Kindergeld: Studienbewerbung so früh wie möglich!

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Auch wenn Ihr Kind auf seinen Studienplatz warten muss - es sollte sich so früh wie möglich bewerben. Denn: Kindergeld wird nur nach einer offiziellen Ablehnung weitergezahlt.

Liegen zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn mehr als vier Monate, gibt es in dieser Zeit für volljährige Kinder kein Kindergeld. Ausnahme: Steht trotz Bewerbung kein Studien- oder Ausbildungsplatz zur Verfügung, zahlt die Familienkasse weiter. Davon profitieren Abiturienten, die aufgrund eines zu hohen NC einige Semestern lang auf die Einschreibung warten müssen.

Betroffene sollten sich aber nicht mit einer mündlichen oder formlosen Absage der ZVS oder einer Universität zufrieden geben. Wer sich nicht sofort nach dem Schulabschluss ernsthaft bewirbt, riskiert das Kindergeld. Denn erst eine offizielle schriftliche Ablehnung reicht der Familienkasse als Nachweis, dass man sich um einen Studienplatz bemüht hat.

Das musste der Vater einer jungen Frau schmerzlich erfahren. Seine Tochter wollte sich nach dem Abitur für Veterinärmedizin einschreiben. Die ZVS teilte ihr jedoch mit, dass ihr aufgrund des Notenschnitts von 2,8 voraussichtlich erst in einem Jahr ein Studienplatz zu Verfügung stünde. Es mache dabei keinen Unterschied, ob sie sich sofort oder erst nach der Wartezeit bewerbe. Aufgrund dieser Information reichte die junge Frau erst im folgenden Jahr ihre offizielle Bewerbung ein und nahm das Studium auf.

Auch ohne offizielle Ablehnung konnte der Vater den Vorgang beweisen und forderte deswegen Kindergeld. Der Sachbearbeiter der ZVS hatte seine Auskunft dokumentiert und der Familienkasse bestätigt. Diese bestand trotzdem auf einer offiziellen Ablehnung. Nur so könne der Vater nachweisen, dass das Bemühen seiner Tochter um den Studienplatz auch "ernsthaft" gewesen sei.

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte den Kindergeldanspruch ab. Es schloss sich der Meinung und den Gründen der Familienkasse an (Az. 5 K 1714/06). Mit diesem Urteil wollen sich Vater und Tochter nicht zufriedengeben. Sie klagen nun in nächster Instanz am Bundesfinanzhof (Az. III B 33/07).
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