Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

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Kindergeld muss auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung des Kindes weitergezahlt werden, entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Der Fall betraf eine Mutter, deren Tochter noch bis November 2016 eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren sollte. Im April 2015 teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. März 2015 krankheitsbedingt abbrechen müsse. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgründen nicht am Schulbesuch teilnehmen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei. Die Tochter befand sich seit Juli 2015 in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung.

Ebenfalls ab Juli 2015 stoppte die Familienkasse die Auszahlung des Kindergelds.

Dagegen wehrte sich die Mutter und ließ ihre Tochter – wie von der Familienkasse gefordert – amtsärztlich untersuchen. Mitte Oktober 2016 teilte die Amtsärztin mit, dass bei der Tochter eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen.

Die Mutter und ihre Tochter teilten der Familienkasse noch im Oktober 2016 mit, dass eine Ausbildung oder ein Studium voraussichtlich im Jahr 2017 aufgenommen bzw. fortgesetzt werde.

Kindergeld gab es trotzdem nicht – was die Familienkasse damit begründete, dass die Tochter die Ausbildung abgebrochen habe.

Abbruch oder Unterbrechung – das macht finanziell einen großen Unterschied!

Die Richter des FG Rheinland-Pfalz gingen jedoch nicht von einem Abbruch, sondern nur von einer Unterbrechung der Ausbildung aus. Dieser Unterschied führt dazu, dass der Klage der Mutter stattgegeben wurde und sie weiter für ihre Tochter Kindergeld erhielt.

Die Richter erklärten, es fehle an Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Tochter wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben habe, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar sei, sei unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden sei. Solche Gründe seien auch in anderen Fällen unschädlich, z. B. (kraft Gesetzes) bei einer Schwangerschaft bzw. während der Mutterschutzzeiten oder (nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes) bei einer unberechtigten Untersuchungshaft (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2018, Az. 2 K 2487/16).

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