Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim Elterngeld für Selbstständige

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»Volles Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht«, schon die Überschrift, die die Pressestelle des Bundessozialgerichts für das Elterngeld-Urteil gewählt hat, weist auf interessante Gestaltungsmöglichkeiten hin.

Nicht etwa, dass Gewinnverzicht generell für Selbstständige eine begehrte Option wäre. Doch wenn der zeitweilige Verzicht auf Gewinn ein volles Elterngeld sichert, immerhin bis zu 1.800 Euro im Monat, dann ist das schon interessant. Und genau dies hat das Bundessozialgericht nun – anders als bisher – für rechtens befunden (BSG, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R).

Konkret ging es in Kassel um den Fall einer Frau, die gemeinsam mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei führte. Per Gesellschaftsvertrag hatten die beiden geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Und genau so wurde verfahren, nachdem die Steuerberaterin im November 2014 Mutter wurde. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0%. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto. Genau dies belegte die gerade Mutter gewordene Klägerin auch der Elterngeldstelle gegenüber und hoffte dementsprechend – da sie nun ohne Einkommen war – auf den Höchstsatz des Elterngeldes.

Stattdessen bewilligte ihr die Elterngeldstelle nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Dabei bezog sie sich auf den Steuerbescheid des Jahres 2013, aus dem sie für 2015 ein fiktives Einkommen ermittelte. Dies entsprach damals auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 21.6.2016, Az. B 10 EG 3/15 R).

Gewinnverzicht in der Elternzeit kann Elterngeld sichern

Doch dieses modifizierte – so wörtlich in der Presseerklärung – nun seine Rechtsprechung. Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor, befanden nun alle drei mit der Sache befassten Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Klar ist damit: Gewinnverzicht in der Elternzeit kann das Elterngeld sichern.

Wichtig: Im letzten Satz des Urteils lässt das oberste Sozialgericht den Elterngeldstellen doch noch einen gewissen Spielraum. Denn so großzügig wie hier vom BSG entschieden, wird nur verfahren, wenn keine Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch bestehen.

Missbräuchlich könnte beispielsweise eine Regelung im Gesellschaftervertrag sein, nach der im Anschluss an die Elternzeit ein überproportional hoher Teil des Gewinns an die vormalige Elterngeldbezieherin ausgeschüttet wird.

(AI)

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