Kindergeldanspruch endet nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung

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Fast könnte man meinen, die Familienkassen wollen möglichst kurz Kindergeld zahlen... Im hier beschriebenen Fall haben sich die Eltern einer Erzieherin erfolgreich gewehrt.

Die Tochter der Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert, die laut Ausbildungsvertrag insgesamt drei Jahre dauern sollte – vom 9. September 2013 bis zum 8. September 2016. Diese Vereinbarung entspricht der hier anwendbaren Ausbildungs- und Prüfungsordnung in Baden-Württemberg, nach der die Ausbildung unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre" dauert.

Im Juli 2016 bestand die Tochter bestand die Abschlussprüfung, seit dem 9. September 2016 führt sie die Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Erzieherin. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie auch eine Ausbildungsvergütung.

Das schien die Familienkasse aber wenig zu interessieren: Sie hob ab August 2016 die Kindergeldfestsetzung auf mit der Begründung, das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses im Juli 2016 geendet. Die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungszeit sei nach ihrer Dienstanweisung (Stand 2017) ohne Belang.

Das sah das FG Baden-Württemberg anders und setzte Kindergeld für die Monate August und September 2016 fest. Die Richter erklärten, im Streitfall sei die Ausbildungsdauer durch eine Rechtsvorschrift festgelegt gewesen und habe mit Ablauf des 8. September 2016 geendet. Erst zu diesem Zeitpunkt seien neben den theoretischen auch die praktischen Ausbildungsinhalte vollständig vermittelt gewesen. Die Tochter sei auch erst ab dem 9. September 2016 berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen.

Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ende, komme im Streitfall nicht zur Anwendung, denn die Tochter habe die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018, Az. 10 K 112/18).

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