Kindergeld: Der Besuch einer Missionsschule ist keine Berufsausbildung

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Es handelt sich nicht um eine Berufsausbildung, wenn die Tätigkeit nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf dient, sondern der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl.

Das hat das FG Münster im Fall eines 18jährigen jungen Mannes entschieden, der von seinen Eltern für insgesamt zehn Monate auf die Josia-Missionsschule, eine kirchliche Internatsschule in Isny im Allgäu, geschickt wurde. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der Freikirche der Siebenten-Tages-Adventisten in Baden-Württemberg.

Der Sohn strebe eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich an, erklärten die Eltern. Durch den Besuch der Schule würden auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Die religiöse Ausrichtung oder die Formung der Persönlichkeit der Studierenden stehe hingegen nicht im Vordergrund.

Das Finanzgericht war anderer Auffassung: Der Schulbesuch diene nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, erklärten die Richter. Entgegen der Auffassung der Eltern stehe unter Berücksichtigung der Lernziele und des Studienplans der Josia-Missionsschule die Persönlichkeits- und Charakterbildung im Sinne des Leitbilds der Schule im Vordergrund. Unter anderem würden dem Sohn ein christlicher Lebensstil, die Prinzipien Gottes für Freundschaft, Partnerschaft und Sexualität sowie biblische Prinzipien christlicher Musik vermittelt.

Nach den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben auf der schuleigenen Homepage zielten die vermittelten Inhalte darauf ab, die Studierenden zu aktiven und wertvollen Mitgliedern der Adventgemeinde auszubilden. Dem Sohn würden damit vorrangig nicht kindergeldrechtlich förderungswürdige allgemeine Erfahrungen vermittelt; den ebenfalls vermittelten und für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf geeigneten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen komme kein ausreichendes Gewicht zu.

Die Eltern des jungen Mannes haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Münster, Urteil vom 22.12.2017, Az. 4 K 3336/17; Az. der Revision beim BFH: III R 25/18).

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