Kindergeld: Berechnung der Säumniszuschläge durch die Familienkassen rechtswidrig

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Die bisherige Berechnung der Säumniszuschläge zu Kindergeldrückforderungen durch den Inkasso-Service der Familienkassen ist rechtswidrig. Das geht aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des FG Köln hervor.

Bereits im September 2020 hatte das Gericht entschieden: Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteiligt die Kindergeldberechtigten.

Geklagt hatten die Eltern eines 1984 geborenen Sohnes, der körperlich behindert ist. Sie hatten für ihr Kind für die Monate Januar 2013 bis Juni 2014 (Streitzeitraum) Kindergeld erhalten. Durch Bescheid vom 12.12.2014 hatte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend für den Streitzeitraum aufgehoben mit der Begründung, dass der Sohn nicht wegen der körperlichen Behinderung außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Das ist eine der Voraussetzungen bzw. Möglichkeiten, warum für ein erwachsenes Kind noch Kindergeld gezahlt wird (§ 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG).

Die Familienkasse verlangte von den Eltern das zu Unrecht ausgezahlte Kindergeld zurück, insgesamt 3.312 Euro. Dieser Aufforderung kamen die Eltern nicht nach, weshalb schließlich der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit auf den Plan trat du es letztendlich zum Streit vor dem FG Köln kam.

Abrechnungsbescheid war nicht »bestimmt«

Dort hatten die Eltern mit ihrer Klage Erfolg. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf.

Die Richter erklärten, im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sogenannten Sammelbescheid zusammengefasst werden, allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen.

Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sei nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag abzurunden:

§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) »Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.«

Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Familienkasse hat die zugelassene Revision nicht eingelegt (FG Köln, Urteil vom 23.9.2020, Az. 3 K 3048/17).

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(MB)

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