Kinderbetreuungskosten auch bei Arbeitslosigkeit absetzbar

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Kinderbetreuungskosten können auch dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit anfallen. Das entschied das FG Düsseldorf.

Die Entscheidung ist besonders für alle Eltern wichtig, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B. aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Kosten für die Kinderbetreuung tragen müssen.

In dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Die Betreuung für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig.

Das Finanzamt wollte die Kosten für die Kinderbetreuung nicht berücksichtigen. Die Richter des FG Düsseldorf haben die Aufwendungen für die Kinderbetreuung jetzt anerkannt und als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ihr Argument: Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen (FG Düsseldorf vom 12.10.2011, 7 K 2296/11 ).

Wichtige Änderung ab 2012

Bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten gibt es ab 2012 eine wichtige Verbesserung: Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen.

Dadurch reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt.

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