Kein Kindergeld für volljähriges Kind mehr? Dann sind Unterhaltsleistungen abziehbar

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Spätestens mit 27 Jahren ist Schluss - selbst wenn Ihr Kind noch in Ausbildung ist, gibt es ab diesem Alter kein Kindergeld mehr. Ab 2008 sinkt die Grenze sogar auf 25 Jahre. Wer clever ist, spart trotzdem.

Hat für Ihr volljähriges Kind keiner mehr Anspruch auf  Kindergeld, dürfen Sie die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abziehen. Obergrenze ist der Unterhaltshöchstbetrag von 7.680 Euro. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 Euro mindern den Höchstbetrag.

Ihre Unterhaltsleistungen müssen Sie nachweisen, zum Beispiel durch Überweisungsbelege. Wohnt das Kind zumindest zeitweise bei Ihnen zu Hause, erkennt das Finanzamt pauschal einen Unterhalt von 7.680 Euro an.

Wann lohnt sich die Angabe der Unterstützungsleistungen in der Steuererklärung? Vor allem dann, wenn Ihr Kind keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat und Sie seinen Lebensunterhalt zu einem großen Teil finanzieren. Hat Ihr Kind eigene Einkünfte von 8.304 Euro (7.680 Euro + 624 Euro) oder mehr, sinkt der Höchstbetrag auf 0 Euro und Ihr Unterhalt wirkt sich steuerlich nicht mehr aus.

Weil der Gesetzgeber die Altersgrenze beim Kindergeld herabgesetzt hat, wird diese Abzugsmöglichkeit in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen. Für Kinder des Geburtsjahrgangs 1982 gibt es nur noch bis zum 26. Geburtstag Kindergeld, für Kinder des Jahrgangs 1983 und später sogar nur noch bis zum 25. Geburtstag.

Wie Sie Ihre Kosten geltend machen und wie Sie die Steuerersparnis maximieren, lesen Sie in den Steuertipps und im Leserservice "Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder".
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