Kindergeld: Zählt Au-pair-Aufenthalt zur Berufsausbildung?

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Kindergeld für ein volljähriges Kind gibt es nur, wenn es einen Berücksichtigungsgrund gibt - zum Beispiel Berufsausbildung. Nun muss der BFH erneut konkretisieren, wann ein Au-pair-Aufenthalt Berufsausbildung ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist weit zu fassen. Deshalb kann ein Au-pair-Aufenthalt auch dann dazu zählen, wenn er für den vom Kind eingeschlagenen Berufsweg nicht vorgeschrieben ist und auch nicht empfohlen wird. In diesem Fall sind aber gewisse Mindestkriterien zu erfüllen:

So hat der BFH zum Beispiel längst entschieden, dass ein Au-pair-Aufenthalt zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt begleitet ist durch einen theoretisch-systematischen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden plus Vor- und Nachbereitung.

Nun muss der BFH in der Revision III R 58/08 klären, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch ein Unterricht von weniger als 10 Wochenstunden ausreicht. Dem Verfahren liegt ein Fall zugrunde in dem das Kind an einem Sprachunterricht für Asylanten teilgenommen und dort auch eine abschließende Prüfung abgelegt hat. Dem Finanzgericht München war dieses Niveau aber zu niedrig, um eine Berufsausbildung anzuerkennen (FG München, Urteil vom 22.8.2008, Az. 12 K 775/07).

Steuertipp

Gibt es mit der Anerkennung des Au-pair-Aufenthaltes Ihres Kindes Probleme, weil die Mindestunterrichtszeit unterschritten ist? Dann legen Sie Einspruch gegen Ihren Kindergeldbescheid ein. Beantragen Sie zusätzlich mit Hinweis auf die BFH-Revision III R 58/08 das Ruhen des Verfahrens. Dann warten Sie in Ruhe die Entscheidung des Gerichtes ab.

Denken Sie daran, dass Sie später auch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen müssen. Nur so sichern Sie sich die maximale Förderung für Ihr Kind.

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