Kindergeld: Sammeln Sie Belege für Bewerbungen!

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Ist ein Kind mangels Ausbildungsplatz arbeitslos, besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung: Es bemüht sich ernsthaft eine Stelle zu finden und hat dafür handfeste Belege. Wie diese aussehen müssen, lesen Sie hier.

Eine einfache Meldung bei der Arbeitsagentur reicht nicht aus. Wer Anspruch auf Kindergeld haben will, muss dauernd am Ball bleiben und Initiative zeigen (Finanzgericht München, Urteil vom 14.3. 2006, Az. 12 K 1666/03).

Monatliche Bewerbungen will die Kindergeldstelle sehen. Durch Kopien der Bewerbungsschreiben und Antworten der Unternehmen (z.B. Eingangsbestätigungen, Ab- oder Zusagen) können Sie Ihr Bemühen nachweisen. Eine Bewerbung per E-Mail ist keine Ausrede für einen fehlenden Nachweis. In diesem Fall darf die Kindergeldstelle Ausdrucke des Mail-Verkehrs verlangen.  

Wer nicht ständig Bewerbungen schreibt, muss zumindest gegenüber der Arbeitsagentur bzw. der Berufsberatung seinen Ausbildungswillen beweisen - ebenfalls mindestens einmal pro Monat. Fragen Sie dort nach offenen Ausbildungsstellen: schriftlich, telefonisch oder am besten im persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

Steuertipp
Zurzeit prüft der BFH, ob diese Anforderungen zu streng sind. Haben Sie sich regelmäßig beworben, können dies aber nicht nachweisen, oder haben Sie nicht jeden Monat neue Bewerbungen geschrieben und verweigert die Kindergeldstelle deshalb die Zahlung, können Sie Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf das anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen III R 109/07.
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