Kindergeld für Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz

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Ein volljähriges Kind sucht einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Damit weiter Kindergeld fließt, muss das Kind seine Meldung bei der Agentur für Arbeit alle drei Monate erneuern.

Das entschied der BFH in gleich zwei Urteilen.

Volljähriges Kind unter 21 Jahre

Für ein volljähriges, beschäftigungsloses Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es "bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist".

Achtung: Auch wenn kein Arbeitsplatz vermittelt worden ist, stellt die Agentur für Arbeit in der Regel nach drei Monaten die Arbeitsvermittlung ein und streicht das Kind aus der Meldeliste! Diese Streichung wirkt sich vielmehr auch auf die Kindergeldberechtigung aus: Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten ein, entfällt ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch.

Was tun? Das Kind muss sich erneut als "Arbeitsuchender" melden. Dann bleibt der Kindergeldanspruch bestehen (BFH, Urteil vom 19.6.2008, Az. III R 66/05).

Volljähriges Kind unter 27 Jahre (Fälle ab 2007: unter 25 Jahre)

Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr (ab 2007 das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung: Das Kind bemüht sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz. Dieses "ernsthafte Bemühen" kann unter anderem durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle oder für eine Bildungsmaßnahme registriert ist.

Achtung: Auch hier muss das Kind mindestens alle drei Monate gegenüber der Agentur für Arbeit sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun.

Weitere Möglichkeit: Anders als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind das Bemühen um einen Ausbildungsplatz auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden (BFH, Urteil vom 19.6.2008, Az. III R 68/05).

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