Mutter darf günstigeren Zeitraum für Elterngeldberechnung wählen

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Zeiten einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung sind bei der Berechnung des Elterngeldes auszuklammern. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass diese Ausnahmeregelung nicht gegen den Willen der Betroffenen angewendet werden darf.

Eine Frau beantragte für ihr im September 2007 zur Welt gekommenes Kind Elterngeld. Normaler Bezugszeitraum für die Berechnung des Elterngelds wären die 12 Monate August 2006 bis Juli 2007 gewesen. Die Frau erzielte hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Zeitraum Mai bis Juli 2007 hatte sie wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ihre bis dahin zusätzlich ausgeübte selbstständige Nebentätigkeit aufgegeben. Dadurch war das Einkommen dieser Monate niedriger als das in den Monaten vorher.

Die Elterngeldstelle zog jedoch als Bemessungszeitraum die Zeit Mai 2006 bis April 2007 heran. Begründet wurde das mit einer Ausnahmeregelung im Gesetz (§ 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG): Danach sind Monate mit einer schwangerschaftsbedingten Einkommensminderung bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens auszuklammern. Der Bemessungszeitraum wird dann um die entsprechenden Monate zurückverlagert. Deshalb fielen die Monate Mai bis Juli 2007 aus der Berechnung heraus. Stattdessen wurden die Monate Mai bis Juli 2006 zusätzlich berücksichtigt. Das wirkte sich in diesem Fall jedoch sehr nachteilig aus. Denn in dieser Zeit war die Frau arbeitslos, hatte also ein weit niedrigeres Einkommen als in den Monaten Mai bis Juli 2007.

Dieser Berechnung widersprach die Frau. Sie argumentierte, dass sich durch die Zurückverlagerung des 12-Monats-Zeitraums das Durchschnittseinkommen, nach dem ihr Elterngeld berechnet wurde, fast halbiert hatte. Das Sozialgericht gab der Elterngeldstelle recht. Es teilte die Meinung, dass in einem solchen Fall nach dem Gesetzeswortlaut der Bemessungszeitraum zwingend zu verschieben ist.

Ausnahmeregelung soll eigentlich vor Nachteilen schützen...

Das Bundessozialgericht sah es schließlich zum Vorteil der Klägerin anders (BSG, Urteil vom 18.8.2011, B 10 EG 7/10 R ). Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle die Ausnahmeregelung die anspruchsberechtigte Mutter vor Nachteilen aufgrund schwangerschaftsbedingter Einkommensminderung schützen. Im vorliegenden Fall aber wirkte sich die vermeintliche Begünstigung nachteilig aus. Denn dadurch wurden Monate mit einer geringen Einkommensminderung (Mai bis Juli 2007) ausgeklammert, während Monate ganz ohne Einkommen (Mai bis Juli 2006) in die Berechnung des Durchschnittseinkommens einbezogen wurden. Die Ausnahmevorschrift dürfe nicht gegen den Willen der Eltern angewendet werden.

Für die Mutter hat sich der Rechtsstreit gelohnt. Die Elterngeldstelle musste ihre Berechnung korrigieren und ein um rund 300 € höheres monatliches Elterngeld zahlen.

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