbstständige Tätigkeit.

Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung zählen nicht als Erwerbstätigkeit. Das ist besonders ungerecht und unseres Erachtens verfassungsrechtlich bedenklich, wie Sie an diesem Beispiel sehen können:

Beispiel:

Die 21-jährige Sabine hat im Juni 2011 ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb hat sie übernommen, sie arbeitet dort seitdem in Vollzeit. Seit 1.3.2012 hat sie mit einem Fernstudium begonnen. Ihr Freund, der 22-jährige Mark, der ebenfalls eine Lehre erfolgreich abgeschlossen hat, studiert ebenfalls seit 1.3.2012 an der Fernuniversität. Er muss nicht arbeiten gehen. Denn er hat von seiner vermögenden Familie genügend Vermögen übertragen bekommen. Er erzielt mehr Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung als Sabine an Bruttoarbeitslohn erhält.

Sabine und Mark sind beide seit 1.3.2012 dem Grunde nach als Kind in Ausbildung zu berücksichtigen. Die Familienkasse wird für Sabine jedoch kein Kindergeld zahlen. Denn sie hat ihre erste Berufsausbildung abgeschlossen und darf daher während ihrer weiteren Ausbildung keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei Mark sieht dies anders aus. Seine Eltern erhalten das Kindergeld. Denn er arbeitet nicht. Seine hohen Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sind nicht schädlich.

Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze

Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend.

Die Finanzverwaltung akzeptiert bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit eine Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Stunden pro Woche für eine vorübergehende Zeit von höchstens zwei Monaten.

Arbeitet Ihr Kind zum Beispiel während des Studiums wöchentlich 15 Stunden und in den Semesterferien Vollzeit, ist das zunächst mal grundsätzlich kein Problem. Ob es im Schnitt die 20-Stunden-Grenze einhält, muss aber wieder kompliziert berechnet werden.

Vierter Stolperstein: Die Finanzverwaltung

Das BMF-Schreiben vom 7.12.2011 will eigentlich zur Klärung von Zweifelsfragen beitragen, verstößt jedoch gleichzeitig gegen den Gesetzeswortlaut.

In § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG heißt es: Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und [red. Anmerkung: also kumulativ!] eines Erststudiums wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn ...

Nach dem Gesetzeswortlaut steht Ihnen für Ihr studierendes Kind auch dann noch ohne weitere Voraussetzungen das Kindergeld zu, wenn es bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung in Form einer nichtakademischen Berufsausbildung oder eines anderen abgeschlossenen Studiums vorweisen kann!

Die Verwaltung will dies nicht gelten lassen. Sie liest das und als oder! Neben dem BMF hat sich auch das Bundeszentralamt entsprechend geäußert. Hat ein Kind eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert, sollen Sie das Kindergeld nur noch dann erhalten, wenn Ihr Kind keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die Auffassung der Verwaltung hat ihre Ursache in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Tatsächlich war zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens ein oder geplant. Dies wurde im Laufe des Verfahrens durch ein und ersetzt, um das Gesetz an die Regeln für Aus- und Fortbildungskosten anzugleichen. Die Verwaltung übersieht aber, dass diese Regeln durch ein anderes Gesetz zwischenzeitlich verändert wurden!

Fazit: Der Streit um das Kindergeld ist hier schon programmiert, die vielen Einzelfragen werden in Zukunft die Gerichte gut beschäftigen. Die Abschaffung der Einkommensgrenze kam mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 und wird von vielen tatsächlich als Vereinfachung gefeiert. Unter Vereinfachung verstehen wir aber etwas anderes!

URL:
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