Kindergeld trotz Erbschaft?

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Wenn ein Kind von seinen Eltern erbt: Zählt die Erbschaft dann zu den Bezügen, sodass das Kindergeld verloren geht?

Schenkungen von Eltern an ihre Kinder zählen nicht zu Bezügen. Deshalb darf für Erbschaften nichts anderes gelten, so das FG Niedersachsen in seinem Urteil 10 K 128/08 vom 04.03.2010. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Kindergeldanspruch nicht dadurch verloren gehen, dass das Kind etwas von einem unterhaltspflichtigen Elternteil erbt.

Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen. Nun muss sich erst noch der BFH in der Revision III R 22/10 zu dieser Frage äußern.

Steuertipp
Verweigert die Familienkasse auch Ihnen das Kindergeld, weil Ihr Kind durch eine Erbschaft vom anderen Elternteil über den Grenzbetrag gekommen ist? Dann legen Sie bitte Einspruch ein. Beantragen Sie gleichzeitig mit Hinweis auf die BFH-Revision III R 22/10 das Ruhen des Verfahrens.


Der Revision liegt folgender Fall zugrunde:

Im vorliegenden Fall klagt ein Familienvater. Er hatte für seine zwei Söhne Kindergeld beantragt. Nach dem Tod seiner von ihm geschiedenen Ehefrau haben die Kinder ein großes Erbe erhalten. Daraufhin verweigerte  die Familienkasse das Kindergeld für beide Söhne. Als Begründung führte die Familienkasse an, dass die Einkünfte und Bezüge der Kinder über dem maßgeblichen Grenzbetrag lägen.

Zwar läge das übrige Einkommen der Söhne jeweils unterhalb des Grenzbetrages (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen sowie nichtselbstständiger Arbeit sowie eine  Halbwaisenrente). Die erhaltene Erbschaft sei jedoch als Bezug i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen. Dies gelte jedenfalls insoweit, als die Erbschaft aus Barvermögen sowie Aktien und Wertpapieren bestanden habe. Damit läge das zu berücksichtigende Einkommen beider Söhne oberhalb der Einkommensgrenze.
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