Kindergeld: Kein Anspruch während Weiterbildung zum Facharzt

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Die Weiterbildung zum Facharzt ist nicht Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung, sagt das FG Niedersachsen. Die Folge: Der Anspruch auf Kindergeld fällt weg. Allerdings ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn der Fall liegt jetzt beim BFH.

Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums

Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, erklärt das FG Niedersachsen in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung).

Berufsziel ist kein Entscheidungskriterium für Kindergeldanspruch

Das Berufsziel des Kindes, so die Richter weiter, sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt

Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist.

Bei der Weiterbildung zum Facharzt handle es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalte und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme (Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2021, Az. 9 K 114/21; BFH-Az.: III R 40/21).

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(MB)

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